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Ausgabe 02-2009

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Recht so?<br />

nung, um im Falle einer weiteren „Verfehlung“, die zum Anlass<br />

einer späteren Kündigung genommen wird, als Beweismittel<br />

verwendbar zu sein, schriftlich erfolgt sein. Des Weiteren muss<br />

in der Abmahnung das beanstandete (Fehl-) Verhalten eindeutig<br />

benannt werden. Dies sollte so erfolgen, dass angeführt<br />

wird, was dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, d. h. gegen<br />

welche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis er verstoßen hat.<br />

Schließlich muss aus der Abmahnung deutlich werden, dass<br />

diese „Verfehlungen“ im Wiederholungsfalle Konsequenzen für<br />

den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben können, mit<br />

anderen Worten, dass im Wiederholungsfalle dem Arbeitnehmer<br />

die Kündigung droht.<br />

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Abmahnung möglichst<br />

zeitnah zu der Verfehlung beziehungsweise ihrem Bekanntwerden<br />

erfolgen sollte. Eine feste zeitliche Grenze lässt sich<br />

hier allerdings nicht aufstellen. Als Faustregel kann aber wohl<br />

gesagt werden, dass sie nicht erst mehrere Wochen nach Bekanntwerden<br />

des Vorfalls erfolgen sollte. Die zeitliche Nähe<br />

zur „Verfehlung“ ist nach Auffassung der Rechtsprechung deshalb<br />

erforderlich, damit der Arbeitnehmer einen eindeutigen<br />

Bezug zu dem ihm Vorgeworfenen herstellen und erkennen<br />

kann, dass dieses vom Arbeitgeber nicht hingenommen wird.<br />

Wartet der Arbeitgeber hier zu lange, würde eine anschließend<br />

erfolgte Abmahnung nicht mehr als solche rechtlich anerkannt<br />

werden und folglich – jedenfalls im Hinblick auf eine spätere<br />

Kündigung – wirkungslos sein.<br />

3. Wichtig: Sicherstellung des Zugangs und Zugangsnachweis<br />

Allerdings gilt auch hier gleichermaßen wie bei der möglicherweise<br />

später nachfolgenden Kündigung, dass der Arbeitgeber<br />

unbedingt darauf achten sollte, dass er einen rechtzeitigen<br />

Zugang der Abmahnung sicherstellt und einen Zugangsnachweis<br />

hat. Letzteren kann er dadurch bewerkstelligen, dass er<br />

dem Arbeitnehmer die Abmahnung persönlich übergibt und<br />

deren Empfang durch Unterschrift quittieren lässt. Nicht selten<br />

kommt es allerdings vor, dass Arbeitnehmer sich weigern,<br />

entsprechend „unangenehme“ Post entgegenzunehmen. Daraus<br />

resultierenden Problemen kann der Arbeitgeber dadurch<br />

begegnen, dass er entsprechende Schreiben in Anwesenheit<br />

eines Zeugen, beispielsweise eines weiteren Mitarbeiters übergibt.<br />

Dieser kann dann gegebenenfalls auch die Empfangsverweigerung<br />

bestätigen.<br />

Entsprechendes gilt, wenn eine Aushändigung an den Arbeitnehmer<br />

aus welchen Gründen auch immer persönlich nicht<br />

erfolgen kann. Zwar kann eine Übermittlung entsprechender<br />

Schreiben auch per Post erfolgen, wobei dann jedenfalls das<br />

Einschreiben gewählt werden sollte. Allerdings weist auch ein<br />

Einschreiben selbstverständlich nur nach, dass der Adressat<br />

Post bekommen hat. Welchen Inhalt diese hatte, anders formuliert,<br />

was sich in dem entsprechenden Umschlag befand,<br />

dessen Zugang nachweisbar ist, ergibt sich allerdings gerade<br />

nicht daraus.<br />

Daher hat es sich in der Praxis als durchaus empfehlenswert<br />

gezeigt, solche „unangenehme“ Post, wenn sie nicht persönlich<br />

übergeben werden kann, doch zumindest persönlich zuzustellen.<br />

Das heißt, es erfolgt ein Einwurf in den Briefkasten des<br />

Arbeitnehmers, wobei sinnvollerweise wiederum ein Zeuge<br />

mitgenommen werden sollte, der in der Lage ist zu bestätigen,<br />

dass der Arbeitnehmer die entsprechende Post in seinen Briefkasten<br />

eingeworfen bekommen hat.<br />

Dann kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das<br />

entsprechende Schreiben tatsächlich dem Briefkasten entnommen<br />

wird. Genauso wenig kommt es darauf an, ob ein<br />

Einschreiben bei der Post abgeholt wird. Vielmehr gilt, dass<br />

im Falle einer Zugangsvereitelung derjenige, der den Zugang<br />

vereitelt hat, sich so behandeln lassen muss, als sei entsprechende<br />

Post (fristgerecht) zugegangen. Entsprechendes gilt im<br />

Übrigen auch in dem Falle, dass entsprechende Post persönlich<br />

übergeben werden soll, der Adressat aber die Entgegennahme<br />

verweigert. Auch dies wäre als Zugangsvereitelung<br />

anzusehen, aus der der Arbeitnehmer keine Vorteile für sich<br />

herleiten kann.<br />

Beitrag wird fortgesetzt…<br />

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RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> | 61

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