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Recht so?<br />
nung, um im Falle einer weiteren „Verfehlung“, die zum Anlass<br />
einer späteren Kündigung genommen wird, als Beweismittel<br />
verwendbar zu sein, schriftlich erfolgt sein. Des Weiteren muss<br />
in der Abmahnung das beanstandete (Fehl-) Verhalten eindeutig<br />
benannt werden. Dies sollte so erfolgen, dass angeführt<br />
wird, was dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, d. h. gegen<br />
welche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis er verstoßen hat.<br />
Schließlich muss aus der Abmahnung deutlich werden, dass<br />
diese „Verfehlungen“ im Wiederholungsfalle Konsequenzen für<br />
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben können, mit<br />
anderen Worten, dass im Wiederholungsfalle dem Arbeitnehmer<br />
die Kündigung droht.<br />
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Abmahnung möglichst<br />
zeitnah zu der Verfehlung beziehungsweise ihrem Bekanntwerden<br />
erfolgen sollte. Eine feste zeitliche Grenze lässt sich<br />
hier allerdings nicht aufstellen. Als Faustregel kann aber wohl<br />
gesagt werden, dass sie nicht erst mehrere Wochen nach Bekanntwerden<br />
des Vorfalls erfolgen sollte. Die zeitliche Nähe<br />
zur „Verfehlung“ ist nach Auffassung der Rechtsprechung deshalb<br />
erforderlich, damit der Arbeitnehmer einen eindeutigen<br />
Bezug zu dem ihm Vorgeworfenen herstellen und erkennen<br />
kann, dass dieses vom Arbeitgeber nicht hingenommen wird.<br />
Wartet der Arbeitgeber hier zu lange, würde eine anschließend<br />
erfolgte Abmahnung nicht mehr als solche rechtlich anerkannt<br />
werden und folglich – jedenfalls im Hinblick auf eine spätere<br />
Kündigung – wirkungslos sein.<br />
3. Wichtig: Sicherstellung des Zugangs und Zugangsnachweis<br />
Allerdings gilt auch hier gleichermaßen wie bei der möglicherweise<br />
später nachfolgenden Kündigung, dass der Arbeitgeber<br />
unbedingt darauf achten sollte, dass er einen rechtzeitigen<br />
Zugang der Abmahnung sicherstellt und einen Zugangsnachweis<br />
hat. Letzteren kann er dadurch bewerkstelligen, dass er<br />
dem Arbeitnehmer die Abmahnung persönlich übergibt und<br />
deren Empfang durch Unterschrift quittieren lässt. Nicht selten<br />
kommt es allerdings vor, dass Arbeitnehmer sich weigern,<br />
entsprechend „unangenehme“ Post entgegenzunehmen. Daraus<br />
resultierenden Problemen kann der Arbeitgeber dadurch<br />
begegnen, dass er entsprechende Schreiben in Anwesenheit<br />
eines Zeugen, beispielsweise eines weiteren Mitarbeiters übergibt.<br />
Dieser kann dann gegebenenfalls auch die Empfangsverweigerung<br />
bestätigen.<br />
Entsprechendes gilt, wenn eine Aushändigung an den Arbeitnehmer<br />
aus welchen Gründen auch immer persönlich nicht<br />
erfolgen kann. Zwar kann eine Übermittlung entsprechender<br />
Schreiben auch per Post erfolgen, wobei dann jedenfalls das<br />
Einschreiben gewählt werden sollte. Allerdings weist auch ein<br />
Einschreiben selbstverständlich nur nach, dass der Adressat<br />
Post bekommen hat. Welchen Inhalt diese hatte, anders formuliert,<br />
was sich in dem entsprechenden Umschlag befand,<br />
dessen Zugang nachweisbar ist, ergibt sich allerdings gerade<br />
nicht daraus.<br />
Daher hat es sich in der Praxis als durchaus empfehlenswert<br />
gezeigt, solche „unangenehme“ Post, wenn sie nicht persönlich<br />
übergeben werden kann, doch zumindest persönlich zuzustellen.<br />
Das heißt, es erfolgt ein Einwurf in den Briefkasten des<br />
Arbeitnehmers, wobei sinnvollerweise wiederum ein Zeuge<br />
mitgenommen werden sollte, der in der Lage ist zu bestätigen,<br />
dass der Arbeitnehmer die entsprechende Post in seinen Briefkasten<br />
eingeworfen bekommen hat.<br />
Dann kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das<br />
entsprechende Schreiben tatsächlich dem Briefkasten entnommen<br />
wird. Genauso wenig kommt es darauf an, ob ein<br />
Einschreiben bei der Post abgeholt wird. Vielmehr gilt, dass<br />
im Falle einer Zugangsvereitelung derjenige, der den Zugang<br />
vereitelt hat, sich so behandeln lassen muss, als sei entsprechende<br />
Post (fristgerecht) zugegangen. Entsprechendes gilt im<br />
Übrigen auch in dem Falle, dass entsprechende Post persönlich<br />
übergeben werden soll, der Adressat aber die Entgegennahme<br />
verweigert. Auch dies wäre als Zugangsvereitelung<br />
anzusehen, aus der der Arbeitnehmer keine Vorteile für sich<br />
herleiten kann.<br />
Beitrag wird fortgesetzt…<br />
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RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> | 61