Dauner-Lieb - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und ...
Dauner-Lieb - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und ...
Dauner-Lieb - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person; Geldrente/Kapitalabfindung §§ 842, 843<br />
SGB XI dem Verletzten bloß kostenlos zur Verfügung stellt. 1277 Dementsprechend kann er nur bei Übereignung<br />
die Anschaffungskosten verlangen, während er bei Überlassung des Gebrauchs über die Instandhaltungskosten<br />
hinaus die jeweilige Abschreibung begehren kann. 1278<br />
Bei den Pflegedienstleistungen kommt es nicht darauf an, ob eine Leistung des Sozialversicherungsträgers an<br />
den Verletzten erfolgt oder an die Betreuungsperson, wie das beim Kinderpflegekrankengeld nach § 45<br />
SGB V der Fall ist, das an die Eltern des verletzten Kindes gezahlt wird. 1279 Entsprechendes gilt, wenn der<br />
Sozialhilfeträger sich beim Schädiger wegen einer Eingliederungshilfe regressiert, wenn nach einem unterbliebenen<br />
Schwangerschaftsabbruch bloß die Mutter einen Anspruch gegen den Schädiger wegen einer erhöhten<br />
Unterhaltsbelastung hat, dem behinderten Kind selbst aber kein Anspruch zusteht. 1280 Mag die Mutter, die<br />
das Kind pflegt, wegen einer Aufsichtspflichtverletzung auch neben dem Schädiger haften, kann sich der<br />
Schädiger bei einem Schadenersatzanspruch des Kindes nicht darauf berufen, dass die Mutter durch die Pflege<br />
ihn von seiner Verpflichtung befreie; es liegt keine Gesamtschuld vor, weil nach § 843 Abs. 4 der Unterhaltsanspruch<br />
gegenüber dem Schadenersatzanspruch subsidiär ist <strong>und</strong> es an einer Gleichstufigkeit <strong>für</strong> das Vorliegen<br />
einer Gesamtschuld fehlt. 1281 Wird ein schwer behindertes Kind in einem heilpädagogischen Kindergarten<br />
betreut, sind die aus einer Mischkalkulation <strong>für</strong> unterschiedlich behinderte Kinder ergebenden Pflegesätze<br />
zu ersetzen, wobei davon die Kosten der Unterbringung in einem Kindergarten <strong>für</strong> ges<strong>und</strong>e Kinder in<br />
Abzug zu bringen sind. 1282 Wird Pflegegeld geleistet, kann bei bloß anteiliger Haftung des Schädigers <strong>und</strong><br />
der Anwendung der relativen Theorie nach § 116 Abs. 3 S 3 SGB X der Verletzte das erbrachte Pflegegeld<br />
nicht bloß auf die 11 St<strong>und</strong>en <strong>für</strong> die Versorgung während des Tages beziehen; vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung<br />
zu erfolgen, so dass auch die 6 St<strong>und</strong>en während der Nacht einzubeziehen sind. 1283 Bei den Leistungen<br />
der Pflegeversicherung ist eine sachliche Kongruenz zu bejahen in Bezug auf die Versorgung des<br />
Haushalts <strong>für</strong> den Verletzten selbst 1284 sowie die Tätigkeiten, die ein Ges<strong>und</strong>er stets selbst erledigen<br />
würde. 1285 Der Unfallausgleich eines Beamten wird zwar berechnet nach dem Prozentsatz der Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit, dient aber der Abdeckung vermehrter Bedürfnisse <strong>und</strong> ist nur in Bezug auf einen solchen<br />
Schadenersatzanspruch sachlich kongruent. 1286 Die Verletztenrente, die einem minderjährigen Kind gezahlt<br />
wird, ist in Bezug auf den Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse auch dann nicht sachlich kongruent, wenn<br />
das Kind in diesem Lebensabschnitt kein Erwerbseinkommen erzielt hätte. 1287 Bei Verdacht einer drittverschuldeten<br />
Körperverletzung trifft Ärzte <strong>und</strong> Krankenhäuser gem. § 294 a SGB V eine Pflicht zur Mitteilung<br />
eines solchen Vorfalls an die gesetzliche Krankenkasse. Gegenüber einem Pflegeheim besteht in einem solchen<br />
Fall ein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Herausgabe der Pflegedokumentation als Nebenrecht<br />
der Legalzession unter der Voraussetzung, dass der Verletzte eingewilligt oder im Fall seines Todes dies<br />
seinem mutmaßlichen Willen entsprochen hat. 1288<br />
XI. Zeitpunkt des Regresses des Sozialversicherungsträgers bei einem Systemwechsel –<br />
Einfluss auf einen vom Verletzten <strong>und</strong> dem Ersatzpflichtigen geschlossenen<br />
Abfindungsvergleich<br />
Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Abfindungsvergleichen zwischen dem Geschädigten <strong>und</strong> dem<br />
Ersatzpflichtigen, im Regelfall einem Haftpflichtversicherer, stellt sich die Frage, ob bei der Änderung der<br />
Anspruchsberechtigung <strong>für</strong> Pflegedienstleistungen im Sozialversicherungsrecht ein Systemwechsel gegeben<br />
oder ein solcher zu verneinen ist. Davon ist abhängig, ob ein Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers<br />
<strong>für</strong> eine neu eingeführte Sozialleistung nach § 116 SGB X gegeben ist. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass<br />
auf den Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X auch zukünftige Schadensersatzansprüche übergehen,<br />
1277 Küppersbusch, Rn 692.<br />
1278 Für eine Beschränkung auf die geringeren Instandhaltungskosten<br />
Küppersbusch, Rn 693.<br />
1279 Van Bühren/Jahnke, Teil 4 Rn 177.<br />
1280 BGH NJW 2004, 3176.<br />
1281 BGHZ 159, 318 = NJW 2004, 2892 = LMK 2005, 5<br />
(Fuchs) = SVR 2004, 467 (Schröder) = jurisPR-BGH-<br />
ZivilR 34/2004 Anm. 1 (Baukelmann).<br />
1282 LG Oldenburg VersR 2009, 367 (Sitz).<br />
1283 BGH NJW 2006, 3565 = SVR 2007, 58 (J. Lang).<br />
1284 BGH NJW 1997, 256: nicht in Bezug auf den<br />
Erwerbsschaden, der in der Haushaltsführung <strong>für</strong><br />
andere Familienmitglieder besteht.<br />
1285 BGH NJW 2003, 1455; BGHZ 146, 108 = NJW 2001,<br />
754 = LM § 116 SGB X Nr. 23 (Schmitt) = r+s 2001,<br />
112 (Lemcke) = EWiR 2001, 183 (van Bühren) = PVR<br />
2001, 83 (Halm); dazu Halfmeier/Schnitzler, VersR<br />
2002, 11; BGHZ 134, 381 = NJW 1997, 1783; OLG<br />
Bamberg OLGR 2000, 256; Küppersbusch, Rn 683;<br />
Küppersbusch, NZV 1997, 30; Plagemann, DAR<br />
1997, 428; Schwarz, zfs 1999, 273.<br />
1286 BGH NJW 2010, 927 = jurisPR-VerkR 2010/2<br />
Anm. 2 (Jahnke): Abweisung des Regresses, weil verletzungsbedingt<br />
keine – konkreten – vermehrten<br />
Bedürfnisse entstanden sind.<br />
1287 BGHZ 159, 318 = NJW 2004, 2892 = LMK 2005, 5<br />
(Fuchs) = SVR 2004, 467 (Schröder) = jurisPR-BGH-<br />
ZivilR 34/2004 Anm. 1 (Baukelmann).<br />
1288 BGH VersR 2010, 969 <strong>und</strong> 971 (Maria Pregartbauer/<br />
Mathias Pregartbauer) = MedR 2010, 856 (L. Jaeger)<br />
= FamRZ 2010, 971 (Bienwald); Ch. Huber, AJP<br />
2010, 371, 382 f.<br />
Huber 4889<br />
232<br />
233