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Ausgabe 02-2009

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Recht so?<br />

gegen die Kündigung klagt und gewinnt?<br />

Jeder Leser sollte sich einmal überlegen, welche Antwort er<br />

für die richtige hält. Die Auflösung erfolgt im Rahmen dieses<br />

Beitrages. Dabei soll dem nachfolgenden Beitrag der normale<br />

Verlauf eines Arbeitsverhältnisses zu Grunde gelegt werden,<br />

das heißt es wird mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />

begonnen, im Anschluss werden typische, im Laufe eines Arbeitsverhältnisses<br />

immer wieder auftretende Probleme behandelt.<br />

Sodann wird die Thematik „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“<br />

aufgegriffen und schließlich auch noch ein möglicher<br />

Kündigungsschutzprozess mit den darin auftretenden<br />

Fragestellungen angesprochen.<br />

I. Begründung des Arbeitsverhältnisses – kein Schriftformerfordernis<br />

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein Arbeitsvertrag in schriftlicher<br />

Form zu schließen ist (obwohl die Schriftform absolut<br />

empfehlenswert und in der Praxis auch die Regel ist). Dies bedeutet<br />

aber – und an dieser Stelle kann mit einem ersten, weit<br />

verbreiteten Irrtum aufgeräumt werden –, dass, auch wenn<br />

noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ein Arbeitsverhältnis<br />

(mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten)<br />

bereits rechtlich wirksam zu Stande gekommen sein kann. So<br />

kann bspw. auch durch schlüssiges Verhalten (Zuweisung einer<br />

Arbeit durch den Arbeitgeber und Aufnahme der zugewiesenen<br />

Arbeit durch den Arbeitnehmer) ein Arbeitsverhältnis<br />

entstehen. Ob dies der Fall ist, ist dann eine Frage des jeweiligen<br />

Einzelfalles.<br />

Man denke etwa an folgenden Fall: Der Arbeitgeber benötigt<br />

kurzfristig neue Mitarbeiter. Er bespricht mit dem potentiellen<br />

neuen Arbeitnehmer alles Wichtige, man wird sich mündlich<br />

einig und der Arbeitnehmer fängt daraufhin sofort an zu arbeiten.<br />

Den „lästigen Papierkram“ will man später erledigen.<br />

Nach einigen Tagen zeigt sich, dass der Arbeitgeber doch keinen<br />

so großen Arbeitskräftebedarf hat, wie zunächst gedacht.<br />

Er möchte den Arbeitnehmer nach Hause schicken (und keine<br />

weitere Zahlungen leisten). Er meint, ein Arbeitsvertrag sei<br />

nicht geschlossen worden, da man „ja nichts schriftlich gemacht“<br />

habe. Der Arbeitnehmer steht auf dem Standpunkt,<br />

dass man sich einig gewesen sei und er auch seine Arbeit<br />

bereits aufgenommen habe. Hier hat der Arbeitnehmer „gute<br />

Karten“ – ein wirksamer Arbeitsvertrag wurde hier mündlich<br />

geschlossen und in Vollzug gesetzt!<br />

Dies gilt also unter Umständen selbst dann, wenn eine schriftliche<br />

Fixierung der Vertragsbedingungen nach dem zwischen<br />

dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Besprochenen noch<br />

erfolgen sollte. Letzteres hat nämlich unmittelbar nur zur Folge,<br />

dass ein Anspruch darauf besteht, das (gegebenenfalls bereits<br />

durch die Arbeitsaufnahme wirksam begründete) Arbeitsverhältnis<br />

und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten<br />

schriftlich zu fixieren.<br />

Ist aber ein Arbeitsvertrag erst einmal zu Stande gekommen<br />

bedeutet dies, dass insbesondere eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nach den ganz normalen Regelungen zu<br />

erfolgen hat. Das heißt, dass auch in einem solchen Fall zur<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen<br />

einzuhalten sind und gegebenenfalls das Erfordernis eines<br />

Kündigungsgrundes besteht.<br />

II. „Verfehlungen“ des Arbeitnehmers und die Reaktion<br />

des Arbeitgebers darauf<br />

Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses kommt es<br />

auch nicht selten zu „Verfehlungen“ des Arbeitnehmers. Diese<br />

können unterschiedlichster Art sein. Zu denken ist daran,<br />

dass der Arbeitnehmer Anweisungen des Arbeitgebers nicht<br />

entspricht, er allgemeine rechtliche Vorgaben, zum Beispiel<br />

aus dem Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, nicht befolgt,<br />

der Arbeitnehmer zu spät oder alkoholisiert zur Arbeit<br />

erscheint, sich eigenmächtig frei nimmt, es zu Auseinandersetzungen<br />

mit Arbeitskollegen kommt oder der Arbeitnehmer<br />

Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung oder Beleidigungen<br />

begeht. Die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen.<br />

Dabei ist offensichtlich, dass es sich bei den beispielhaft aufgeführten<br />

„Verfehlungen“ um solche von unterschiedlicher Intensität<br />

handelt. Auch die (beabsichtigte) Reaktion des Arbeitgebers<br />

hierauf kann sehr unterschiedlich ausfallen. Über einiges<br />

wird (jedenfalls mancher) Arbeitgeber einfach hinwegsehen,<br />

bei anderen Vorkommnissen wird arbeitgeberseits sogar eine<br />

Kündigung erwogen werden.<br />

Dabei sollte der Arbeitgeber sich seine Reaktion gut (aber<br />

nicht zu lange) überlegt haben: Sofern er grundsätzlich einen<br />

Grund für die Kündigung benötigt, dazu noch später, wird<br />

eine einmalige Verfehlung eine solche nur in absoluten Ausnahmefällen<br />

rechtfertigen können. Eine Kündigung, gegebenenfalls<br />

als außerordentliche fristlose, kommt insoweit nur in<br />

Betracht, wenn dem Arbeitgeber auf Grund der Verfehlung<br />

eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet<br />

werden kann oder eine vorherige Abmahnung von vorne<br />

herein keinen Erfolg verspricht. Auch darauf wird später noch<br />

ausführlicher eingegangen werden. Zur „Disziplinierung“ des<br />

Arbeitnehmers kann es sich aber anbieten, ihn bei „Verfehlungen“<br />

abzumahnen. Ein solches Vorgehen bietet für den Arbeitgeber<br />

im Wesentlichen zwei Vorteile:<br />

1. Vielfach empfehlenswert: Abmahnung von „Verfehlungen“<br />

Erstens wird dem Arbeitnehmer damit deutlich gemacht, dass<br />

der Arbeitgeber gewillt ist, solche „Verfehlungen“ nicht einfach<br />

durchgehen zu lassen. Diese Ernsthaftigkeit wird dadurch<br />

unterstrichen, dass eine solche Abmahnung aus noch zu erläuternden<br />

Gründen stets schriftlich erfolgen sollte. Sie sollte<br />

selbstverständlich auch zur Personalakte genommen werden.<br />

Endet das Arbeitsverhältnis, können derartige aktenkundige<br />

„Verfehlungen“ auch für den Inhalt eines zu erstellenden qualifizierten<br />

Arbeitszeugnisses von Bedeutung sein.<br />

Zweitens schafft der Arbeitgeber durch (eine) entsprechende<br />

Abmahnung(en) die Voraussetzung dafür, bei erneuten Verfehlungen<br />

dieser oder aber auch anderer Art eine verhaltens-,<br />

gegebenenfalls personenbedingte Kündigung aussprechen zu<br />

können. Eine solche Kündigung kann nämlich aus Gründen<br />

der Verhältnismäßigkeit regelmäßig erst nach einer vorausgegangenen<br />

Abmahnung erfolgen. Auch dazu später noch<br />

mehr.<br />

2. Anforderungen an eine Abmahnung<br />

Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, die „Verfehlung“ zum<br />

Anlass für eine Abmahnung zu nehmen, sind einige Dinge zu<br />

beachten, damit diese Abmahnung als solche tatsächlich auch<br />

einer rechtlichen Prüfung standhält. So sollte eine Abmah-<br />

60 | RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / <strong>2009</strong>

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