Dauner-Lieb - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und ...
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§§ 842, 843 Abschnitt 8 | Einzelne Schuldverhältnisse<br />
beispielsweise der Fahrtkosten, 1166 gelten die <strong>für</strong> die Heilungskosten entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze. 1167 Bei einem<br />
schwerstverletzten Kind hat das OLG Zweibrücken 1168 immerhin <strong>für</strong> eine Eingewöhnungsphase von 1 Monat<br />
auch den Arbeitskrafteinsatz der Eltern <strong>für</strong> ersatzfähig angesehen.<br />
2. Nicht ersatzfähige Unterhaltsleistungen. Ein ärztlicher Kunstfehler <strong>und</strong> das Inverkehrbringen von mit<br />
Zucker gesüßtem Tee, der zu Kariesschäden bei Kleinkindern geführt hat, waren der Anlass <strong>für</strong> zwei gr<strong>und</strong>legende<br />
BGH-Entscheidungen, 1169 in denen dieser sich zur Ersatzfähigkeit von zusätzlicher elterlicher Betreuung<br />
zu äußern hatte. Es ging darum, ob der durch das schädigende Ereignis ausgelöste Zeitaufwand der Eltern<br />
zur Beruhigung ihrer vor Schmerz brüllenden Kinder, insbesondere in der Nacht, als ersatzfähiger Vermögensschaden<br />
anzusehen ist. In der ersten Entscheidung 1170 ging es um Anwesenheiten der Eltern während<br />
eines Krankenhausaufenthalts, in der zweiten 1171 um einen zeitlichen Mehraufwand bei der häuslichen Pflege<br />
sowie <strong>für</strong> das Pürieren der Nahrung <strong>und</strong> <strong>für</strong> Sprechübungen mit dem in seiner Sprachentwicklung beeinträchtigten<br />
Kind. Der BGH ist vollinhaltlich der Ansicht von Grunsky 1172 gefolgt, der offen gelegt hat, dass er nicht<br />
einen wissenschaftlichen Beitrag verfasst, sondern ein Gutachten <strong>für</strong> den Ersatzpflichtigen verfasst hat. Weder<br />
die Prämisse noch das erzielte Ergebnis vermögen zu überzeugen. 1173<br />
Die Eckpunkte der beiden BGH-Entscheidungen können so zusammengefasst werden: 1174 Soweit Betreuungsleistungen<br />
zum selbstverständlichen originären Aufgabenbereich der Eltern gehören, könne da<strong>für</strong> nur<br />
dann Ersatz verlangt werden, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie durch den zeitlichen Mehraufwand<br />
einen Verdienstentgang erlitten haben. 1175 Nur wenn die Einstellung einer Ersatzkraft bei vernünftiger<br />
Betrachtung als praktische <strong>und</strong> nicht bloß theoretische Möglichkeit ernstlich in Betracht komme, liege ein<br />
ersatzfähiger Vermögensschaden vor. 1176 Gegen eine solche Qualifizierung spreche darüber hinaus der<br />
Umstand, dass solche Betreuungsleistungen ohnehin lediglich von den Eltern erbracht werden können, 1177<br />
einerseits, weil sich ein vor Schmerzen brüllendes Kind von niemand anderem trösten ließe, andererseits, weil<br />
die Schmerzperioden unregelmäßig über den Tag <strong>und</strong> die Nacht verteilt auftreten. Dem BGH ging es hier um<br />
die Abgrenzung zum gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden, wenn er darauf hinweist, dass<br />
es keinen Vermögensschadensersatz <strong>für</strong> die Beeinträchtigung von Lebensgestaltungsmöglichkeiten<br />
gebe. 1178 Das OLG Zweibrücken 1179 verlangt darüber hinaus, dass sich die Aufwendungen in der Vermögenssphäre<br />
der Eltern konkret niedergeschlagen haben müssen, was kaum jemals der Fall bzw nachweisbar<br />
ist. Grunsky 1180 verweist darüber hinaus darauf, dass der Einsatz von Arbeitskraft als solcher nicht zum Ersatz<br />
berechtige, was namentlich dann gelte, wenn dieser in unregelmäßigen Abständen erfolge, insbesondere während<br />
der Nacht, weil die Eltern in dieser Zeit auch sonst kein Geld verdienen könnten. Und da der BGH auf<br />
eine äußerst restriktive Linie eingeschwenkt war, lehnte er auch einen Ersatz <strong>für</strong> die Kosten der von den Eltern<br />
durchgeführten Sprechübungen ab. 1181 Er räumte zwar ein, dass es auf den Erfolg nicht ankomme, aber der<br />
Umstand, dass lediglich die Sprecherziehung bei einer Logopädin zum Erfolg geführt habe, sei ein Indiz, dass<br />
die Bemühungen der Eltern schon im Ansatz nicht mit denen einer fremden Ersatzkraft verglichen werden<br />
können. 1182 Was somit bleibt, das ist eine Ersatzfähigkeit in Fällen, in denen die Einstellung einer Pflegekraft<br />
ernstlich in Betracht zu ziehen ist; unterhalb dieser Schwelle wird jeglicher Ersatz versagt. Ein Verweis auf<br />
den originären – entschädigungslosen – Aufgabenbereich der Eltern kommt freilich umso weniger in Betracht,<br />
je gravierender die Verletzung ist. 1183 Das wird freilich nicht von allen Tatgerichten beherzigt. Das OLG<br />
1166 OLG Karlsruhe NJOZ 2005, 2853 = VersR 2006, 515;<br />
LG Köln SP 2011, 16: 0,30 EUR pro km.<br />
1167 BGH NJW 1991, 2340; BGHZ 106, 28 = NJW 1989,<br />
766.<br />
1168 OLG Zweibrücken NJOZ 2009, 3241.<br />
1169 BGH NJW 1999, 2819 = LM § 843 BGB Nr. 59<br />
(Kullmann); BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766 = JZ<br />
1989, 344 (Grunsky) = JR 1989, 236 (Schl<strong>und</strong>).<br />
1170 BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766 = JZ 1989, 344<br />
(Grunsky) = JR 1989, 236 (Schl<strong>und</strong>).<br />
1171 BGH NJW 1999, 2819 = LM § 843 BGB Nr. 59<br />
(Kullmann).<br />
1172 Grunsky, BB 1995, 937 ff.<br />
1173 Kritisch Ch. Huber, in: FS Müller, S. 35, 50 f.<br />
1174 Dazu van Bühren/Jahnke, Teil 4 Rn 143; Palandt/<br />
Sprau, § 843 Rn 3; Pardey, Rn 1785; Bamberger/<br />
Roth/Spindler (18. Edition), § 843 Rn 25.<br />
1175 So auch in der Folge OLG Hamm OLGR 2003, 70.<br />
1176 BGH NJW 1999, 2819; so auch OLG Schleswig<br />
BeckRS 2008, 01932: bei Therapiemaßnahmen bloß<br />
Substitution der Förderung eines ges<strong>und</strong>en Kindes bei<br />
4882 Huber<br />
Musik <strong>und</strong> Sport als Bestandteil des täglichen Zusammenlebens.<br />
1177 BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766 = JZ 1989, 344<br />
(Grunsky) = JR 1989, 236 (Schl<strong>und</strong>).<br />
1178 BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 766 = JZ 1989, 344<br />
(Grunsky) = JR 1989, 236 (Schl<strong>und</strong>); Kullmann, Anm.<br />
zu BGH LM § 843 BGB Nr. 59; OLG Frankfurt/M.<br />
VersR 2001, 1572.<br />
1179 OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 620 mit Besprechungsaufsatz<br />
Ch. Huber, MedR 2008, 712 ff.<br />
1180 Grunsky, BB 1995, 937, 940.<br />
1181 BGH NJW 1999, 2819.<br />
1182 Vgl aber OLG Bamberg VersR 2005, 1593 = VRR<br />
2006, 25 (Luckey): Nach Versagen von „professionellen“<br />
Pflegeeinrichtungen durchschlagender Erfolg<br />
nach Aufgabe des Berufs des Vaters, der sich umfassend<br />
um den Sohn gekümmert <strong>und</strong> den Unterricht vor<strong>und</strong><br />
nachbereitet hat.<br />
1183 OLG Nürnberg VersR 2009, 1079 (L. Jaeger): Eine<br />
Ersatzfähigkeit daher zu <strong>Recht</strong> bejahend bei epileptischen<br />
Anfällen sowie Einschränkung der Sehfähigkeit<br />
des Sohnes.