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Recht so?<br />
gegen die Kündigung klagt und gewinnt?<br />
Jeder Leser sollte sich einmal überlegen, welche Antwort er<br />
für die richtige hält. Die Auflösung erfolgt im Rahmen dieses<br />
Beitrages. Dabei soll dem nachfolgenden Beitrag der normale<br />
Verlauf eines Arbeitsverhältnisses zu Grunde gelegt werden,<br />
das heißt es wird mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />
begonnen, im Anschluss werden typische, im Laufe eines Arbeitsverhältnisses<br />
immer wieder auftretende Probleme behandelt.<br />
Sodann wird die Thematik „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“<br />
aufgegriffen und schließlich auch noch ein möglicher<br />
Kündigungsschutzprozess mit den darin auftretenden<br />
Fragestellungen angesprochen.<br />
I. Begründung des Arbeitsverhältnisses – kein Schriftformerfordernis<br />
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein Arbeitsvertrag in schriftlicher<br />
Form zu schließen ist (obwohl die Schriftform absolut<br />
empfehlenswert und in der Praxis auch die Regel ist). Dies bedeutet<br />
aber – und an dieser Stelle kann mit einem ersten, weit<br />
verbreiteten Irrtum aufgeräumt werden –, dass, auch wenn<br />
noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ein Arbeitsverhältnis<br />
(mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten)<br />
bereits rechtlich wirksam zu Stande gekommen sein kann. So<br />
kann bspw. auch durch schlüssiges Verhalten (Zuweisung einer<br />
Arbeit durch den Arbeitgeber und Aufnahme der zugewiesenen<br />
Arbeit durch den Arbeitnehmer) ein Arbeitsverhältnis<br />
entstehen. Ob dies der Fall ist, ist dann eine Frage des jeweiligen<br />
Einzelfalles.<br />
Man denke etwa an folgenden Fall: Der Arbeitgeber benötigt<br />
kurzfristig neue Mitarbeiter. Er bespricht mit dem potentiellen<br />
neuen Arbeitnehmer alles Wichtige, man wird sich mündlich<br />
einig und der Arbeitnehmer fängt daraufhin sofort an zu arbeiten.<br />
Den „lästigen Papierkram“ will man später erledigen.<br />
Nach einigen Tagen zeigt sich, dass der Arbeitgeber doch keinen<br />
so großen Arbeitskräftebedarf hat, wie zunächst gedacht.<br />
Er möchte den Arbeitnehmer nach Hause schicken (und keine<br />
weitere Zahlungen leisten). Er meint, ein Arbeitsvertrag sei<br />
nicht geschlossen worden, da man „ja nichts schriftlich gemacht“<br />
habe. Der Arbeitnehmer steht auf dem Standpunkt,<br />
dass man sich einig gewesen sei und er auch seine Arbeit<br />
bereits aufgenommen habe. Hier hat der Arbeitnehmer „gute<br />
Karten“ – ein wirksamer Arbeitsvertrag wurde hier mündlich<br />
geschlossen und in Vollzug gesetzt!<br />
Dies gilt also unter Umständen selbst dann, wenn eine schriftliche<br />
Fixierung der Vertragsbedingungen nach dem zwischen<br />
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Besprochenen noch<br />
erfolgen sollte. Letzteres hat nämlich unmittelbar nur zur Folge,<br />
dass ein Anspruch darauf besteht, das (gegebenenfalls bereits<br />
durch die Arbeitsaufnahme wirksam begründete) Arbeitsverhältnis<br />
und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten<br />
schriftlich zu fixieren.<br />
Ist aber ein Arbeitsvertrag erst einmal zu Stande gekommen<br />
bedeutet dies, dass insbesondere eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
nach den ganz normalen Regelungen zu<br />
erfolgen hat. Das heißt, dass auch in einem solchen Fall zur<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen<br />
einzuhalten sind und gegebenenfalls das Erfordernis eines<br />
Kündigungsgrundes besteht.<br />
II. „Verfehlungen“ des Arbeitnehmers und die Reaktion<br />
des Arbeitgebers darauf<br />
Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses kommt es<br />
auch nicht selten zu „Verfehlungen“ des Arbeitnehmers. Diese<br />
können unterschiedlichster Art sein. Zu denken ist daran,<br />
dass der Arbeitnehmer Anweisungen des Arbeitgebers nicht<br />
entspricht, er allgemeine rechtliche Vorgaben, zum Beispiel<br />
aus dem Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, nicht befolgt,<br />
der Arbeitnehmer zu spät oder alkoholisiert zur Arbeit<br />
erscheint, sich eigenmächtig frei nimmt, es zu Auseinandersetzungen<br />
mit Arbeitskollegen kommt oder der Arbeitnehmer<br />
Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung oder Beleidigungen<br />
begeht. Die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen.<br />
Dabei ist offensichtlich, dass es sich bei den beispielhaft aufgeführten<br />
„Verfehlungen“ um solche von unterschiedlicher Intensität<br />
handelt. Auch die (beabsichtigte) Reaktion des Arbeitgebers<br />
hierauf kann sehr unterschiedlich ausfallen. Über einiges<br />
wird (jedenfalls mancher) Arbeitgeber einfach hinwegsehen,<br />
bei anderen Vorkommnissen wird arbeitgeberseits sogar eine<br />
Kündigung erwogen werden.<br />
Dabei sollte der Arbeitgeber sich seine Reaktion gut (aber<br />
nicht zu lange) überlegt haben: Sofern er grundsätzlich einen<br />
Grund für die Kündigung benötigt, dazu noch später, wird<br />
eine einmalige Verfehlung eine solche nur in absoluten Ausnahmefällen<br />
rechtfertigen können. Eine Kündigung, gegebenenfalls<br />
als außerordentliche fristlose, kommt insoweit nur in<br />
Betracht, wenn dem Arbeitgeber auf Grund der Verfehlung<br />
eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet<br />
werden kann oder eine vorherige Abmahnung von vorne<br />
herein keinen Erfolg verspricht. Auch darauf wird später noch<br />
ausführlicher eingegangen werden. Zur „Disziplinierung“ des<br />
Arbeitnehmers kann es sich aber anbieten, ihn bei „Verfehlungen“<br />
abzumahnen. Ein solches Vorgehen bietet für den Arbeitgeber<br />
im Wesentlichen zwei Vorteile:<br />
1. Vielfach empfehlenswert: Abmahnung von „Verfehlungen“<br />
Erstens wird dem Arbeitnehmer damit deutlich gemacht, dass<br />
der Arbeitgeber gewillt ist, solche „Verfehlungen“ nicht einfach<br />
durchgehen zu lassen. Diese Ernsthaftigkeit wird dadurch<br />
unterstrichen, dass eine solche Abmahnung aus noch zu erläuternden<br />
Gründen stets schriftlich erfolgen sollte. Sie sollte<br />
selbstverständlich auch zur Personalakte genommen werden.<br />
Endet das Arbeitsverhältnis, können derartige aktenkundige<br />
„Verfehlungen“ auch für den Inhalt eines zu erstellenden qualifizierten<br />
Arbeitszeugnisses von Bedeutung sein.<br />
Zweitens schafft der Arbeitgeber durch (eine) entsprechende<br />
Abmahnung(en) die Voraussetzung dafür, bei erneuten Verfehlungen<br />
dieser oder aber auch anderer Art eine verhaltens-,<br />
gegebenenfalls personenbedingte Kündigung aussprechen zu<br />
können. Eine solche Kündigung kann nämlich aus Gründen<br />
der Verhältnismäßigkeit regelmäßig erst nach einer vorausgegangenen<br />
Abmahnung erfolgen. Auch dazu später noch<br />
mehr.<br />
2. Anforderungen an eine Abmahnung<br />
Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, die „Verfehlung“ zum<br />
Anlass für eine Abmahnung zu nehmen, sind einige Dinge zu<br />
beachten, damit diese Abmahnung als solche tatsächlich auch<br />
einer rechtlichen Prüfung standhält. So sollte eine Abmah-<br />
60 | RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / <strong>2009</strong>