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Komorbidität bei Pathologischem Glücksspiel - Landesstelle ...

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Poker<br />

Besondere Erwähnung verdient auf Grund der großen und in den letzten Jahren immer weiter wachsenden<br />

Beliebtheit Poker, v.a. in der Variante Texas Hold’em. Besonders im Internet vollzieht sich in<br />

den letzten Jahren ein regelrechter Pokerboom. Schätzungen zufolge spielten Ende 2006 rund<br />

200.000 bis 290.000 Bundesbürger auf Online-Plattformen Poker und setzten da<strong>bei</strong> ca. 1 Mrd. € ein<br />

(Meyer, 2008b). Im Vergleich 2005 ist der Umsatz um 125% gestiegen. Die enorme Vermarktung von<br />

Pokerturnieren als Sportereignisse und die massiven Werbekampagnen treiben den Boom weiter<br />

voran. Nicht alle Varianten von Poker sind da<strong>bei</strong> legal:<br />

Tabelle 4: Überblick legale und illegale Arten, Poker zu spielen<br />

Poker Rechtlicher Status<br />

in Spielbanken legal (Mindestalter 21)<br />

außerhalb der Spielbank ohne Internet und<br />

ohne private Spielrunden<br />

Online (Trainingsmodus, kein Geldeinsatz) legal<br />

Online – Geldeinsatz illegal<br />

Spiel um Geld grundsätzlich illegal,<br />

allerdings existiert inzwischen in Bezug auf die<br />

Veranstaltung von Pokerturnieren mit Eintrittsgeldern<br />

(i.d.R. bis 15 €) und Sachpreisen eine<br />

unübersichtliche Rechtslage sowie eine regional<br />

sehr unterschiedliche Verwaltungspraxis*<br />

* vgl. bspw. VG Trier, Urteil vom 03.02.2009 – 1 K 592/08.TR, ZfWG 2009, S. 66 ff. „Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in<br />

denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und <strong>bei</strong><br />

denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkosten<strong>bei</strong>trag (hier: 15 €) erhoben<br />

wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem <strong>Glücksspiel</strong>staatsvertrag.“<br />

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009 – OVG 1 S 203.08: „Das Pokerspiel ist ein überwiegend von nicht steuerbaren<br />

Zufallselementen abhängiges <strong>Glücksspiel</strong>; an diesem Charakter ändert sich auch nichts dadurch, wenn es im Rahmen<br />

eines Turniers gespielt wird. Öffentliche Pokerturniere sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass kein Einsatz geleistet<br />

wird.“<br />

In der Rechtsprechung hat sich noch keine klare Linie herausgebildet, wie mit von privaten Anbietern<br />

veranstalteten Pokerturnieren zu verfahren ist. Entscheidendes Kriterium, ob ein unerlaubtes <strong>Glücksspiel</strong><br />

vorliegt, das damit ordnungsbehördlich unterbunden werden kann bzw. unter Umständen sogar<br />

wegen Verstoßes gegen § 284 StGB ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden nach sich zieht,<br />

ist die Leistung eines „erheblichen Einsatzes“. Unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen wird<br />

ein (privates) Pokerturnier von vielen Gerichten nicht als unerlaubtes <strong>Glücksspiel</strong> angesehen:<br />

kein Spielen um Geld, nur „Sachpreise von geringem Wert“ (dieser wird jedoch von Gericht zu<br />

Gericht unterschiedlich beurteilt)<br />

kein Re-BuyIn (der Einsatz ist auf jeden Fall verloren)<br />

Unterbindung von verdecktem Spielen um Geld (Pflicht des Veranstalters)<br />

es darf nur ein Unkosten<strong>bei</strong>trag von 15 € von den Teilnehmern erhoben werden (Saalmiete,<br />

Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.; aber: auch gegenteilige<br />

juristische Entscheidungen bzw. 30 € <strong>bei</strong> mehrtägigem Turnier/15 € je Runde/Erlös<br />

kommt karitativen Zwecken zugute etc.)<br />

keine Verwendung des Unkosten<strong>bei</strong>trags zur Beschaffung von Gewinnen<br />

einheitliche Anzahl von Spieljetons für jeden Teilnehmer, keine Nachkaufmöglichkeit<br />

ausschließlich gesponserte Preise<br />

gemäß § 6 Jugendschutzgesetz: Anwesenheitsverbot von Personen unter 18 Jahren<br />

(Quelle: http://www.pokern.com/forum/bayern/2434-pokerturniere-bayern-ingolstadt-m-nchen-regensburgkaufering.html)<br />

PRAXISHANDBUCH GLÜCKSSPIEL II Basiswissen Seite 3/3

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