Dauner-Lieb - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und ...
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Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person; Geldrente/Kapitalabfindung §§ 842, 843<br />
einbuße während des betreffenden Zeitraums erheblich übersteigen. Das wird jedenfalls bis zum Doppelten<br />
angenommen. 686 Für den Personenschaden muss Entsprechendes gelten, 687 ohne dass es darauf ankommt, ob<br />
die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht ist.<br />
cc) Kombination beider Ansätze. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese beiden Ansätze<br />
zueinander stehen. Während es beim outputbezogenen Ansatz um das Kompensationsinteresse geht, was also<br />
dem Geschädigten vermögensmäßig entgangen ist, geht es beim inputbezogenen Ansatz um eine Ausprägung<br />
der Restitution. Der Verletzte möchte möglichst den Zustand herstellen, der ohne schädigendes Ereignis<br />
gegeben gewesen wäre. Es kann ihm daher bis zur Grenze des § 251 Abs. 2 nicht verwehrt sein, den Betrieb<br />
durch Einstellung einer Ersatzkraft auf Kosten des Schädigers auch dann aufrechtzuerhalten, wenn dieser –<br />
vorübergehend – Verluste erwirtschaftet. Gerade in der Landwirtschaft sind Konstellationen denkbar, dass der<br />
Geschädigte an seinem Hof hängt, zu diesem auch eine ideelle Beziehung besteht, so dass die Einstellung<br />
einer Ersatzkraft auch dann geschuldet ist, wenn diese mehr kostet, als an Ertrag erwirtschaftet werden kann,<br />
insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass der Verletzte selbst oder ein familiärer Übernehmer den Hof<br />
fortführen wird. Aber auch bei sonstigen Unternehmen gilt es zu beachten, dass der Einsatz einer Ersatzkraft<br />
bei kurzfristiger Perspektive unwirtschaftlich erscheint, während man bei mittel- oder langfristiger Perspektive<br />
zu einer gegenteiligen Einschätzung gelangt. Die Kosten einer Ersatzkraft sind somit nicht nur dann ersatzfähig,<br />
wenn deren Einstellung eine Maßnahme im Rahmen der Schadensminderung ist. 688 In aller Regel wird<br />
eine Ersatzkraft oder eine vergleichbare Mehranstrengung Dritter oder des Verletzten selbst dessen Einsatz<br />
nicht vollständig kompensieren können. 689 Dass die Ersatzkraft hingegen tüchtiger ist als der Verletzte, 690<br />
wird eine rare Ausnahme bleiben. In aller Regel wird daher neben den Restitutionskosten ein zusätzliches<br />
Kompensationsinteresse in Form eines restlichen Gewinnentgangs zurückbleiben, 691 gerade so, wie nach einer<br />
Reparatur zusätzlich ein merkantiler Minderwert verlangt werden kann.<br />
e) Anrechnung von Vorteilen, insbesondere im Steuerrecht. aa) Steuervorteile. Stellt der Geschädigte<br />
eine Ersatzkraft ein, muss er sich als Vorteil anrechnen lassen, dass die Ausgaben da<strong>für</strong> als Werbungskosten<br />
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind <strong>und</strong> seine Einkommen- <strong>und</strong> ggf Gewerbesteuerschuld vermindern.<br />
692 Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Schadensersatzleistung selbst weder der<br />
Umsatz- 693 noch der Gewerbesteuer 694 unterliegt. Ein Erwerbsschaden ist eine Entschädigung, die nach § 24<br />
Nr. 1 a EStG steuerpflichtig ist, die aber nach § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG als außerordentliche Einkünfte einer<br />
privilegierten Besteuerung unterliegt. Umstritten ist, ob sich der Geschädigte diesen Steuervorteil anrechnen<br />
lassen muss. Dittmayer 695 begründet die Anrechnung damit, dass es sich um eine Frage der Schadensberechnung<br />
handle; unter Hinweis auf das Bereicherungsverbot sei nicht einzusehen, warum der Geschädigte mehr<br />
erhalten solle als seinen Nettoschaden. Grunsky 696 argumentiert von der Warte der Vorteilsausgleichung <strong>und</strong><br />
verweist darauf, dass die Steuerprivilegierung keinesfalls den Schädiger entlasten solle; 697 ob sie sachlich<br />
berechtigt sei, stehe auf einem anderen Blatt. Von der Frage der Einordnung als Problem der Schadensberechnung<br />
oder Vorteilsausgleichung kann die Höhe des Ersatzanspruchs nicht abhängig sein. ME sprechen<br />
die besseren Gründe <strong>für</strong> die Ansicht von Dittmayer. 698<br />
bb) Leistungen von berufsständischen Versorgungswerken. Bei Leistungen von berufsständischen<br />
Versorgungswerken kommt es anders als bei Leistungen eines Sozialversicherungsträgers nicht zu einem<br />
Anspruchsübergang im Zeitpunkt der Verletzung gem. § 116 SGB X. Typischerweise ist eine Abtretungspflicht<br />
vorgesehen. 699 Sollte aus dem Zweck der Drittleistung sich nicht ergeben, dass der Versorgungsträger<br />
im Fall der Einstandspflicht eines Dritten nur in Vorlage treten wollte, ist eine Kumulation anzunehmen <strong>und</strong><br />
nicht eine Anrechnung. Denn eher sollte dem Verletzten ein zusätzlicher Vorteil beschert werden als eine<br />
Entlastung des Schädigers. So wird das namentlich bei einer Summenversicherung vertreten. 700<br />
cc) Sonstige Vorteile. Durch die Verletzung kann es dazu kommen, dass der Verletzte sein Unternehmen<br />
früher als ohne Verletzung veräußert. Häufig führt die zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgedrängte Unternehmensveräußerung<br />
zu einem ersatzfähigen Folgeschaden. Ausnahmsweise kommt auch eine Vorteilsan-<br />
686 Nachweise bei Schäpe/Heberlein in: Himmelreich/<br />
Halm, Handbuch der Kfz-Schadenregulierung (2009)<br />
Kap E Rn 518 ff.<br />
687 Ch. Huber, in: FS M. Binder, S. 583, 602.<br />
688 Zur Ersatzfähigkeit in solchen Fällen BGH NJW 1994,<br />
652; NJW-RR 1992, 852.<br />
689 Pardey, Rn 806.<br />
690 Küppersbusch, Rn 142; möglich ist zwar alles, realistisch<br />
dürfte das freilich nicht sein.<br />
691 Pardey, Rn 806.<br />
692 Van Bühren/Jahnke, Teil 4 Rn 458.<br />
693 BGH NJW-RR 1992, 241; NJW 1987, 1814; Küppersbusch,<br />
Rn 134.<br />
694 BGH NJW 1987, 1814; Küppersbusch, Rn 135.<br />
695 Dittmayer, S. 122.<br />
696 Grunsky, DAR 1988, 400, 410.<br />
697 So auch BGH NJW 1984, 2084; NJW-RR 1988, 470;<br />
NJW-RR 1986, 1102; BGHZ 74, 103 = NJW 1979,<br />
1449.<br />
698 So auch Küppersbusch, Rn 143.<br />
699 H. Lang, jurisPR-VerkR 2010/13 Anm. 3.<br />
700 Jahnke, jurisPR-VerkR 2010/18 Anm. 4 unter Hinweis<br />
auf die private Unfallversicherung, die private Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
sowie eine Lebensversicherung.<br />
Huber 4851<br />
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