Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Die Erteilung einer Vollmacht beinhaltet immer auch den Antrag zu einem Auftragsverhältnis,<br />
welcher durch die Ausübung der Vollmacht konkludent angenommen wird.<br />
Umgekehrt beinhaltet der Antrag zu einem Auftragsverhältnis auch immer die Vollmacht<br />
für die den Auftrag betreffenden Geschäfte, jedoch unter der Bedingung der<br />
Annahme des Antrages.<br />
A) Transmortale Geschäfte<br />
Transmortale Geschäfte entfalten schon vor dem Tod des Erblassers eine Wirkung, die<br />
über den Tod hinaus reicht (z.B. Art. 35 I, 405 OR). Die Erben treten in die Rechtsstellung<br />
des Erblassers ein und können aus eigenem Recht diese Geschäfte aufheben oder<br />
weiter bestehen lassen.<br />
B) Postmortale Geschäfte<br />
Postmortale Geschäfte hingegen sind jene Vollmacht- bzw. Auftragserteilungen, welche<br />
erst mit dem Tod des Erblassers Wirkung entfalten. Ob diese Rechtsgeschäfte unter<br />
Lebenden oder solche von Todes wegen sind, ist umstritten.<br />
Für den postmortalen Auftrag kann wohl gesagt werden, dass die herrschende Lehre ihn<br />
als Rechtsgeschäft von Todes wegen auffasst, d.h. dass er der Form des Erbvertrages<br />
bedarf, wenn er gültig sein soll.<br />
Die postmortale Vollmacht hingegen ist umstrittener: nach HUWILER wohl auch ein<br />
Rechtsgeschäft von Todes wegen, weshalb es der Form des Testamentes bedarf (entweder<br />
eigenhändige Verfügung oder öffentliches Testament [Art. 499 ff., 505 ZGB]).<br />
Die Schweizerische Bankiervereinigung hat bereits 1973 eine Empfehlung an ihre Mitglieder<br />
abgegeben, wegen der möglichen Schwierigkeiten keine postmortalen Auftragserteilungen<br />
entgegen zu nehmen. Wohl kein Problem bestünde, wenn die entsprechenden<br />
Formvorschriften eingehalten würden.<br />
12.4.6 Gestaltungslage<br />
Es kommen hier insbesondere die Einräumung von Kauf- und Vorkaufsrechten an<br />
Grundstücken (Art. 216 OR) in Frage, die erst mit dem Tod des Eigentümers ausgeübt<br />
werden können.<br />
Beim Kaufrecht wird angenommen, es handle sich um einen suspensiv bedingten Kauf,<br />
bei welchem dem Käufer das Recht eingeräumt wird, durch Ausübung eines Gestaltungsrechts<br />
(einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung) den Kauf perfekt<br />
(emptio perfecta) zu machen, d.h. in Wirksamkeit zu erheben.<br />
Vom Vorkaufsrecht wurde früher angenommen, es handle sich um einen doppelt bedingten<br />
Kauf, d.h. zunächst mit der Bedingung des Eintritts des Vorkaufsfalles und<br />
dann der Ausübung des Gestaltungsrechts (Bedingungstheorie).<br />
Heute geht ma n von einem Innominatkontrakt aus, der die Übertragung des Kaufvertrages<br />
mit dem Dritten auf den Vorkaufsberechtigten beinhaltet. Diese Theorie ist allerdings<br />
auf die Fiktion angewiesen, eine Lage anzunehmen, wie wenn ein Vertrag geschlossen<br />
worden wäre (insbesondere bei Vorkaufsfällen, die nicht nur durch einen<br />
Kaufvertrag, sondern auch lange Baurechte, Nutzniessung usf. ausgelöst werden).<br />
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