Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen Teilungsvorschriften vorsehen<br />
(z.B. soll das Wohnhaus auf Anrechnung an ihren Erbteil seiner Tochter zufallen<br />
[Art. 608 I ZGB]). Solche Teilungsvorschriften entfalten jedoch keine dingliche Wirkung,<br />
die Tochter erhält nur einen obligatorischen Anspruch auf Zuweisung des Hauses<br />
in der Erbteilung. Primär ist auch die Tochter nur quotal am Nachlass berechtigt.<br />
Solche Anordnungen des Erblassers sind dispositiver Natur. Die Erbengemeinschaft<br />
kann (einstimmig) für die Erbteilung auch etwas anderes bestimmen.<br />
23.2.2 Erbeinsetzung ohne Bezeichnung von Quoten<br />
Der Erblasser (Eltern vorverstorben, keine Nachkommen: d.h. keine Pflichtteilsberechtigten)<br />
verfügt, seine Geschwister A und B sowie die Kinder x und y seines Bruders C<br />
sollten seine Erben sein. Er macht keine Angaben, welche Quote jeder Erbe erhalten<br />
soll.<br />
In solchen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten: entweder Aufteilung des Nachlasses nach<br />
Köpfen (d.h. jeder erhält einen Viertel) oder eine quotale Aufteilung im Sinne der gesetzlichen<br />
Erbschaft (d.h. A und B erhalten je einen Drittel und x und y je einen Sechstel<br />
des Nachlasses). Die herrschende Lehre folgt der Teilung nach gesetzlicher Parentelordnung.<br />
Nur wenn ein Dritter, nicht gesetzlich erbberechtigter F an der Erbschaft<br />
teilgenommen hätte, wäre nach Köpfen zu teilen gewesen.<br />
23.2.3 Verhältnis der eingesetzten und gesetzlichen Erben<br />
(Art. 481 ZGB)<br />
Der Erblasser (Eltern vorverstorben, keine Nachkommen) verfügt, seine Schwester B<br />
solle zu zwei Dritteln seine Erbin sein.<br />
Über das restliche Drittel verfügt er nicht, weshalb diesbezüglich die gesetzliche Erbfolge<br />
eintritt (Art. 481 I ZGB). Soll nun dem A (Bruder des Erblassers) das unverfügte<br />
Drittel ganz zufallen oder wird dieses Drittel je zur Hälfte auf A und B aufgeteilt? Hier<br />
wiederum tritt die herrschende Lehre für letzteres ein: A erhält einen Sechstel und B<br />
ihre zwei Drittel und einen weiteren Sechstel (Kumulation).<br />
23.3 Ersatzerbeneinsetzung<br />
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe seine Erbschaft nicht antreten kann<br />
(Vorversterben, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung) Vorsorge treffen. Er kann bestimmen,<br />
dass wenn F nicht Erbe wird, X Erbe sein soll. Die Zahl solcher Ersatzerben ist nicht<br />
beschränkt, weil es in jedem Fall nur zu einem Erbgang kommt.<br />
Die herrschende Lehre nimmt an, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes<br />
wegen die Gründe angeben muss, wegen welcher der Erbe ausfallen darf damit der<br />
Ersatzerbe an dessen Stelle tritt.<br />
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