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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

24.1.5 Anfechtung der Enterbung<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Die Enterbung ist nur wirksam, wenn der Enterbungsgrund in der Verfügung angegeben<br />

wird (Art. 479 I ZGB) [Rz. 76: BGE 73 II 208, 211 f.; Rz. 77: Pra 85 Nr. 51]. Der<br />

Enterbte muss die Gründe kennen, um sie allenfalls anfechten zu können. Und das Gericht<br />

braucht die Gründe zur Beurteilung, ob die Enterbung gerechtfertigt ist [Rz. 81:<br />

BGE 106 II 304, 310]. Zudem müssen die andern Erben, welche von der Enterbung<br />

profitieren, den genauen Grund kennen, weil sie die Richtigkeit der Grundes zu beweisen<br />

haben (Art. 479 II ZGB).<br />

A) Durch Ungültigkeitsklage<br />

Hat der Erblasser sich im Irrtum über den Enterbungsgrund befunden, d.h. hat er z.B. X<br />

enterbt, weil er glaubt, X habe sich gegen ihn vergangen und einen Enterbungsgrund<br />

gesetzt, was aber nicht zutrifft, dann steht dem „Enterbten“ die Ungültigkeitsklage<br />

offen. Die erfolgreiche Klage führt zur gesetzlichen Erbfolge.<br />

Täuscht sich der Erblasser über die Person, enterbt er z.B. X, weil er glaubt, dieser habe<br />

einen Enterbungsgrund gesetzt, welchen in Wirklichkeit aber die Y gesetzt hat, dann<br />

steht X ebenfalls die Ungültigkeitsklage zu, welche bei Erfolg zur gesetzlichen Erfolge<br />

führt. Eine Enterbung der Y anstelle des X erfolgt nicht, da die Beachtung eines hypothetischen<br />

Erblasserwillens nicht zulässig ist. Der Erblasser hätte ja Y, auch wenn sie<br />

sich gegen ihn vergangen hat, vielleicht nicht enterbt.<br />

Die Berichtigung von Verfügungen von Todes wegen nach Art. 469 III ZGB ist nur in<br />

einem ganz engen Bereich anzuwenden, nämlich nur in Fällen, die keine Interpretation<br />

zulassen („offenbarer Irrtum“).<br />

B) Durch Herabsetzung<br />

Hat der Erblasser einen Erben ohne Grund oder ohne Grundangabe enterbt, wird die<br />

Verfügung aufrecht erhalten, soweit sie sich mit dem Pflichtteil des „Enterbten“ verträgt<br />

(d.h. dem „Enterbten“ steht die Herabsetzungsklage offen [Art. 522 ff. ZGB]). Der<br />

unwirksame Enterbungswille wird in eine Pflichtteilseinsetzung konvertiert.<br />

24.2 Präventiventerbung<br />

§25 Vermächtnis<br />

§26 Auflage und Bedingung<br />

§27 Auslegung der Verfügung von Todes wegen<br />

§28 Willensvollstreckung (Art. 517 f. ZGB)<br />

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