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Dauner-Lieb - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und ...

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Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 844<br />

Bruttoabrechnung bei Einstellung einer Ersatzkraft haben; <strong>und</strong> nicht nur dann, wenn wider Erwarten eine<br />

Fremdarbeitskraft benötigt wird. 405<br />

6. Teilgläubigerschaft <strong>und</strong> Quote bei Vorhandensein von Kindern. Bestehen neben Ansprüchen des<br />

hinterbliebenen Ehegatten auch Ansprüche der Kinder, hat jeder Gläubiger einen eigenen Anspruch. Wie beim<br />

Barunterhaltsanspruch stellt sich die Frage, welcher Anteil jedem Gläubiger zusteht. Während der BGH 406<br />

dem hinterbliebenen Ehegatten eine höhere Quote zubilligt – bei Konkurrenz mit einem Kind wird ein Verhältnis<br />

von 2:1 angenommen – weist das OLG Hamm 407 zu <strong>Recht</strong> darauf hin, dass namentlich bei kleineren<br />

Kindern diesen eine höhere Quote zustehen muss, weil sie ein höheres Maß des Zeitbudgets des Haushaltsführers<br />

in Anspruch nehmen. Das beim Barunterhalt erörterte Phänomen der fixen Kosten existiert auch bei<br />

der Haushaltsführung, ohne dass dies im Rahmen der Zuweisung der Quoten bisher explizit diskutiert wurde.<br />

Vor allem bei kleineren Kindern werden sich direkt zurechenbare Zeiten, die der Haushaltsführer <strong>für</strong> diese<br />

verwendet, feststellen lassen. Mit Heranwachsen der Kinder wird zwar einerseits das Gesamtzeitbudget<br />

abnehmen, der relative Anteil der Kinder wird geringer werden, während sich andererseits der Anteil des<br />

überlebenden Ehegatten erhöht. Musste er so manche Komforteinbuße in der Haushaltsführung hinnehmen,<br />

solange die Kinder klein waren, wird das bei größeren Kindern anders zu beurteilen sein.<br />

7. Vorteilsanrechnung: ersparter Unterhalt. Da der Anspruch nach Abs. 2 ein Schadensersatzanspruch<br />

ist, kommt eine Vorteilsausgleichung in Betracht. 408 Bedeutsam ist vor allem die Anrechnung des ersparten<br />

Unterhalts, wobei lediglich der Teil des Unterhalts in Betracht kommt, den der Haushaltsführer <strong>für</strong> seinen<br />

persönlichen Bedarf verwendet hätte, wobei die fixen Kosten auszuklammern sind. Maßgeblich sind insoweit<br />

nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern der gesetzlich geschuldete Unterhalt. Der BGH sieht im Vorteilsausgleich<br />

ein Vehikel, das es ihm ermöglicht, eine Billigkeitskorrektur nach seinen Gerechtigkeitsvorstellungen<br />

vorzunehmen. 409<br />

Hat der getötete Ehepartner die Kinder des überlebenden Ehepartners aus erster Ehe betreut, die nicht vom<br />

getöteten Ehepartner der zweiten Ehe adoptiert worden sind, so steht den Stiefkindern zwar kein Anspruch<br />

aus Abs. 2 zu; beim ersparten Unterhalt des überlebenden Ehepartners ist jedoch diese Dienstleistung bzw der<br />

nunmehrige Mehrbedarf auf die anzurechnende Unterhaltsersparnis anzurechnen. 410 Wenn man das akzeptiert,<br />

schiene es folgerichtig, auch den Wegfall des Splittingtarifs <strong>und</strong> sonstiger steuerlicher Vergünstigungen bei<br />

den Werbungskosten <strong>und</strong> Sonderausgaben im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Immerhin<br />

könnte man da<strong>für</strong> ins Treffen führen, dass der getötete Haushaltsführer sich über die Steuerersparnis zum Teil<br />

selbst finanziert habe. 411 Das hat der BGH 412 bisher freilich mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um<br />

einen allgemeinen Vermögensschaden handele. Das ist auch zutreffend, was allerdings eine Berücksichtigung<br />

im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht ausschließen würde, handelt es sich doch auch bei den Betreuungsleistungen<br />

der Kinder des hinterbliebenen Ehegatten um einen nicht ersatzfähigen Nachteil.<br />

Sofern der getötete Haushaltsführer überobligationsgemäße Unterhaltsleistungen erbracht hat, soll eine Kürzung<br />

des Vorteilsausgleichs beim ersparten Unterhalt erfolgen können, frei nach der Devise, dass der getötete<br />

Haushaltsführer viel mehr geleistet, als er gekostet habe. Wenn der BGH freilich zu <strong>Recht</strong> das Ausmaß des<br />

gesetzlichen Unterhalts nach der getroffenen Absprache bzw in Ermangelung einer solchen nach der tatsächlichen<br />

Gestaltung bemisst, stellt sich die Frage, nach welchem Maßstab er die Grenze desjenigen bestimmen<br />

möchte, was nach dem gesetzlichen Unterhalt noch obligationsgemäß ist <strong>und</strong> was darüber hinaus geht. Selbst<br />

Betreuungsleistungen zugunsten eines pflegebedürftigen Ehepartners wurden zu <strong>Recht</strong> als nach Abs. 2 ersatzfähig<br />

angesehen, 413 weil die Ehe eben eine Risikogemeinschaft ist, die dazu führen kann, dass ein Partner<br />

aufgr<strong>und</strong> der Umstände stärker belastet wird als der andere. Dass dann das Nähen der eigenen Kleidung <strong>und</strong><br />

das Ernten von Früchten nicht mehr zum gesetzlichen Unterhalt gehören, sondern eine überobligationsgemäße<br />

Leistung gewesen sein sollen, 414 erscheint wenig folgerichtig.<br />

Das Ausmaß des anzurechnenden Unterhalts kann auch nicht generell mit dem Argument begrenzt werden,<br />

dass der hinterbliebene Ehegatte stets in der Lage sein müsse, mit der Unterhaltsersatzrente eine Ersatzkraft<br />

zu bezahlen. 415 Mag es im Regelfall auch so sein, dass die Substituierung des Haushaltsführers schon wegen<br />

405 So bei einer bloß notdürftigen Schadensbehebung auch<br />

BGH VersR 1986, 790; Geigel/Münkel, Kap. 8 Rn 81.<br />

406 BGH VersR 1984, 875; dazu Wussow/Dressler, Kap.<br />

47 Rn 18.<br />

407 OLG Hamm zfs 1990, 341.<br />

408 BGHZ 56, 389 = NJW 1971; 2066; Wussow/Dressler,<br />

Kap. 47 Rn 19.<br />

409 Krit. dazu Staudinger/Röthel, § 844 Rn 204.<br />

410 BGH NJW 1984, 977.<br />

411 Ch. Huber, DAR 2010, 677, 682.<br />

412 BGH NJW 2004, 358; NJW 1979, 1501; Staudinger/<br />

Röthel, § 844 Rn 240; van Bühren/Jahnke, Teil 4<br />

Rn 626.<br />

413 BGH NJW 1993, 124; zurückhaltend demgegenüber<br />

OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 479: Pflegeleistungen<br />

des getöteten Ehepartners in einem die gesetzliche<br />

Verpflichtung weit übersteigenden Maße.<br />

414 BGH NJW 1979, 1501; Geigel/Münkel, Kap. 8 Rn 34;<br />

Wussow/Dressler, Kap. 47 Rn 19; kritisch Ch. Huber,<br />

DAR 2010, 677, 682.<br />

415 So aber Geigel/Münkel, Kap. 8 Rn 51; Küppersbusch,<br />

Rn 386.<br />

Huber 4935<br />

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