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Komorbidität bei Pathologischem Glücksspiel - Landesstelle ...

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„Der Antrag auf Selbstsperre ist persönlich <strong>bei</strong> einem <strong>Glücksspiel</strong>anbieter, d.h. <strong>bei</strong> der Zentrale einer Lottogesellschaft<br />

oder in einer ihrer Annahme-/Verkaufsstellen bzw. in der Rezeption einer Spielbank zu stellen. Bitte Ausweispapiere<br />

zur Prüfung der persönlichen Angaben mitbringen.“<br />

Es ist aber verschiedenen Berichten nach auch möglich, den Antrag schriftlich zu stellen. Da<strong>bei</strong> sollten<br />

folgende Angaben enthalten sein: Name, Geburtsname, Vorname, Adresse, ggfs. Aliasname,<br />

ggfs. verwendete Falschnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Grund der Sperre (Spielsucht bzw. Spielsuchtgefährdung)<br />

sowie als Identitätsnachweis eine Kopie des Personalausweises. Günstig ist es, die<br />

Sperre schriftlich bestätigen zu lassen.<br />

Neben der Selbstsperre ist auch die Fremdsperre möglich. Die Fremdsperre wird aufgrund von Hinweisen<br />

dritter Personen, bspw. Familienangehöriger, Freunde oder dem Personal in Annahmestellen,<br />

verhängt. Nach der Stellung des Antrags wird da<strong>bei</strong> zunächst eine vorläufige Sperre verfügt. Der betroffene<br />

Spieler hat dann 14 Tage Zeit, eine Stellungnahme abzugeben und den Sachverhalt zu widerlegen.<br />

Die vorläufige Spielersperre wird daraufhin entweder aufgehoben oder in eine endgültige Sperre<br />

umgewandelt:<br />

(https://www.lotto-bayern.de/imperia/md/content/pfe/suchtpraevention/antrag_auf_fremdsperre.pdf).<br />

Laufzeit und Aufhebung einer Spielersperre<br />

Grundsätzlich läuft die Spielersperre mindestens ein Jahr (§ 8 Abs. 5 GlüStV). Danach kann die<br />

Sperre auf schriftlichen Antrag aufgehoben werden. Bislang gibt es noch keine einheitliche Regelung,<br />

welche Dokumente dem Antrag auf Entsperrung <strong>bei</strong>gelegt werden müssen. Momentan zeichnet sich<br />

allerdings ab, dass die Anbieter einen Einkommens- bzw. Schufa-Nachweise verlangen sowie eine<br />

ausführliche Begründung, dass der Grund für die Spielersperre nicht mehr vorliegt. Im Fall einer Sperrung<br />

wegen Spielsuchtgefährdung ist dieser Nachweis schwer zu führen. Bislang zeichnet sich eine<br />

große Zurückhaltung <strong>bei</strong> der Entsperrung ab.<br />

Adressen<br />

Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern<br />

Karolinenplatz 4, 80333 München<br />

Österreich:<br />

Casinos Austria AG<br />

Responsible Gaming, Rennweg 44, 1030 Wien<br />

Schweiz:<br />

Sozial<strong>bei</strong>rat Schweizer Spielbanken<br />

c/o Swiss Casinos, Albisriederstrasse 164, Postfach 1263, 8040 Zürich<br />

Niederlande:<br />

Holland Casino Valkenburg<br />

Postbus 807, 6300 AV Valkenburg aan de Geul<br />

Literatur und weiterführende Informationen<br />

Diegmann, H., Hoffmann, C., Ohlmann, W. (2008). Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht. Stuttgart: Verlag<br />

W. Kohlhammer.<br />

Gebhardt, I., Grüsser-Sinopoli, S. (2008). <strong>Glücksspiel</strong> in Deutschland. Ökonomie, Recht, Sucht. Berlin: De<br />

Gruyter Recht.<br />

www.lotto-bayern.de (16.09.2010)<br />

Antrag auf Selbstsperre:<br />

https://www.lotto-bayern.de/imperia/md/content/pfe/suchtpraevention/antrag_auf_selbstsperre.pdf (16.09.2010)<br />

Antrag auf Fremdsperre:<br />

https://www.lotto-bayern.de/imperia/md/content/pfe/suchtpraevention/antrag_auf_fremdsperre.pdf (16.09.2010)<br />

PRAXISHANDBUCH GLÜCKSSPIEL II Basiswissen Seite 2/7

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