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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

• Das widerrufene Testament muss die testamentarischen Formerfordernisse erfüllt<br />

haben, damit es durch einen einfachen Verweis wieder in Kraft gesetzt werden<br />

kann.<br />

• Die zerstörte Testamentsurkunde muss vollständig rekonstruiert werden können.<br />

20.3 Widerruf durch spätere Verfügung unter Lebenden<br />

Grundsätzlich bestimmt das Gesetz, dass eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte<br />

Sache (meist ein Vermächtnis) dadurch aufgehoben wird, dass der Erblasser<br />

über die Sache eine Verfügung (unter Lebenden) trifft, die mit jener nicht vereinbar ist<br />

(Art. 511 II ZGB). 39 Eine zeitlich spätere Verfügung unter Lebenden, die einer früheren<br />

Verfügung von Todes wegen widerspricht, kann somit Trägerin eines erbrechtlich relevanten<br />

Widerrufswillens sein.<br />

Gleichzeitig sagt Art. 484 III ZGB, dass, wenn sich eine bestimmte Sache, die der Erblasser<br />

vermacht hat, im Nachlass nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers<br />

aus der Verfügung hervorgeht, der Beschwerte nicht verpflichtet ist.<br />

20.3.1 Gegenstand beim Tod des Erblassers im Nachlass<br />

vorhanden<br />

Findet sich im Nachlass des Erblassers (durch Umstände, die er nicht zu verantworten<br />

hat) ein Gegenstand wieder, den er zwar vermacht, über den er später jedoch in oben<br />

(20.3) beschriebener Weise 'verfügt' hat, ist die Verfügung von Todes wegen dennoch<br />

gültig widerrufen und der Gegenstand nicht mehr als Vermächtnis geschuldet. Für den<br />

formgültigen Widerruf des Vermächtnisses, der sich in diesem Fall in der 'Verfügung'<br />

unter Lebenden manifestiert, ist allein der Wille des Erblassers massgebend und nicht<br />

die tatsächlichen Verhältnisse (Art. 511 II ZGB). Diese können allenfalls beweisrechtlich<br />

von Bedeutung sein.<br />

Beispiel:<br />

Ein Erblasser (E) vermacht in seinem Testament ein Bild, welches er später aber einem<br />

Kunsthändler verkauft. Durch die traditio des Bildes geht das Eigentum auf den Kunsthändler<br />

über. Der Kunsthändler bezahlt jedoch den Kaufpreis nicht, weshalb E vom<br />

Kaufvertrag zurücktritt und den Vertrag rückabwickelt (Art. 107 ff. OR): Er lässt sich<br />

das Bild rückübereignen und beim Tod des E befindet sich das Bild demnach wieder in<br />

seinem Nachlass.<br />

Mit dem Verkauf des Bildes (Verfügung in einem weiten Sinne, vgl. Fn. 39) ist die ursprüngliche<br />

Verfügung von Todes wegen formgültig widerrufen. Die 'Rückkehr' des<br />

Bildes in den Nachlass des E kann diese nicht wieder aufleben lassen, da auch der<br />

39 Das Bundesgericht geht unzutreffenderweise vom allgemeinen zivilrechtlichen Verfügungsbegriff<br />

(Verfügung im technischen Sinne) aus [Rz. 60: BGE 67 II 88, 96 ff.]. Der Begriff der Verfügung in<br />

Art. 511 II ZGB sollte jedoch jegliche Art von Veräusserungsgeschäft umfassen, in welchem sich<br />

der Wille des Erblassers manifestieren kann, etwas dem Nachlass entziehen zu wollen. Fehlt es nur<br />

z.B. noch am Vollzug des Veräusserungsgeschäftes, liegt dennoch ein formgültiger Widerruf vor.<br />

Denn schon in einer Verpflichtung manifestiert sich der Widerrufswille; auch zeitigt das Geschäft bereits<br />

gewisse 'Wirkungen', z.B. entsteht die Verpflichtungslage, oder es geht – bei einem Kaufvertrag<br />

– Nutzen und Gefahr auf den Erwerber über.<br />

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