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Komorbidität bei Pathologischem Glücksspiel - Landesstelle ...

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unterhaltspflichtig sind, erhöht sich der Betrag auf 1.360 €, <strong>bei</strong> zwei Personen 1.570 €, vier Personen<br />

1.980 €, <strong>bei</strong> fünf und mehr Personen gilt der Höchstsatz von 2.190 €.<br />

TIPP: Lassen Sie sich die unpfändbaren Sonderzulagen bar oder per Barscheck auszahlen und zahlen<br />

Sie diese direkt zur Existenzsicherung (Miete, Energiekosten, Lebensmittel, etc.) auf ihr Guthabenkonto<br />

ein.<br />

Nicht gepfändet werden dürfen Einzahlungen für die Riester-Rente, betriebliche Leistungen für die<br />

Altersvorsorge und Beiträge für vermögenswirksame Leistungen (VL-Sparen). Pfändungsgeschützt ist<br />

auch für Schuldner zwischen 18-65 Jahren ein altersabhängiger Vorsorgebetrag in eine private Rentenversicherung.<br />

TIPP: Auch wenn Ihr Konto gepfändet wurde, muss die Bank Ihnen den gesamten Betrag empfangener<br />

Sozialleistungen auszahlen, allerdings nur innerhalb einer 7-Tage-Frist. Verwenden Sie diese<br />

Mittel unbedingt für Miete, Strom, Lebensmittel und Nebenkosten.<br />

16. Welche Pflichten habe ich in der Wohlverhaltensperiode?<br />

Während dieser sechs Jahre müssen Sie folgende Pflichten (sog. Obliegenheiten) erfüllen und dadurch<br />

beweisen, dass Sie ernsthaft an der Befriedigung der Gläubigerforderungen mitwirken:<br />

Angemessene oder zumutbare Erwerbstätigkeit oder ernsthafte Ar<strong>bei</strong>tssuche.<br />

Als zumutbar gilt Ar<strong>bei</strong>t nach den Anforderungen für Ar<strong>bei</strong>tslosengeld oder ALG II. Die Pflicht zur Erwerbstätigkeit<br />

entfällt <strong>bei</strong>: Personen über 65 Jahren, Erwerbsunfähigen, Erziehenden, und für die<br />

Dauer einer beruflichen Umschulung.<br />

Herausgabe von Vermögen.<br />

Erbschaften und Schenkungen anstelle einer Erbschaft müssen Sie zur Hälfte abführen. Geschenke<br />

und Lottogewinne dürfen Sie für sich behalten. Steuererstattungsbeträge müssen Sie auch nicht an<br />

Ihre Gläubiger weiterreichen, es sei denn das Finanzamt ist einer Ihrer Gläubiger.<br />

Wohnsitz- und Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel mitteilen.<br />

Sie müssen den Treuhänder und das Gericht sofort informieren, wenn Sie umziehen oder wenn Sie<br />

eine neue Ar<strong>bei</strong>tsstelle antreten.<br />

Auskunft erteilen.<br />

Auf Verlangen müssen Sie dem Treuhänder oder dem Gericht Auskunft über Ihre Ar<strong>bei</strong>tsstelle oder<br />

Ar<strong>bei</strong>tssuche, Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen erteilen. Ihren Gläubigern gegenüber sind Sie jedoch<br />

nicht auskunftspflichtig.<br />

Treuhänderkosten erstatten.<br />

Der Treuhänder erhält aus den Pfandbeträgen, die an ihn abgeführt werden, seine Vergütung. Diese<br />

Kosten können Ihnen auf Antrag gestundet werden. Erfüllen Sie diese Obliegenheiten, so wird Ihnen<br />

vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Verletzen Sie während der Wohlverhaltensperiode bewusst<br />

eine Ihrer Pflichten, so dass die Gläubiger weniger Geld erhalten, kann das Gericht die Restschuldbefreiung<br />

innerhalb eines Jahres widerrufen.<br />

TIPP: Rechnen Sie damit, dass Ihnen nicht wohlgesonnene Gläubiger Ihre Handlungen in der<br />

Wohlverhaltensperiode genau beobachten.<br />

17. Was geschieht, wenn ich keine Zahlungen an die Gläubiger leisten kann?<br />

Können Sie während der Wohlverhaltensperiode keine Zahlungen leisten, wird Ihnen dennoch am<br />

Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt, wenn Sie Ihre Schuldnerpflichten<br />

erfüllt haben.<br />

18. Was ist ein Motivationsrabatt?<br />

Ab dem 5. Jahr der Wohlverhaltensperiode erhält der Schuldner 10 % der vom Treuhänder durch<br />

Abtretung erlangten Gelder zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag – den so genannten Motivationsrabatt;<br />

nach Ablauf des 5. Jahres (also ab dem 6. Jahr der Wohlverhaltensperiode) erhöht sich<br />

PRAXISHANDBUCH GLÜCKSSPIEL III Vertiefung spezifischer Aspekte Seite 2/13

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