Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
den Erben gegenüber jedem Besitzer des Nachlasses genauso wie einen Eigentümer<br />
(analog den Klage aus Art. 641 II ZGB und den Klagen aus Besitz). 4 Die Erbschaftsklage<br />
ist eine Vindikation (vindicatio hereditatis bzw. hereditatis petitio, Art. 491 II<br />
ZGB [Rz. 221: BGE 69 II 357, 366 f.] 5 ), der Erbe somit Eigentümer, der gegen jeden<br />
Besitzer des Nachlasses die Klage auf Rückgabe anstrengen kann.<br />
Die Klage ist bei Sachen auf die Rückerstattung an den Erben gerichtet. Bei relativen<br />
Rechten hat der Erbe bereits die Gläubigerstellung (Art. 560 ZGB), die Klage geht hier<br />
auf die Herausgabe der nötigen Beweismittel, um die Forderung geltend machen zu<br />
können (Urkunden, Schuldscheine usf.). 6<br />
Die Erbschaftsklage enthebt den Kläger davon, die Vindikation für jeden einzelnen<br />
dieser Gegenstände anstrengen zu müssen (eine Sachgesamtheit gilt nicht als eine einzige<br />
Sache). Sie ist damit eine sog. Gesamt- oder Universalklage.<br />
b) Die Vermächtnisnehmerstellung<br />
Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe (Art. 484 ZGB), er steht ausserhalb des Erbganges,<br />
er ist kein Mitglied der Erbengemeinschaft. Er haftet andererseits auch nicht für die<br />
Schulden der Erbmasse.<br />
Er hat keine absolute Rechtsstellung inne, sondern nur eine rein relative. Das Vermächtnis<br />
lässt eine Forderung entstehen (Art. 562 ZGB). Der Erblasser hat einen Beschwerten<br />
einzusetzen, gegen den die Forderung entsteht. Der Erblasser kann dazu<br />
einen, mehrere oder alle Erben zusammen bestimmen. Bestimmt der Erblasser keinen<br />
Beschwerten, ist dies von Gesetzes wegen die Erbengemeinschaft.<br />
Die Beschwerten treten nach Art. 560 ZGB in die Eigentümerstellung ein und werden<br />
zugleich verpflichtet, dem Legatar das Vermächtnis auszurichten. Der Erblasser kann<br />
auch einen Erben als Prälegatar einsetzen (Vorausvermächtnis), d.h. einem Erben zusätzlich<br />
zur Erbschaft ein Legat vermachen.<br />
4 Relative subjektive Rechte haben nur eine Wirkung inter partes (leges contractus). Absolute subjektive<br />
Rechte sind ebenfalls solche mit einem normativen Inhalt, jedoch, anders als relative Rechte, erga<br />
omnes. Die Sachzuordnung zum Eigentümer ist blosser Reflex dieser Wirkung gegen alle andern.<br />
Zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache entsteht eine Forderung auf Rückgabe, d.h.<br />
der Anspruchsinhalt der Vindikation ist eine blosse Forderung. Die Dinglichkeit hingegen besteht in<br />
der Zugriffsmöglichkeit auf die Sache auch im Insolvenzfall des Besitzers. Dinglichkeit heisst Aussonderungsmöglichkeit.<br />
Da der Besitz kein subjektives Recht ist, fällt er nicht in die Konkursmasse.<br />
Der Eigentümer kann seine Klage auf Herausgabe also immer noch gegen den Besitzer (und nicht die<br />
Konkursmasse) geltend machen.<br />
5 Die Randziffern (Rz.) in den eckigen Klammern verweisen auf die Quellen in HUWILER BRUNO,<br />
Arbeitsunterlage zur Vorlesung <strong>Erbrecht</strong> von Prof. B. Huwiler, Ausgewählte Entscheidungen des<br />
Schweizerischen Bundesgerichtes, 5. Aufl., Bern 1999. Nachfolgend sind jedoch auch die betreffenden<br />
BGE-Stellen angegeben.<br />
6 D.h. der Erbe hat nicht eigentlich ein dingliches Recht an der Forderung, da er die Gläubigerstellung<br />
innehat, kann die Forderung gar nie im „Besitz“ des Besitzers des Nachlasses gewesen sein und demnach<br />
auch gar nicht in dessen Konkursmasse fallen. Andere dingliche Rechte an Forderungen sind allerdings<br />
möglich: z.B. Pfandrechte (Art. 899 ff. ZGB). Hier tritt die Forderung nicht als Mittel der<br />
Güterzuteilung (causa-Funktion der Obligation) zwischen Vertragsparteien auf, sondern gegenständlich<br />
nach aussen als Objekt des wirtschaftlichen Güterverkehrs (z.B. sichtbar in der Zession).<br />
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