Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
c) Konditionelles Synallagma (Art. 119 I, II OR)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Eigene, analoge Regelung im <strong>Erbrecht</strong>: Bei Vorversterben des Erben erlischt der<br />
Erbvertrag (Art. 515 I ZGB), denn es tritt eine der nachträglichen Unmöglichkeit analoge<br />
Situation ein.<br />
Die Erben des Vertragspartners können auf der Anspruchsgrundlage von Art. 515 II<br />
ZGB (nicht etwa Art. 62 ff. OR) einen Bereicherungsanspruch geltend machen. Die<br />
Regeln von Art. 64 ff. OR werden (über Art. 7 ZGB) analog angewendet; so etwa die<br />
Entreicherungseinwendung von Art. 64 OR. [Entfällt hier nicht die Entreicherungseinwendung,<br />
weil der Erblasser mit dem Vorversterben des Vertragspartners rechnen<br />
muss?]<br />
17.2.5 Bindung des Erblassers<br />
Die Bindung des Erblassers durch den Erbvertrag macht den Hauptunterschied zu den<br />
übrigen Verfügungen von Todes wegen aus. Wieweit allerdings die Bindung materiell<br />
geht, wird sich zeigen müssen.<br />
A) Neue gesetzliche Erben<br />
Neue gesetzliche Erben können z.B. entstehen, wenn der Erblasser den Erbvertrag in<br />
ledigem Zustand schliesst, später aber heiratet und auch Kinder hat (natürlich nicht er<br />
selbst, sofern er ein Mann ist, sondern seine Frau). Diese gesetzlichen Erben sind zugleich<br />
Pflichtteilserben, denen gegen den Erbvertrag die Herabsetzungsklage zusteht<br />
(Art. 516 i.V.m. 522 ff. ZGB).<br />
Andere gesetzliche (aber nicht pflichtteilsberechtigte) Erben, die nach dem Abschluss<br />
des Erbvertrages erst entstehen, haben auf dessen Inhalt keinen Einfluss.<br />
B) Rechtsgeschäfte unter Lebenden und Verfügungen von Todes wegen<br />
Im Folgenden geht es um die Verfügungsbefugnis des Erblassers über sein Vermögen<br />
nach Abschluss eines Erbvertrages. Einerseits um die Verfügungsbefugnis unter Lebenden<br />
(vgl. unten a) und andererseits um die Verfügungsbefugnis von Todes wegen<br />
(vgl. unten b).<br />
Die Ausführungen beziehen sich allerdings immer nur auf den Grundtypus des Erbvertrages,<br />
dem keine Gegenleistung des Erben bzw. Vermächtnisnehmers gegenübersteht<br />
(unentgeltliche Zuwendung von Todes wegen). Für die Fälle, in denen eine Gegenleistung<br />
geschuldet ist, sei hier auf die Ausführungen in 21.3.2, S. 50 ff. verwiesen.<br />
a) Rechtsgeschäfte unter Lebenden (Art. 494 II, III ZGB)<br />
Der Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen entfaltet seine Wirkung (zumindest<br />
tendenziell) erst mit dem Tod des Erblassers: Die Erben- und Vermächtnisnehmerstellung<br />
entstehen erst mit dem Tod des Erblassers (während die Wirkung für den Erblasser,<br />
die Verschaffung von Anwartschaften bereits mit dem Abschluss des Erbvertrages<br />
eintritt).<br />
Grundsätzlich bedeutet der Abschluss eines Erbvertrages für den Erblasser keine Beeinträchtigung<br />
der Verfügungsmacht (unter Lebenden) über sein Vermögen, d.h. er kann<br />
über sein Vermögen rechtsgeschäftlich frei verfügen (Art. 494 II ZGB). Eine Ausnahme<br />
besteht einzig hinsichtlich gewisser Schenkungen (Art. 494 III ZGB).<br />
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