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magazIn - Bergische Universität Wuppertal

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Öffentlichkeit traten; sondern auch, weil das Thema mehr als 350 Menschen in<br />

den damals größten Hörsaal lockte. Die Veranstaltung hat bewirkt, dass nicht<br />

nur Frauensolidarität und Solidarität für Frauen mobilisiert wurde, sondern<br />

auch der Konvent den Beschluss fasste, die geschlechtsneutrale Ausschreibung<br />

von Stellen und die grundsätzlich geschlechtsparitätische Besetzung<br />

von Berufungskommissionen in seine Satzung aufzunehmen.<br />

Angesichts des drastischen Frauenschwunds in der akademischen Laufbahn,<br />

für den es aufgrund des beachtlichen Anteils von Studentinnen und qualifizierten<br />

Examina von Frauen keine rationale Erklärung gab, vollzog sich allmählich<br />

ein Wandel in der Fremdeinschätzung der Hochschulen: Die Vermutung, dass<br />

die autonome Aufgabenwahrnehmung in den Hochschulen geschlechtergerecht<br />

erfolgt, geriet ins Wanken.<br />

Mit der Einführung des § 2 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes im Jahre<br />

1985 und den entsprechenden Vorschriften in den Hochschulgesetzen der<br />

Länder wurden die Hochschulen verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile<br />

hinzuwirken. Diese Vorschriften waren ein Indiz dafür, dass im Wissenschaftsbereich<br />

Nachteile für Frauen bestehen und dass die Hochschulen es<br />

bisher daran haben fehlen lassen, Benachteiligungen abzubauen und Frauen<br />

gleichberechtigt zu fördern.<br />

Parallel zu dieser Entwicklung vollzog sich in der Rechtswissenschaft ein<br />

Prozess der Veränderung bzw. Erweiterung des Diskriminierungsbegriffs, der<br />

auf den Beweis der Diskriminierung im konkreten Fall verzichtete. Stattdessen<br />

setzte sich der Begriff der strukturellen Diskriminierung durch, die dann<br />

vorliegt, wenn eine statistisch signifikante Unterrepräsentanz von Frauen an<br />

einer bestimmten Berufs-, Funktions- oder Statusgruppe festzustellen ist und<br />

diese Unterschiede nicht anders als mit dem Geschlecht oder den Geschlechterrollen<br />

erklärt werden können. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz wurde 1994<br />

im Zuge der Verfassungsreform ergänzt um den Satz: »Der Staat fördert die<br />

tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />

und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« Damit wurde dem<br />

Gesetzgeber ein unmissverständlicher Auftrag erteilt, überall dort, wo Frauen<br />

benachteiligt und diskriminiert werden, tätig zu werden.<br />

Dieses Grundprinzip hat dank der juristischen Handschrift von Margot<br />

Gebhardt-Benischke konsequent Eingang gefunden in den 1995 verabschie-<br />

Dr. Christel Hornstein,<br />

Gleichstellungsbeauftragte ab Juli 2000

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