Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Art. 17 OR bedeutet aber nicht nur dies. Dieser Artikel wurde in das OR eingefügt, um<br />
den Schulenstreit, ob sich die abstrakte Stipulation des römischen Rechts im abstrakten<br />
Konsensualkontrakt fortsetze, jedenfalls auf der Ebene des Gesetzes zu beenden. D.h.<br />
also, dass auch eine abstrakte Obligation sine causa Bestand hat.<br />
Ist das Rechtsgeschäft unter Lebenden in dieser Weise abstrakt, bleibt es bestehen, auch<br />
wenn das Gegengeschäft (der Erbverzichtsvertrag, um dessen willen es eigentlich abgeschlossen<br />
worden ist) entfällt. Der Erblasser bleibt Schuldner der Forderung und der<br />
Vertragspartner Gläubiger.<br />
Die Bereicherung des Vertragspartners besteht diesfalls in der weiterhin bestehenden<br />
Gläubigerstellung, die deshalb kondiziert werden muss (condictio libertatis). Dies geschieht<br />
durch Erlassvertrag mit dem Schuldner (Untergang der Obligation). Kondiktionsinhalt<br />
ist die Willenserklärung des Gläubigers auf Erlass der Forderung (kann auch<br />
durch Urteil des Richters ersetzt werden).<br />
Zusammenfassend: Sollte das Rechtsgeschäft unter Lebenden in Form eines abstrakten<br />
Schuldversprechens ergangen sein, entfällt die Gläubigerstellung des Vertragspartners<br />
nicht eo ipso aufgrund des genetischen Synallagmas, sondern muss kondiziert werden.<br />
17.3.4 Sonderfall des negativen Erbvertrags, sog. lediger Anfall<br />
Art. 496 ZGB stellt je die Vermutung einer stillschweigenden resolutiven Bedingung<br />
des Verzichts auf, wenn Erben aus irgend einem Grund (z.B. Ausschlagung [Art.<br />
566 ff. ZGB], Erbunwürdigkeit [Art. 540 ZGB], Vorversterben [Art. 542 ZGB]) ausfallen<br />
sollten.<br />
A) Verzicht zugunsten bestimmter Erben (Art. 496 I ZGB)<br />
Art. 496 I ZGB ist zu eng formuliert. Die Erben, die „bestimmten Personen“ können<br />
auch ausserhalb des Erbvertrages, in einem anderen Erbvertrag oder einem Testament,<br />
eingesetzt sein. Und entgegen dem Wortlaut „fällt“ der Verzicht nicht dahin, sondern es<br />
besteht bloss die Vermutung, der Verzicht stehe unter der resolutiven Bedingung, dass<br />
eine der Personen zugunsten derer verzichtet wird, die Erbenstellung antritt (vgl. Art.<br />
496 II ZGB). Gegen diese Vermutung kann der Gegenbeweis (voller Hauptbeweis)<br />
angetreten werden, z.B. auch aus der Urkunde selbst.<br />
B) Verzicht zugunsten von Miterben (Art. 496 II ZGB)<br />
Der zweite Absatz betrifft den Verzicht zugunsten des eingeschränkten Personenkreises<br />
der Miterben bzw. von Personen, die, soweit der Vertragspartner nicht verzichtet hätte,<br />
seine Miterben gewesen wären (z.B. Geschwister).<br />
Fallbeispiel:<br />
C verzichtet zugunsten seiner Geschwister A und B. Bei Vorversterben von A (bzw. B)<br />
wird B (bzw. A) Universalerbe. Erst bei Vorversterben von A und B greift die Vermutung,<br />
dass C nur verzichtet hat, soweit einer seiner Miterben A und B die Erbschaft<br />
antritt. Ein Mitglied einer andern Parentel müsste beweisen, dass C unbedingt, d.h. in<br />
jedem Fall verzichtet hat (voller Hauptbeweis).<br />
Variante: Hat B Kinder, so wären diese bei dessen Vorversterben die Miterben des C,<br />
sein Verzicht bliebe aufrecht.<br />
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