Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
VDRK intern - Neues Wasserhaushaltsgesetz<br />
deralismusreform“ verabschiedet, die in vielen Bereichen die<br />
Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern neu regelt.<br />
Inhalt ist u. a. auch, dass die Bundesländer im Bereich des<br />
Wasserrechts von den Rahmenvorgaben des Bundes abweichen<br />
dürfen, wenn der Bund bis Ende <strong>2009</strong> nicht gegenteilige<br />
gesetzliche Voraussetzungen schafft. Die Folge einer Untätigkeit<br />
des Bundes oder des Misslingens einer entsprechenden<br />
gesetzlichen Regelung könnte sein, dass ab Januar 2010 16<br />
völlig unterschiedliche Landesgesetze im Wasserrecht entstehen,<br />
was für die Wirtschaft und natürlich auch für die in mehreren<br />
Bundesländern operierende VDRK-Mitgliedsunternehmen<br />
erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten würde.<br />
O-Ton Minister Gabriel: „Gerade in wirtschaftlich schwierigen<br />
Zeiten sind die Unternehmen im Umweltrecht auf klare und<br />
einheitliche Rechtsgrundlagen angewiesen. Ein Flickenteppich<br />
mit von Land zu Land unterschiedlichen Regelungen führt für<br />
die Betriebe zu erhöhten Bürokratiekosten und erschwert Investitionen.“<br />
Der Minister unterschlägt dabei allerdings, dass das<br />
deutsche Wasserrecht auch schon heute einem Flickenteppich<br />
nicht unähnlich ist, denn die Länder füllen die Rahmenvorgaben<br />
des Bundes sehr individuell aus. Aber es kommt noch<br />
etwas anderes hinzu: In das neue WHG sollen gleich sieben<br />
EU-Richtlinien eingearbeitet werden, bei denen der Bund zum<br />
Teil schon überfällige Verpflichtungen zur Umsetzung in nationales<br />
Recht hat. Ohne baldige Umsetzung drohen diverse<br />
Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof.<br />
Und nun zu den wesentlichen Änderungen zwischen altem und<br />
neuen WHG und der verfolgten Zielsetzung, wobei – nebenbei<br />
bemerkt – der Name „Wasserhaushaltsgesetz“ voraussichtlich<br />
untergehen wird:<br />
Im Einzelnen verfolgt der Gesetzentwurf zu einem neuen WHG<br />
folgende zentralen Ziele:<br />
• Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes<br />
mit mannigfaltigen Ausführungsfreiheiten der Länder<br />
durch Vollregelungen des Bundes entsprechend<br />
den Beschlüssen der Föderalismusreform<br />
• Systematisierung und Vereinheitlichung des Wasserrechts<br />
mit dem Ziel, die Verständlichkeit und<br />
Handhabbarkeit der komplizierten und unübersichtlichen<br />
Wasserrechtsordnung zu verbessern<br />
• Umsetzung verbindlicher EU-rechtlicher Bestimmungen<br />
durch bundeseinheitliche Rechtsvorschriften<br />
• Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche<br />
der Wasserwirtschaft in Bundesrecht,<br />
soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.<br />
Die Unterschiede von altem und neuem Recht sind zahlreich.<br />
Hier nur die wichtigsten Änderungen, die auch für Unternehmen<br />
der Rohr- und Kanal-Technik von größerem Interesse<br />
sind:<br />
• Die rechtliche Ordnung der Wasserwirtschaft wird<br />
– das lässt schon die Inhaltsübersicht erkennen –<br />
wesentlich übersichtlicher und systematischer. Der<br />
künftige Aufbau des WHG macht das Wasserrecht<br />
transparenter und erleichtert den Umgang hiermit<br />
• Der Katalog der für das gesamte Wasserrecht bedeutsamen<br />
Begriffsbestimmungen wird erweitert<br />
und aufeinander abgestimmt. Das verbessert die<br />
Rechtsklarheit ganz wesentlich<br />
• Die besonders im Hinblick auf die umfangreichen<br />
Vorgaben des EU-Rechts notwendige Regelung von<br />
Detailfragen wird weitgehend auf die Verordnungsebene<br />
verlagert. Damit ist es möglich,<br />
das Wasserrecht auf Gesetzesebene übersichtlich<br />
zu gestalten. Neben der in Zukunft<br />
weiter gefassten Verordnungsermächtigung enthält<br />
der Gesetzentwurf aber auch zusätzliche<br />
konkretisierende Vorgaben für den<br />
Verordnungsgeber in besonders relevanten<br />
Bereichen, u. a. auch für Bestimmungen der<br />
Abwassereinleitung<br />
• Das bisherige Rahmenrecht zur Abwasserbeseitigung<br />
wird zu einer Vollregelung ausgebaut (§ 52<br />
ff.). Die Zulässigkeit einer Übertragung der Abwasserbeseitigung<br />
auf private Dritte soll aber wie<br />
bisher dem Landesrecht überlassen bleiben.<br />
Und was sagt das neue WHG zu den bis Ende 2015 vorzunehmenden<br />
Dichtigkeitsprüfungen in Privathaushalten? Da<br />
die Ausführungsmodalitäten zu § 18b WHG (unter Einschluss<br />
von DIN 1986-30 als „Anerkannte Regeln der Technik“) Ländersache<br />
sind und sich hieran – man mag dies bedauern<br />
– auch in Zukunft nichts ändern soll, lässt sich auch aus dem<br />
weitgehend inhaltsgleichen § 60 des neuen WHG ohne Nennung<br />
von Anlass und Datum lediglich mittelbar eine Ermächtigungsgrundlage<br />
für die Dichtigkeitsprüfungen ableiten. Die<br />
Länder müssen aber natürlich die EU-Wasserrahmenrichtlinie<br />
2000/60/EG beachten, wonach kein Abwasser ins Grundwasser<br />
gelangen soll und dieses Ziel spätestens 15 Jahre nach<br />
Verabschiedung der Richtlinie, mithin Ende 2015, erreicht<br />
sein muss. Aktuell setzt auf Länderebene lediglich das Landeswassergesetz<br />
NRW in § 61a (vormals § 45 Abs. 5 BauO<br />
NRW) das WHG und die europarechtlich vorgegebene Pflicht<br />
um. Wo Länderregelungen noch fehlen, füllen die Kommunen<br />
diese Lücke aus, wobei man sich in aller Regel direkt auf<br />
das WHG sowie die o. g. DIN-Norm, die ja auch das Datum<br />
31.12.2015 enthält, als Rechtsgrundlage beruft.<br />
Bernd Uhlmann<br />
Hinweis: Alle in diesem Beitrag erwähnten Gesetzestexte können in der Geschäftsstelle<br />
des VDRK abgerufen und per Mail versandt werden.<br />
Zur Person des Autors<br />
Herr Bernd Uhlmann ist seit Dezember 2008 als politischer<br />
Lobbyist für den VDRK e. V. in Berlin tätig.<br />
Er wird den Verband direkt bei den<br />
Ministerien bekannt machen und für uns<br />
wichtige Kontakte zu diesen herstellen.<br />
Mit der Anmeldung des Verbandes zur<br />
amtlichen Lobbyliste ist der erste Schritt<br />
bereits getan. Weiterhin wird er für den<br />
Verband relevante Gesetzgebungsaktivitäten<br />
vom Referentenentwurf bis zur<br />
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten<br />
beobachten und Informationen<br />
liefern.<br />
Herr Bernd Uhlmann ist 1954 geboren und hat Betriebswirtschaft<br />
in Münster studiert. Er hat in der Vergangenheit in mehreren<br />
Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft gearbeitet<br />
und ist seit 2006 freiberuflich tätig in der Politikberatung für<br />
Verbände.<br />
12 | RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / <strong>2009</strong>