Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
24.1.5 Anfechtung der Enterbung<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Die Enterbung ist nur wirksam, wenn der Enterbungsgrund in der Verfügung angegeben<br />
wird (Art. 479 I ZGB) [Rz. 76: BGE 73 II 208, 211 f.; Rz. 77: Pra 85 Nr. 51]. Der<br />
Enterbte muss die Gründe kennen, um sie allenfalls anfechten zu können. Und das Gericht<br />
braucht die Gründe zur Beurteilung, ob die Enterbung gerechtfertigt ist [Rz. 81:<br />
BGE 106 II 304, 310]. Zudem müssen die andern Erben, welche von der Enterbung<br />
profitieren, den genauen Grund kennen, weil sie die Richtigkeit der Grundes zu beweisen<br />
haben (Art. 479 II ZGB).<br />
A) Durch Ungültigkeitsklage<br />
Hat der Erblasser sich im Irrtum über den Enterbungsgrund befunden, d.h. hat er z.B. X<br />
enterbt, weil er glaubt, X habe sich gegen ihn vergangen und einen Enterbungsgrund<br />
gesetzt, was aber nicht zutrifft, dann steht dem „Enterbten“ die Ungültigkeitsklage<br />
offen. Die erfolgreiche Klage führt zur gesetzlichen Erbfolge.<br />
Täuscht sich der Erblasser über die Person, enterbt er z.B. X, weil er glaubt, dieser habe<br />
einen Enterbungsgrund gesetzt, welchen in Wirklichkeit aber die Y gesetzt hat, dann<br />
steht X ebenfalls die Ungültigkeitsklage zu, welche bei Erfolg zur gesetzlichen Erfolge<br />
führt. Eine Enterbung der Y anstelle des X erfolgt nicht, da die Beachtung eines hypothetischen<br />
Erblasserwillens nicht zulässig ist. Der Erblasser hätte ja Y, auch wenn sie<br />
sich gegen ihn vergangen hat, vielleicht nicht enterbt.<br />
Die Berichtigung von Verfügungen von Todes wegen nach Art. 469 III ZGB ist nur in<br />
einem ganz engen Bereich anzuwenden, nämlich nur in Fällen, die keine Interpretation<br />
zulassen („offenbarer Irrtum“).<br />
B) Durch Herabsetzung<br />
Hat der Erblasser einen Erben ohne Grund oder ohne Grundangabe enterbt, wird die<br />
Verfügung aufrecht erhalten, soweit sie sich mit dem Pflichtteil des „Enterbten“ verträgt<br />
(d.h. dem „Enterbten“ steht die Herabsetzungsklage offen [Art. 522 ff. ZGB]). Der<br />
unwirksame Enterbungswille wird in eine Pflichtteilseinsetzung konvertiert.<br />
24.2 Präventiventerbung<br />
§25 Vermächtnis<br />
§26 Auflage und Bedingung<br />
§27 Auslegung der Verfügung von Todes wegen<br />
§28 Willensvollstreckung (Art. 517 f. ZGB)<br />
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