magazIn - Bergische Universität Wuppertal
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Öffentlichkeit traten; sondern auch, weil das Thema mehr als 350 Menschen in<br />
den damals größten Hörsaal lockte. Die Veranstaltung hat bewirkt, dass nicht<br />
nur Frauensolidarität und Solidarität für Frauen mobilisiert wurde, sondern<br />
auch der Konvent den Beschluss fasste, die geschlechtsneutrale Ausschreibung<br />
von Stellen und die grundsätzlich geschlechtsparitätische Besetzung<br />
von Berufungskommissionen in seine Satzung aufzunehmen.<br />
Angesichts des drastischen Frauenschwunds in der akademischen Laufbahn,<br />
für den es aufgrund des beachtlichen Anteils von Studentinnen und qualifizierten<br />
Examina von Frauen keine rationale Erklärung gab, vollzog sich allmählich<br />
ein Wandel in der Fremdeinschätzung der Hochschulen: Die Vermutung, dass<br />
die autonome Aufgabenwahrnehmung in den Hochschulen geschlechtergerecht<br />
erfolgt, geriet ins Wanken.<br />
Mit der Einführung des § 2 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes im Jahre<br />
1985 und den entsprechenden Vorschriften in den Hochschulgesetzen der<br />
Länder wurden die Hochschulen verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile<br />
hinzuwirken. Diese Vorschriften waren ein Indiz dafür, dass im Wissenschaftsbereich<br />
Nachteile für Frauen bestehen und dass die Hochschulen es<br />
bisher daran haben fehlen lassen, Benachteiligungen abzubauen und Frauen<br />
gleichberechtigt zu fördern.<br />
Parallel zu dieser Entwicklung vollzog sich in der Rechtswissenschaft ein<br />
Prozess der Veränderung bzw. Erweiterung des Diskriminierungsbegriffs, der<br />
auf den Beweis der Diskriminierung im konkreten Fall verzichtete. Stattdessen<br />
setzte sich der Begriff der strukturellen Diskriminierung durch, die dann<br />
vorliegt, wenn eine statistisch signifikante Unterrepräsentanz von Frauen an<br />
einer bestimmten Berufs-, Funktions- oder Statusgruppe festzustellen ist und<br />
diese Unterschiede nicht anders als mit dem Geschlecht oder den Geschlechterrollen<br />
erklärt werden können. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz wurde 1994<br />
im Zuge der Verfassungsreform ergänzt um den Satz: »Der Staat fördert die<br />
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« Damit wurde dem<br />
Gesetzgeber ein unmissverständlicher Auftrag erteilt, überall dort, wo Frauen<br />
benachteiligt und diskriminiert werden, tätig zu werden.<br />
Dieses Grundprinzip hat dank der juristischen Handschrift von Margot<br />
Gebhardt-Benischke konsequent Eingang gefunden in den 1995 verabschie-<br />
Dr. Christel Hornstein,<br />
Gleichstellungsbeauftragte ab Juli 2000