Komorbidität bei Pathologischem Glücksspiel - Landesstelle ...
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die Verfahrenskosten gestundet, so wird vom Gericht geprüft, ob der Motivationsrabatt zunächst zu<br />
Begleichung der Gerichts- und Treuhänderkosten einbehalten wird.<br />
19. Versagungsgründe – was ist das?<br />
Die Gläubiger können Versagungsgründe geltend machen, so dass dem Schuldner die Restschuld<br />
nicht erlassen wird. Versagungsgründe können sein:<br />
Der Schuldner ist wegen Konkursbetrug oder Gläubigerbegünstigung rechtskräftig verurteilt;<br />
er/ sie hat in den letzten drei Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht um<br />
Sozialleistungen zu erhalten, Steuern zu vermeiden oder einen Kredit zu bekommen.<br />
Er/sie hat falsche Angaben über seine/ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder Auskunfts-<br />
und Mitwirkungspflichten verletzt.<br />
Ihm/ihr ist in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz bereits einmal<br />
Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden.<br />
20. Welche Schulden betrifft die Schuldenbefreiung?<br />
Nach erfolgreichem Verfahren sind Ihnen alle aufgelisteten Forderungen erlassen.<br />
Die Schuldenbefreiung gilt nicht für neue Schulden, Buß-, Ordnungs- und Zwangsgelder. Forderungen<br />
z.B. wegen Schadenersatz oder Schmerzensgeld, Kreditbetrug oder Unterhaltspflichtverletzung bleiben<br />
auch bestehen.<br />
TIPP: Steuerschulden können, auch <strong>bei</strong> Steuerhinterziehung, in das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
einbezogen werden.<br />
21. Familienmitglieder haben für mich gebürgt – können sie auch von der Restschuldbefreiung<br />
profitieren?<br />
Durch das Verfahren kann ausschließlich die Person vom Verbraucherinsolvenzverfahren profitieren,<br />
die es beantragt hat. Dies bedeutet, dass wiewohl Sie die Restschuldbefreiung erlangt haben, der<br />
Gläubiger von Ihren Bürgen und Mitschuldnern den vollen Betrag verlangen kann. Familienmitglieder,<br />
die als Bürgen oder Mitschuldner eingetreten sind, müssen ein eigenes Verfahren durchlaufen.<br />
TIPP: Hat Ihr Ehepartner für Sie gebürgt, so wird er/sie nicht automatisch in das Verfahren mit einbezogen.<br />
Denken Sie daran, dass er/sie einen eigenen Antrag stellt. Sonst könnte es sein, dass zwar<br />
Sie von Ihren Schulden befreit werden, ihr Partner aber vor einem Schuldenberg steht.<br />
22. Mahn- und Vollstreckungsbescheid erst nach Einspruchsfrist gefunden. Was nun?<br />
Nachdem Sie sich zu dem Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub befunden haben, haben Sie die Einspruchsfrist<br />
unverschuldet versäumt. Daher beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Sie den Bescheid in<br />
Ihren Händen halten, eine neue zwei Wochen Frist zu laufen, innerhalb derer Sie sich an das Amtsgericht<br />
bzw. die Kammer des Amtsgerichts wenden, <strong>bei</strong> dem/der das streitige Verfahren behandelt wurde<br />
und mitteilen, weshalb Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben. Sie müssen die sog.<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (vgl. §§ 233 ff. BGB). Dieser Antrag wird deshalb<br />
so bezeichnet, weil Sie <strong>bei</strong> erfolgreichem Antrag wieder in den vorherigen Stand zurückversetzt werden,<br />
d.h. als ob Sie die Einspruchsfrist noch nicht versäumt hätten. Es ist sinnvoll, gleichzeitig mit<br />
diesem Antrag auch den Einspruch einzulegen, denn teilt das Gericht Ihre Auffassung, dass die Fristversäumnis<br />
nicht verschuldet war, dann kann der Einspruch gleich mit behandelt werden und Sie sparen<br />
sich ein weiteres Gerichtsschreiben.<br />
PRAXISHANDBUCH GLÜCKSSPIEL III Vertiefung spezifischer Aspekte Seite 2/14