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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

c) Konditionelles Synallagma (Art. 119 I, II OR)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Eigene, analoge Regelung im <strong>Erbrecht</strong>: Bei Vorversterben des Erben erlischt der<br />

Erbvertrag (Art. 515 I ZGB), denn es tritt eine der nachträglichen Unmöglichkeit analoge<br />

Situation ein.<br />

Die Erben des Vertragspartners können auf der Anspruchsgrundlage von Art. 515 II<br />

ZGB (nicht etwa Art. 62 ff. OR) einen Bereicherungsanspruch geltend machen. Die<br />

Regeln von Art. 64 ff. OR werden (über Art. 7 ZGB) analog angewendet; so etwa die<br />

Entreicherungseinwendung von Art. 64 OR. [Entfällt hier nicht die Entreicherungseinwendung,<br />

weil der Erblasser mit dem Vorversterben des Vertragspartners rechnen<br />

muss?]<br />

17.2.5 Bindung des Erblassers<br />

Die Bindung des Erblassers durch den Erbvertrag macht den Hauptunterschied zu den<br />

übrigen Verfügungen von Todes wegen aus. Wieweit allerdings die Bindung materiell<br />

geht, wird sich zeigen müssen.<br />

A) Neue gesetzliche Erben<br />

Neue gesetzliche Erben können z.B. entstehen, wenn der Erblasser den Erbvertrag in<br />

ledigem Zustand schliesst, später aber heiratet und auch Kinder hat (natürlich nicht er<br />

selbst, sofern er ein Mann ist, sondern seine Frau). Diese gesetzlichen Erben sind zugleich<br />

Pflichtteilserben, denen gegen den Erbvertrag die Herabsetzungsklage zusteht<br />

(Art. 516 i.V.m. 522 ff. ZGB).<br />

Andere gesetzliche (aber nicht pflichtteilsberechtigte) Erben, die nach dem Abschluss<br />

des Erbvertrages erst entstehen, haben auf dessen Inhalt keinen Einfluss.<br />

B) Rechtsgeschäfte unter Lebenden und Verfügungen von Todes wegen<br />

Im Folgenden geht es um die Verfügungsbefugnis des Erblassers über sein Vermögen<br />

nach Abschluss eines Erbvertrages. Einerseits um die Verfügungsbefugnis unter Lebenden<br />

(vgl. unten a) und andererseits um die Verfügungsbefugnis von Todes wegen<br />

(vgl. unten b).<br />

Die Ausführungen beziehen sich allerdings immer nur auf den Grundtypus des Erbvertrages,<br />

dem keine Gegenleistung des Erben bzw. Vermächtnisnehmers gegenübersteht<br />

(unentgeltliche Zuwendung von Todes wegen). Für die Fälle, in denen eine Gegenleistung<br />

geschuldet ist, sei hier auf die Ausführungen in 21.3.2, S. 50 ff. verwiesen.<br />

a) Rechtsgeschäfte unter Lebenden (Art. 494 II, III ZGB)<br />

Der Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen entfaltet seine Wirkung (zumindest<br />

tendenziell) erst mit dem Tod des Erblassers: Die Erben- und Vermächtnisnehmerstellung<br />

entstehen erst mit dem Tod des Erblassers (während die Wirkung für den Erblasser,<br />

die Verschaffung von Anwartschaften bereits mit dem Abschluss des Erbvertrages<br />

eintritt).<br />

Grundsätzlich bedeutet der Abschluss eines Erbvertrages für den Erblasser keine Beeinträchtigung<br />

der Verfügungsmacht (unter Lebenden) über sein Vermögen, d.h. er kann<br />

über sein Vermögen rechtsgeschäftlich frei verfügen (Art. 494 II ZGB). Eine Ausnahme<br />

besteht einzig hinsichtlich gewisser Schenkungen (Art. 494 III ZGB).<br />

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