Stenographischer Bericht 227. Sitzung - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode – <strong>227.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 21. März 2002 22595<br />
Verwaltung verbessern. Angesichts der gewachsenen Verantwortung<br />
des öffentlichen Dienstes ist gerade bei den<br />
leitenden Funktionen ein effizienter Personaleinsatz unabweisbar.<br />
Nach der rahmenrechtlichen Regelung soll das<br />
Führungsamt nach spätestens zwei Amtszeiten von insgesamt<br />
10 Jahren auf Dauer übertragen werden. Während<br />
der Übertragung auf Zeit ruht das bisherige Amt im Lebenszeitbeamtenverhältnis<br />
und lebt wieder auf, wenn das<br />
Führungsamt nicht auf Dauer übertragen wird. Durch<br />
diese zeitlich befristete Vergabe im Zeitbeamtenverhältnis<br />
bei fortdauerndem Lebenszeitbeamtenverhältnis<br />
behält der Beamte eine Grundsicherung in persönlicher<br />
und wirtschaftlicher Hinsicht, die eine unabhängige und<br />
am Wohl der Allgemeinheit orientierte Amtsführung gewährleistet.<br />
Bei der Vergabe von Führungsfunktionen zunächst auf<br />
Zeit geht es allein um die Stärkung der Leistungskraft der<br />
öffentlichen Verwaltung, nicht um die sachwidrige Beeinflussung<br />
der Inhaber solcher Führungsämter. Die Übertragung<br />
des Führungsamtes auf Zeit als auch die Übertragung<br />
auf Dauer muss nach rechtsstaatlichen Grundsätzen,<br />
insbesondere nach Maßgabe des Leistungsprinzips erfolgen.<br />
Der Beamte unterliegt auch während der zeitlich begrenzten<br />
Wahrnehmung eines Führungsamtes voll der beamtenrechtlichen<br />
Pflichtenbindung.<br />
Wegen des Lebenszeitprinzips kann die Übertragung<br />
zunächst auf Zeit nur bei Ämtern mit leitender Funktion<br />
in Betracht kommen. Hierfür sind jedoch die besonderen<br />
Gegebenheiten bei den Dienstherren und bei bestimmten<br />
leitenden Ämtern zu berücksichtigen. Bei den Kommunen<br />
erstreckt sich der Bereich solch leitender Funktionen<br />
bis weit in Ämter der A-Besoldung. Deshalb fordern die<br />
kommunalen Spitzenorganisationen seit langem die Erweiterung<br />
des Anwendungsbereichs von § 12 b BRRG bei<br />
kommunalen Ämtern, wie sie jetzt im Gesetzentwurf des<br />
Bundesrates vorgesehen ist. Bei den Leitern öffentlicher<br />
Schulen rechtfertigen die besonderen Führungsanforderungen<br />
eine generelle Einbeziehung in den Kreis der<br />
Führungsfunktionen auf Zeit. In der <strong>Sitzung</strong> des Innenausschusses<br />
ist kontrovers diskutiert worden, ob dies<br />
nicht eine zu weit gehende Öffnung sei. Hierzu zwei Bemerkungen:<br />
Erstens. Das Bundesrecht schreibt hier nichts<br />
vor, sondern gibt den Länden einen Spielraum. Ob und in<br />
welchem Umfang die Länder hiervon Gebrauch machen,<br />
haben sie selbst zu entscheiden und zu verantworten.<br />
Zweitens. Es macht allerdings Sinn, diesen Spielraum<br />
danach zu bemessen, ob es sich von der Funktion her um<br />
eine Führungsposition handelt. Dies geschieht hier und ist<br />
nicht in erster Line von der Besoldungsgruppe abhängig.<br />
Die vom Bundesrat angestrebte Erweiterung des Ämterbereichs<br />
ist deshalb eine notwendige Konsequenz der<br />
mit dem Dienstrechtsreformgesetz getroffenen grundsätzlichen<br />
Entscheidung.<br />
Insgesamt wird mit dem Gesetz ein weiterer wichtiger<br />
Schritt getan, das öffentliche Dienstrecht fortzuentwickeln<br />
und an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.<br />
Zugleich werden die Vorgaben des Programms „Moderner<br />
Staat – Moderne Verwaltung“ umgesetzt, indem<br />
die Eigenverantwortung, das Subsidiaritätsprinzip und<br />
die föderale Vielfalt gestärkt werden sowie den Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern neue Perspektiven eröffnet und<br />
ihr Leistungswille künftig besser gefördert werden.<br />
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