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Stenographischer Bericht 227. Sitzung - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode – <strong>227.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 21. März 2002 22595<br />

Verwaltung verbessern. Angesichts der gewachsenen Verantwortung<br />

des öffentlichen Dienstes ist gerade bei den<br />

leitenden Funktionen ein effizienter Personaleinsatz unabweisbar.<br />

Nach der rahmenrechtlichen Regelung soll das<br />

Führungsamt nach spätestens zwei Amtszeiten von insgesamt<br />

10 Jahren auf Dauer übertragen werden. Während<br />

der Übertragung auf Zeit ruht das bisherige Amt im Lebenszeitbeamtenverhältnis<br />

und lebt wieder auf, wenn das<br />

Führungsamt nicht auf Dauer übertragen wird. Durch<br />

diese zeitlich befristete Vergabe im Zeitbeamtenverhältnis<br />

bei fortdauerndem Lebenszeitbeamtenverhältnis<br />

behält der Beamte eine Grundsicherung in persönlicher<br />

und wirtschaftlicher Hinsicht, die eine unabhängige und<br />

am Wohl der Allgemeinheit orientierte Amtsführung gewährleistet.<br />

Bei der Vergabe von Führungsfunktionen zunächst auf<br />

Zeit geht es allein um die Stärkung der Leistungskraft der<br />

öffentlichen Verwaltung, nicht um die sachwidrige Beeinflussung<br />

der Inhaber solcher Führungsämter. Die Übertragung<br />

des Führungsamtes auf Zeit als auch die Übertragung<br />

auf Dauer muss nach rechtsstaatlichen Grundsätzen,<br />

insbesondere nach Maßgabe des Leistungsprinzips erfolgen.<br />

Der Beamte unterliegt auch während der zeitlich begrenzten<br />

Wahrnehmung eines Führungsamtes voll der beamtenrechtlichen<br />

Pflichtenbindung.<br />

Wegen des Lebenszeitprinzips kann die Übertragung<br />

zunächst auf Zeit nur bei Ämtern mit leitender Funktion<br />

in Betracht kommen. Hierfür sind jedoch die besonderen<br />

Gegebenheiten bei den Dienstherren und bei bestimmten<br />

leitenden Ämtern zu berücksichtigen. Bei den Kommunen<br />

erstreckt sich der Bereich solch leitender Funktionen<br />

bis weit in Ämter der A-Besoldung. Deshalb fordern die<br />

kommunalen Spitzenorganisationen seit langem die Erweiterung<br />

des Anwendungsbereichs von § 12 b BRRG bei<br />

kommunalen Ämtern, wie sie jetzt im Gesetzentwurf des<br />

Bundesrates vorgesehen ist. Bei den Leitern öffentlicher<br />

Schulen rechtfertigen die besonderen Führungsanforderungen<br />

eine generelle Einbeziehung in den Kreis der<br />

Führungsfunktionen auf Zeit. In der <strong>Sitzung</strong> des Innenausschusses<br />

ist kontrovers diskutiert worden, ob dies<br />

nicht eine zu weit gehende Öffnung sei. Hierzu zwei Bemerkungen:<br />

Erstens. Das Bundesrecht schreibt hier nichts<br />

vor, sondern gibt den Länden einen Spielraum. Ob und in<br />

welchem Umfang die Länder hiervon Gebrauch machen,<br />

haben sie selbst zu entscheiden und zu verantworten.<br />

Zweitens. Es macht allerdings Sinn, diesen Spielraum<br />

danach zu bemessen, ob es sich von der Funktion her um<br />

eine Führungsposition handelt. Dies geschieht hier und ist<br />

nicht in erster Line von der Besoldungsgruppe abhängig.<br />

Die vom Bundesrat angestrebte Erweiterung des Ämterbereichs<br />

ist deshalb eine notwendige Konsequenz der<br />

mit dem Dienstrechtsreformgesetz getroffenen grundsätzlichen<br />

Entscheidung.<br />

Insgesamt wird mit dem Gesetz ein weiterer wichtiger<br />

Schritt getan, das öffentliche Dienstrecht fortzuentwickeln<br />

und an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.<br />

Zugleich werden die Vorgaben des Programms „Moderner<br />

Staat – Moderne Verwaltung“ umgesetzt, indem<br />

die Eigenverantwortung, das Subsidiaritätsprinzip und<br />

die föderale Vielfalt gestärkt werden sowie den Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern neue Perspektiven eröffnet und<br />

ihr Leistungswille künftig besser gefördert werden.<br />

(C)<br />

(D)

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