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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen Teilungsvorschriften vorsehen<br />

(z.B. soll das Wohnhaus auf Anrechnung an ihren Erbteil seiner Tochter zufallen<br />

[Art. 608 I ZGB]). Solche Teilungsvorschriften entfalten jedoch keine dingliche Wirkung,<br />

die Tochter erhält nur einen obligatorischen Anspruch auf Zuweisung des Hauses<br />

in der Erbteilung. Primär ist auch die Tochter nur quotal am Nachlass berechtigt.<br />

Solche Anordnungen des Erblassers sind dispositiver Natur. Die Erbengemeinschaft<br />

kann (einstimmig) für die Erbteilung auch etwas anderes bestimmen.<br />

23.2.2 Erbeinsetzung ohne Bezeichnung von Quoten<br />

Der Erblasser (Eltern vorverstorben, keine Nachkommen: d.h. keine Pflichtteilsberechtigten)<br />

verfügt, seine Geschwister A und B sowie die Kinder x und y seines Bruders C<br />

sollten seine Erben sein. Er macht keine Angaben, welche Quote jeder Erbe erhalten<br />

soll.<br />

In solchen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten: entweder Aufteilung des Nachlasses nach<br />

Köpfen (d.h. jeder erhält einen Viertel) oder eine quotale Aufteilung im Sinne der gesetzlichen<br />

Erbschaft (d.h. A und B erhalten je einen Drittel und x und y je einen Sechstel<br />

des Nachlasses). Die herrschende Lehre folgt der Teilung nach gesetzlicher Parentelordnung.<br />

Nur wenn ein Dritter, nicht gesetzlich erbberechtigter F an der Erbschaft<br />

teilgenommen hätte, wäre nach Köpfen zu teilen gewesen.<br />

23.2.3 Verhältnis der eingesetzten und gesetzlichen Erben<br />

(Art. 481 ZGB)<br />

Der Erblasser (Eltern vorverstorben, keine Nachkommen) verfügt, seine Schwester B<br />

solle zu zwei Dritteln seine Erbin sein.<br />

Über das restliche Drittel verfügt er nicht, weshalb diesbezüglich die gesetzliche Erbfolge<br />

eintritt (Art. 481 I ZGB). Soll nun dem A (Bruder des Erblassers) das unverfügte<br />

Drittel ganz zufallen oder wird dieses Drittel je zur Hälfte auf A und B aufgeteilt? Hier<br />

wiederum tritt die herrschende Lehre für letzteres ein: A erhält einen Sechstel und B<br />

ihre zwei Drittel und einen weiteren Sechstel (Kumulation).<br />

23.3 Ersatzerbeneinsetzung<br />

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe seine Erbschaft nicht antreten kann<br />

(Vorversterben, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung) Vorsorge treffen. Er kann bestimmen,<br />

dass wenn F nicht Erbe wird, X Erbe sein soll. Die Zahl solcher Ersatzerben ist nicht<br />

beschränkt, weil es in jedem Fall nur zu einem Erbgang kommt.<br />

Die herrschende Lehre nimmt an, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes<br />

wegen die Gründe angeben muss, wegen welcher der Erbe ausfallen darf damit der<br />

Ersatzerbe an dessen Stelle tritt.<br />

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