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Dauner-Lieb - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und ...

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114<br />

§§ 842, 843 Abschnitt 8 | Einzelne Schuldverhältnisse<br />

rungsträger gem. § 224 Abs. 1 SGB V der Fall ist. 518 In einem solchen Fall steht dem Krankenversicherungsträger<br />

ungeachtet des Umstands, dass er keine Beiträge abführt, ein Regressanspruch gegen den Ersatzpflichtigen<br />

zu. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist dabei die Höhe der geringeren Sozialleistung, nicht aber das höhere Bruttoeinkommen,<br />

das der Geschädigte ohne Verletzung erzielt hätte. 519 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Pflegekasse<br />

wegen der Beiträge zur Pflegeversicherung. 520 Auch der B<strong>und</strong>, der dem Träger einer Behindertenwerkstätte<br />

die Beiträge zur Rentenversicherung auf der Basis eines Durchschnittseinkommens erstattet, ohne dass die<br />

verletzte Person in der Behindertenwerkstätte tatsächlich Einkünfte in einer solchen Höhe erzielt, ist diesbezüglich<br />

nach § 179 Abs. 1 a SGB VI regressberechtigt, sofern die verletzte Person ohne die vom Schädiger zu<br />

verantwortende Verletzung Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hätte, wo<strong>für</strong> den Regressgläubiger freilich<br />

die Beweislast trifft. 521<br />

Bei konkurrierender Zuständigkeit von Sozialversicherungsträgern, etwa der Kranken- <strong>und</strong> der Unfallversicherung,<br />

steht nur dem Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X ein Regressanspruch zu, der im Innenverhältnis<br />

zur Leistungserbringung letztlich verpflichtet ist; das ist gem. § 11 Abs. 4 SGB V im Verhältnis zur<br />

Krankenversicherung die Unfallversicherung. Der in Vorlage tretende Sozialversicherungsträger hat lediglich<br />

gem. § 105 SGB X einen Erstattungs- bzw Bereicherungsanspruch gegen den, der letztlich leistungspflichtig<br />

ist, aber nicht einen Regressanspruch nach § 116 SGB X. 522 Bemerkenswert ist, dass der Ersatzpflichtige gem.<br />

§ 117 SGB X durch Leistung an jeden von diesen von seiner Schuld befreit wird.<br />

(2) Besonderheiten bei der Rentenversicherung – Beitragsregress nach § 119 SGB X. Bei der Krankenversicherung<br />

erhält der Verletzte eine gleich hohe Gegenleistung unabhängig davon, ob <strong>für</strong> ihn geringe<br />

oder hohe Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Geht man davon aus, dass lediglich der Krankenversicherungsbeitrag,<br />

der nach der Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage zu entrichten ist, kostendeckend ist, so<br />

handelt es sich dabei um ein Entgegenkommen des Sozialversicherungsträgers, bei dem rechtspolitisch fragwürdig<br />

ist, warum dies dem Ersatzpflichtigen zugutekommen soll. Der nunmehr in § 116 Abs. 2 Nr. 2<br />

SGB X normierte Regressanspruch begrenzt das Ausmaß des Rückersatzes auf den sich aus der jeweiligen<br />

Sozialleistung ergebenden Prozentsatz, der typischerweise zu einem geringeren Betrag führt als bei Abstellen<br />

auf das höhere Bruttoeinkommen des Geschädigten, das dieser ohne Verletzung erzielt hätte. 523 Ob der Verletzte<br />

im Zeitpunkt der Verletzung krankenversicherungspflichtig war, darauf kommt es nicht an; maßgeblich<br />

ist allein, ob er es ohne Verletzung geworden wäre. 524<br />

Bei der Rentenversicherung gilt jedoch gem. § 119 SGB X eine gegenteilige Anordnung. Diese ist nur verständlich<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> der nunmehr abgelösten BGH-<strong>Recht</strong>sprechung 525 zur unfallfesten Position,<br />

weshalb diese kurz dargestellt werden soll. Diese ging von folgenden Überlegungen aus: Entrichtet der Verletzte<br />

wegen des verminderten oder gänzlich weggefallenen Erwerbseinkommens geringere Rentenversicherungsbeiträge,<br />

führt das möglicherweise später zu einer geringeren Altersrente. Dieser Schaden kann auf<br />

zweifache Weise ausgeglichen werden, nämlich durch Auffüllung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu<br />

dem Betrag, der ohne Verletzung gezahlt worden wäre, oder durch Zahlung des Differenzbetrages ab Bezug<br />

der Altersrente. Der BGH hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, eine Auffüllung der Beitragslücke<br />

zu verlangen, sofern das Sozialversicherungsrecht eine solche Möglichkeit angeboten hatte 526 <strong>und</strong> das<br />

nicht wirtschaftlich unvernünftig war (§ 251 Abs. 2). Aufgr<strong>und</strong> des Sozialversicherungssystems konnte es zu<br />

Konstellationen kommen, bei denen die Rücksichtnahme auf die besondere Erwerbsbiografie des späteren<br />

Rentenberechtigen dazu führte, dass es <strong>für</strong> die spätere Höhe der Altersrente keinen oder nur einen ganz<br />

geringfügigen Unterschied machte, ob der Geschädigte <strong>für</strong> den Zeitraum nach der Verletzung weiterhin Rentenversicherungsbeiträge<br />

entrichtete oder nicht. Bestimmte beitragslose Zeiten wurden als Anrechnungs- bzw<br />

Zurechnungszeiten berücksichtigt. 527 Darüber hinaus führte ein Fehlen von Versicherungszeiten wegen des<br />

Erreichens der Halbbelegung zu keiner oder einer bloß ganz geringfügigen Schmälerung der späteren Altersrente.<br />

Wenn das gegeben war, nahm der BGH eine unfallfeste Position an mit der Folge, dass weder der<br />

Geschädigte noch der Sozialversicherungsträger Ersatz solcher Rentenversicherungsbeiträge vom Ersatzpflichtigen<br />

verlangen konnte; ebenso ausgeschlossen war der Differenzbetrag, um den die Altersrente wegen<br />

solcher Anrechnungs- <strong>und</strong> Zurechnungszeiten höher ausfiel. Das im Sozialrecht angelegte Entgegenkommen<br />

gegenüber dem Versicherungsnehmer, in concreto dem verletzten Arbeitnehmer, führte somit im Ergebnis –<br />

mE entgegen der gesetzlichen Wertung des § 843 Abs. 4 – zu einer Entlastung des Ersatzpflichtigen. Bei<br />

518 Van Bühren/Jahnke, Teil 4 Rn 361; Küppersbusch,<br />

Rn 626.<br />

519 Küppersbusch, Rn 626, Fn 150.<br />

520 Küppersbusch, Rn 627.<br />

521 BGHZ 173, 169 = r+s 2007, 478 = zfs 2007, 681<br />

(Diehl) = VRR 2007, 466 (Zorn).<br />

522 OLG Rostock NZV 2005, 206.<br />

523 OLG Karlsruhe VersR 2001, 612.<br />

4838 Huber<br />

524 Küppersbusch, Rn 766, Fn 16.<br />

525 BGHZ 116, 260 = NJW 1992, 509; BGHZ 129, 366 =<br />

NJW 1995, 1968; dazu MüKo/Wagner, §§ 842, 843<br />

Rn 38.<br />

526 BGH NJW 1994, 131; MüKo/Wagner, §§ 842, 843<br />

Rn 41.<br />

527 MüKo/Wagner, §§ 842, 843 Rn 38; Stelzer, VersR<br />

1994, 518.

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