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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Die Erteilung einer Vollmacht beinhaltet immer auch den Antrag zu einem Auftragsverhältnis,<br />

welcher durch die Ausübung der Vollmacht konkludent angenommen wird.<br />

Umgekehrt beinhaltet der Antrag zu einem Auftragsverhältnis auch immer die Vollmacht<br />

für die den Auftrag betreffenden Geschäfte, jedoch unter der Bedingung der<br />

Annahme des Antrages.<br />

A) Transmortale Geschäfte<br />

Transmortale Geschäfte entfalten schon vor dem Tod des Erblassers eine Wirkung, die<br />

über den Tod hinaus reicht (z.B. Art. 35 I, 405 OR). Die Erben treten in die Rechtsstellung<br />

des Erblassers ein und können aus eigenem Recht diese Geschäfte aufheben oder<br />

weiter bestehen lassen.<br />

B) Postmortale Geschäfte<br />

Postmortale Geschäfte hingegen sind jene Vollmacht- bzw. Auftragserteilungen, welche<br />

erst mit dem Tod des Erblassers Wirkung entfalten. Ob diese Rechtsgeschäfte unter<br />

Lebenden oder solche von Todes wegen sind, ist umstritten.<br />

Für den postmortalen Auftrag kann wohl gesagt werden, dass die herrschende Lehre ihn<br />

als Rechtsgeschäft von Todes wegen auffasst, d.h. dass er der Form des Erbvertrages<br />

bedarf, wenn er gültig sein soll.<br />

Die postmortale Vollmacht hingegen ist umstrittener: nach HUWILER wohl auch ein<br />

Rechtsgeschäft von Todes wegen, weshalb es der Form des Testamentes bedarf (entweder<br />

eigenhändige Verfügung oder öffentliches Testament [Art. 499 ff., 505 ZGB]).<br />

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat bereits 1973 eine Empfehlung an ihre Mitglieder<br />

abgegeben, wegen der möglichen Schwierigkeiten keine postmortalen Auftragserteilungen<br />

entgegen zu nehmen. Wohl kein Problem bestünde, wenn die entsprechenden<br />

Formvorschriften eingehalten würden.<br />

12.4.6 Gestaltungslage<br />

Es kommen hier insbesondere die Einräumung von Kauf- und Vorkaufsrechten an<br />

Grundstücken (Art. 216 OR) in Frage, die erst mit dem Tod des Eigentümers ausgeübt<br />

werden können.<br />

Beim Kaufrecht wird angenommen, es handle sich um einen suspensiv bedingten Kauf,<br />

bei welchem dem Käufer das Recht eingeräumt wird, durch Ausübung eines Gestaltungsrechts<br />

(einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung) den Kauf perfekt<br />

(emptio perfecta) zu machen, d.h. in Wirksamkeit zu erheben.<br />

Vom Vorkaufsrecht wurde früher angenommen, es handle sich um einen doppelt bedingten<br />

Kauf, d.h. zunächst mit der Bedingung des Eintritts des Vorkaufsfalles und<br />

dann der Ausübung des Gestaltungsrechts (Bedingungstheorie).<br />

Heute geht ma n von einem Innominatkontrakt aus, der die Übertragung des Kaufvertrages<br />

mit dem Dritten auf den Vorkaufsberechtigten beinhaltet. Diese Theorie ist allerdings<br />

auf die Fiktion angewiesen, eine Lage anzunehmen, wie wenn ein Vertrag geschlossen<br />

worden wäre (insbesondere bei Vorkaufsfällen, die nicht nur durch einen<br />

Kaufvertrag, sondern auch lange Baurechte, Nutzniessung usf. ausgelöst werden).<br />

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