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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

den Erben gegenüber jedem Besitzer des Nachlasses genauso wie einen Eigentümer<br />

(analog den Klage aus Art. 641 II ZGB und den Klagen aus Besitz). 4 Die Erbschaftsklage<br />

ist eine Vindikation (vindicatio hereditatis bzw. hereditatis petitio, Art. 491 II<br />

ZGB [Rz. 221: BGE 69 II 357, 366 f.] 5 ), der Erbe somit Eigentümer, der gegen jeden<br />

Besitzer des Nachlasses die Klage auf Rückgabe anstrengen kann.<br />

Die Klage ist bei Sachen auf die Rückerstattung an den Erben gerichtet. Bei relativen<br />

Rechten hat der Erbe bereits die Gläubigerstellung (Art. 560 ZGB), die Klage geht hier<br />

auf die Herausgabe der nötigen Beweismittel, um die Forderung geltend machen zu<br />

können (Urkunden, Schuldscheine usf.). 6<br />

Die Erbschaftsklage enthebt den Kläger davon, die Vindikation für jeden einzelnen<br />

dieser Gegenstände anstrengen zu müssen (eine Sachgesamtheit gilt nicht als eine einzige<br />

Sache). Sie ist damit eine sog. Gesamt- oder Universalklage.<br />

b) Die Vermächtnisnehmerstellung<br />

Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe (Art. 484 ZGB), er steht ausserhalb des Erbganges,<br />

er ist kein Mitglied der Erbengemeinschaft. Er haftet andererseits auch nicht für die<br />

Schulden der Erbmasse.<br />

Er hat keine absolute Rechtsstellung inne, sondern nur eine rein relative. Das Vermächtnis<br />

lässt eine Forderung entstehen (Art. 562 ZGB). Der Erblasser hat einen Beschwerten<br />

einzusetzen, gegen den die Forderung entsteht. Der Erblasser kann dazu<br />

einen, mehrere oder alle Erben zusammen bestimmen. Bestimmt der Erblasser keinen<br />

Beschwerten, ist dies von Gesetzes wegen die Erbengemeinschaft.<br />

Die Beschwerten treten nach Art. 560 ZGB in die Eigentümerstellung ein und werden<br />

zugleich verpflichtet, dem Legatar das Vermächtnis auszurichten. Der Erblasser kann<br />

auch einen Erben als Prälegatar einsetzen (Vorausvermächtnis), d.h. einem Erben zusätzlich<br />

zur Erbschaft ein Legat vermachen.<br />

4 Relative subjektive Rechte haben nur eine Wirkung inter partes (leges contractus). Absolute subjektive<br />

Rechte sind ebenfalls solche mit einem normativen Inhalt, jedoch, anders als relative Rechte, erga<br />

omnes. Die Sachzuordnung zum Eigentümer ist blosser Reflex dieser Wirkung gegen alle andern.<br />

Zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache entsteht eine Forderung auf Rückgabe, d.h.<br />

der Anspruchsinhalt der Vindikation ist eine blosse Forderung. Die Dinglichkeit hingegen besteht in<br />

der Zugriffsmöglichkeit auf die Sache auch im Insolvenzfall des Besitzers. Dinglichkeit heisst Aussonderungsmöglichkeit.<br />

Da der Besitz kein subjektives Recht ist, fällt er nicht in die Konkursmasse.<br />

Der Eigentümer kann seine Klage auf Herausgabe also immer noch gegen den Besitzer (und nicht die<br />

Konkursmasse) geltend machen.<br />

5 Die Randziffern (Rz.) in den eckigen Klammern verweisen auf die Quellen in HUWILER BRUNO,<br />

Arbeitsunterlage zur Vorlesung <strong>Erbrecht</strong> von Prof. B. Huwiler, Ausgewählte Entscheidungen des<br />

Schweizerischen Bundesgerichtes, 5. Aufl., Bern 1999. Nachfolgend sind jedoch auch die betreffenden<br />

BGE-Stellen angegeben.<br />

6 D.h. der Erbe hat nicht eigentlich ein dingliches Recht an der Forderung, da er die Gläubigerstellung<br />

innehat, kann die Forderung gar nie im „Besitz“ des Besitzers des Nachlasses gewesen sein und demnach<br />

auch gar nicht in dessen Konkursmasse fallen. Andere dingliche Rechte an Forderungen sind allerdings<br />

möglich: z.B. Pfandrechte (Art. 899 ff. ZGB). Hier tritt die Forderung nicht als Mittel der<br />

Güterzuteilung (causa-Funktion der Obligation) zwischen Vertragsparteien auf, sondern gegenständlich<br />

nach aussen als Objekt des wirtschaftlichen Güterverkehrs (z.B. sichtbar in der Zession).<br />

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