Komorbidität bei Pathologischem Glücksspiel - Landesstelle ...
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„Der Antrag auf Selbstsperre ist persönlich <strong>bei</strong> einem <strong>Glücksspiel</strong>anbieter, d.h. <strong>bei</strong> der Zentrale einer Lottogesellschaft<br />
oder in einer ihrer Annahme-/Verkaufsstellen bzw. in der Rezeption einer Spielbank zu stellen. Bitte Ausweispapiere<br />
zur Prüfung der persönlichen Angaben mitbringen.“<br />
Es ist aber verschiedenen Berichten nach auch möglich, den Antrag schriftlich zu stellen. Da<strong>bei</strong> sollten<br />
folgende Angaben enthalten sein: Name, Geburtsname, Vorname, Adresse, ggfs. Aliasname,<br />
ggfs. verwendete Falschnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Grund der Sperre (Spielsucht bzw. Spielsuchtgefährdung)<br />
sowie als Identitätsnachweis eine Kopie des Personalausweises. Günstig ist es, die<br />
Sperre schriftlich bestätigen zu lassen.<br />
Neben der Selbstsperre ist auch die Fremdsperre möglich. Die Fremdsperre wird aufgrund von Hinweisen<br />
dritter Personen, bspw. Familienangehöriger, Freunde oder dem Personal in Annahmestellen,<br />
verhängt. Nach der Stellung des Antrags wird da<strong>bei</strong> zunächst eine vorläufige Sperre verfügt. Der betroffene<br />
Spieler hat dann 14 Tage Zeit, eine Stellungnahme abzugeben und den Sachverhalt zu widerlegen.<br />
Die vorläufige Spielersperre wird daraufhin entweder aufgehoben oder in eine endgültige Sperre<br />
umgewandelt:<br />
(https://www.lotto-bayern.de/imperia/md/content/pfe/suchtpraevention/antrag_auf_fremdsperre.pdf).<br />
Laufzeit und Aufhebung einer Spielersperre<br />
Grundsätzlich läuft die Spielersperre mindestens ein Jahr (§ 8 Abs. 5 GlüStV). Danach kann die<br />
Sperre auf schriftlichen Antrag aufgehoben werden. Bislang gibt es noch keine einheitliche Regelung,<br />
welche Dokumente dem Antrag auf Entsperrung <strong>bei</strong>gelegt werden müssen. Momentan zeichnet sich<br />
allerdings ab, dass die Anbieter einen Einkommens- bzw. Schufa-Nachweise verlangen sowie eine<br />
ausführliche Begründung, dass der Grund für die Spielersperre nicht mehr vorliegt. Im Fall einer Sperrung<br />
wegen Spielsuchtgefährdung ist dieser Nachweis schwer zu führen. Bislang zeichnet sich eine<br />
große Zurückhaltung <strong>bei</strong> der Entsperrung ab.<br />
Adressen<br />
Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern<br />
Karolinenplatz 4, 80333 München<br />
Österreich:<br />
Casinos Austria AG<br />
Responsible Gaming, Rennweg 44, 1030 Wien<br />
Schweiz:<br />
Sozial<strong>bei</strong>rat Schweizer Spielbanken<br />
c/o Swiss Casinos, Albisriederstrasse 164, Postfach 1263, 8040 Zürich<br />
Niederlande:<br />
Holland Casino Valkenburg<br />
Postbus 807, 6300 AV Valkenburg aan de Geul<br />
Literatur und weiterführende Informationen<br />
Diegmann, H., Hoffmann, C., Ohlmann, W. (2008). Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht. Stuttgart: Verlag<br />
W. Kohlhammer.<br />
Gebhardt, I., Grüsser-Sinopoli, S. (2008). <strong>Glücksspiel</strong> in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht. Berlin: De<br />
Gruyter Recht.<br />
www.lotto-bayern.de (16.09.2010)<br />
Antrag auf Selbstsperre:<br />
https://www.lotto-bayern.de/imperia/md/content/pfe/suchtpraevention/antrag_auf_selbstsperre.pdf (16.09.2010)<br />
Antrag auf Fremdsperre:<br />
https://www.lotto-bayern.de/imperia/md/content/pfe/suchtpraevention/antrag_auf_fremdsperre.pdf (16.09.2010)<br />
PRAXISHANDBUCH GLÜCKSSPIEL II Basiswissen Seite 2/7