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Ausgabe 02-2009

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VDRK intern - Neues Wasserhaushaltsgesetz<br />

deralismusreform“ verabschiedet, die in vielen Bereichen die<br />

Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu regelt.<br />

Inhalt ist u. a. auch, dass die Bundesländer im Bereich des<br />

Wasserrechts von den Rahmenvorgaben des Bundes abweichen<br />

dürfen, wenn der Bund bis Ende <strong>2009</strong> nicht gegenteilige<br />

gesetzliche Voraussetzungen schafft. Die Folge einer Untätigkeit<br />

des Bundes oder des Misslingens einer entsprechenden<br />

gesetzlichen Regelung könnte sein, dass ab Januar 2010 16<br />

völlig unterschiedliche Landesgesetze im Wasserrecht entstehen,<br />

was für die Wirtschaft und natürlich auch für die in mehreren<br />

Bundesländern operierende VDRK-Mitgliedsunternehmen<br />

erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten würde.<br />

O-Ton Minister Gabriel: „Gerade in wirtschaftlich schwierigen<br />

Zeiten sind die Unternehmen im Umweltrecht auf klare und<br />

einheitliche Rechtsgrundlagen angewiesen. Ein Flickenteppich<br />

mit von Land zu Land unterschiedlichen Regelungen führt für<br />

die Betriebe zu erhöhten Bürokratiekosten und erschwert Investitionen.“<br />

Der Minister unterschlägt dabei allerdings, dass das<br />

deutsche Wasserrecht auch schon heute einem Flickenteppich<br />

nicht unähnlich ist, denn die Länder füllen die Rahmenvorgaben<br />

des Bundes sehr individuell aus. Aber es kommt noch<br />

etwas anderes hinzu: In das neue WHG sollen gleich sieben<br />

EU-Richtlinien eingearbeitet werden, bei denen der Bund zum<br />

Teil schon überfällige Verpflichtungen zur Umsetzung in nationales<br />

Recht hat. Ohne baldige Umsetzung drohen diverse<br />

Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof.<br />

Und nun zu den wesentlichen Änderungen zwischen altem und<br />

neuen WHG und der verfolgten Zielsetzung, wobei – nebenbei<br />

bemerkt – der Name „Wasserhaushaltsgesetz“ voraussichtlich<br />

untergehen wird:<br />

Im Einzelnen verfolgt der Gesetzentwurf zu einem neuen WHG<br />

folgende zentralen Ziele:<br />

• Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes<br />

mit mannigfaltigen Ausführungsfreiheiten der Länder<br />

durch Vollregelungen des Bundes entsprechend<br />

den Beschlüssen der Föderalismusreform<br />

• Systematisierung und Vereinheitlichung des Wasserrechts<br />

mit dem Ziel, die Verständlichkeit und<br />

Handhabbarkeit der komplizierten und unübersichtlichen<br />

Wasserrechtsordnung zu verbessern<br />

• Umsetzung verbindlicher EU-rechtlicher Bestimmungen<br />

durch bundeseinheitliche Rechtsvorschriften<br />

• Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche<br />

der Wasserwirtschaft in Bundesrecht,<br />

soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.<br />

Die Unterschiede von altem und neuem Recht sind zahlreich.<br />

Hier nur die wichtigsten Änderungen, die auch für Unternehmen<br />

der Rohr- und Kanal-Technik von größerem Interesse<br />

sind:<br />

• Die rechtliche Ordnung der Wasserwirtschaft wird<br />

– das lässt schon die Inhaltsübersicht erkennen –<br />

wesentlich übersichtlicher und systematischer. Der<br />

künftige Aufbau des WHG macht das Wasserrecht<br />

transparenter und erleichtert den Umgang hiermit<br />

• Der Katalog der für das gesamte Wasserrecht bedeutsamen<br />

Begriffsbestimmungen wird erweitert<br />

und aufeinander abgestimmt. Das verbessert die<br />

Rechtsklarheit ganz wesentlich<br />

• Die besonders im Hinblick auf die umfangreichen<br />

Vorgaben des EU-Rechts notwendige Regelung von<br />

Detailfragen wird weitgehend auf die Verordnungsebene<br />

verlagert. Damit ist es möglich,<br />

das Wasserrecht auf Gesetzesebene übersichtlich<br />

zu gestalten. Neben der in Zukunft<br />

weiter gefassten Verordnungsermächtigung enthält<br />

der Gesetzentwurf aber auch zusätzliche<br />

konkretisierende Vorgaben für den<br />

Verordnungsgeber in besonders relevanten<br />

Bereichen, u. a. auch für Bestimmungen der<br />

Abwassereinleitung<br />

• Das bisherige Rahmenrecht zur Abwasserbeseitigung<br />

wird zu einer Vollregelung ausgebaut (§ 52<br />

ff.). Die Zulässigkeit einer Übertragung der Abwasserbeseitigung<br />

auf private Dritte soll aber wie<br />

bisher dem Landesrecht überlassen bleiben.<br />

Und was sagt das neue WHG zu den bis Ende 2015 vorzunehmenden<br />

Dichtigkeitsprüfungen in Privathaushalten? Da<br />

die Ausführungsmodalitäten zu § 18b WHG (unter Einschluss<br />

von DIN 1986-30 als „Anerkannte Regeln der Technik“) Ländersache<br />

sind und sich hieran – man mag dies bedauern<br />

– auch in Zukunft nichts ändern soll, lässt sich auch aus dem<br />

weitgehend inhaltsgleichen § 60 des neuen WHG ohne Nennung<br />

von Anlass und Datum lediglich mittelbar eine Ermächtigungsgrundlage<br />

für die Dichtigkeitsprüfungen ableiten. Die<br />

Länder müssen aber natürlich die EU-Wasserrahmenrichtlinie<br />

2000/60/EG beachten, wonach kein Abwasser ins Grundwasser<br />

gelangen soll und dieses Ziel spätestens 15 Jahre nach<br />

Verabschiedung der Richtlinie, mithin Ende 2015, erreicht<br />

sein muss. Aktuell setzt auf Länderebene lediglich das Landeswassergesetz<br />

NRW in § 61a (vormals § 45 Abs. 5 BauO<br />

NRW) das WHG und die europarechtlich vorgegebene Pflicht<br />

um. Wo Länderregelungen noch fehlen, füllen die Kommunen<br />

diese Lücke aus, wobei man sich in aller Regel direkt auf<br />

das WHG sowie die o. g. DIN-Norm, die ja auch das Datum<br />

31.12.2015 enthält, als Rechtsgrundlage beruft.<br />

Bernd Uhlmann<br />

Hinweis: Alle in diesem Beitrag erwähnten Gesetzestexte können in der Geschäftsstelle<br />

des VDRK abgerufen und per Mail versandt werden.<br />

Zur Person des Autors<br />

Herr Bernd Uhlmann ist seit Dezember 2008 als politischer<br />

Lobbyist für den VDRK e. V. in Berlin tätig.<br />

Er wird den Verband direkt bei den<br />

Ministerien bekannt machen und für uns<br />

wichtige Kontakte zu diesen herstellen.<br />

Mit der Anmeldung des Verbandes zur<br />

amtlichen Lobbyliste ist der erste Schritt<br />

bereits getan. Weiterhin wird er für den<br />

Verband relevante Gesetzgebungsaktivitäten<br />

vom Referentenentwurf bis zur<br />

Ausfertigung durch den Bundespräsidenten<br />

beobachten und Informationen<br />

liefern.<br />

Herr Bernd Uhlmann ist 1954 geboren und hat Betriebswirtschaft<br />

in Münster studiert. Er hat in der Vergangenheit in mehreren<br />

Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft gearbeitet<br />

und ist seit 2006 freiberuflich tätig in der Politikberatung für<br />

Verbände.<br />

12 | RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / <strong>2009</strong>

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