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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Art. 17 OR bedeutet aber nicht nur dies. Dieser Artikel wurde in das OR eingefügt, um<br />

den Schulenstreit, ob sich die abstrakte Stipulation des römischen Rechts im abstrakten<br />

Konsensualkontrakt fortsetze, jedenfalls auf der Ebene des Gesetzes zu beenden. D.h.<br />

also, dass auch eine abstrakte Obligation sine causa Bestand hat.<br />

Ist das Rechtsgeschäft unter Lebenden in dieser Weise abstrakt, bleibt es bestehen, auch<br />

wenn das Gegengeschäft (der Erbverzichtsvertrag, um dessen willen es eigentlich abgeschlossen<br />

worden ist) entfällt. Der Erblasser bleibt Schuldner der Forderung und der<br />

Vertragspartner Gläubiger.<br />

Die Bereicherung des Vertragspartners besteht diesfalls in der weiterhin bestehenden<br />

Gläubigerstellung, die deshalb kondiziert werden muss (condictio libertatis). Dies geschieht<br />

durch Erlassvertrag mit dem Schuldner (Untergang der Obligation). Kondiktionsinhalt<br />

ist die Willenserklärung des Gläubigers auf Erlass der Forderung (kann auch<br />

durch Urteil des Richters ersetzt werden).<br />

Zusammenfassend: Sollte das Rechtsgeschäft unter Lebenden in Form eines abstrakten<br />

Schuldversprechens ergangen sein, entfällt die Gläubigerstellung des Vertragspartners<br />

nicht eo ipso aufgrund des genetischen Synallagmas, sondern muss kondiziert werden.<br />

17.3.4 Sonderfall des negativen Erbvertrags, sog. lediger Anfall<br />

Art. 496 ZGB stellt je die Vermutung einer stillschweigenden resolutiven Bedingung<br />

des Verzichts auf, wenn Erben aus irgend einem Grund (z.B. Ausschlagung [Art.<br />

566 ff. ZGB], Erbunwürdigkeit [Art. 540 ZGB], Vorversterben [Art. 542 ZGB]) ausfallen<br />

sollten.<br />

A) Verzicht zugunsten bestimmter Erben (Art. 496 I ZGB)<br />

Art. 496 I ZGB ist zu eng formuliert. Die Erben, die „bestimmten Personen“ können<br />

auch ausserhalb des Erbvertrages, in einem anderen Erbvertrag oder einem Testament,<br />

eingesetzt sein. Und entgegen dem Wortlaut „fällt“ der Verzicht nicht dahin, sondern es<br />

besteht bloss die Vermutung, der Verzicht stehe unter der resolutiven Bedingung, dass<br />

eine der Personen zugunsten derer verzichtet wird, die Erbenstellung antritt (vgl. Art.<br />

496 II ZGB). Gegen diese Vermutung kann der Gegenbeweis (voller Hauptbeweis)<br />

angetreten werden, z.B. auch aus der Urkunde selbst.<br />

B) Verzicht zugunsten von Miterben (Art. 496 II ZGB)<br />

Der zweite Absatz betrifft den Verzicht zugunsten des eingeschränkten Personenkreises<br />

der Miterben bzw. von Personen, die, soweit der Vertragspartner nicht verzichtet hätte,<br />

seine Miterben gewesen wären (z.B. Geschwister).<br />

Fallbeispiel:<br />

C verzichtet zugunsten seiner Geschwister A und B. Bei Vorversterben von A (bzw. B)<br />

wird B (bzw. A) Universalerbe. Erst bei Vorversterben von A und B greift die Vermutung,<br />

dass C nur verzichtet hat, soweit einer seiner Miterben A und B die Erbschaft<br />

antritt. Ein Mitglied einer andern Parentel müsste beweisen, dass C unbedingt, d.h. in<br />

jedem Fall verzichtet hat (voller Hauptbeweis).<br />

Variante: Hat B Kinder, so wären diese bei dessen Vorversterben die Miterben des C,<br />

sein Verzicht bliebe aufrecht.<br />

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