Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
Widerruf eines Widerrufs den Formerfordernissen der Verfügung von Todes wegen<br />
genügen muss, was die rein tatsächliche Anwesenheit des Bildes sicher nicht tut.<br />
20.3.2 Gegenstand beim Tod des Erblassers nicht im Nachlass<br />
vorhanden<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Findet sich eine bestimmte vermachte Sache nicht im Nachlass des Erblassers, wird der<br />
Beschwerte nicht verpflichtet, d.h. die Vermächtnisobligation entsteht nicht, sofern<br />
nicht ein anderer Wille des Erblassers, nämlich das Legat in Form des Surrogats<br />
aufrechterhalten zu wollen, erkennbar ist (Art. 484 III ZGB).<br />
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes muss sich dieser Wille nicht direkt aus der Verfügung<br />
ergeben, sondern der Beweis kann auch durch andere Mittel geführt werden (Zeugen,<br />
Briefe usf.). 40<br />
Beispiel:<br />
Erblasser (E) hat dem Vermächtnisnehmer (V) ein wertvolles Bild vor allem als<br />
Wert(anlage) zuwenden wollen; bei einer günstigen Gelegenheit (z.B. guter Verkaufspreis)<br />
verkauft er es jedoch, weshalb das Bild später nicht mehr im Nachlass des Erblassers<br />
vorhanden ist. In diesem Fall hat der Erblasser bei der 'Verfügung' über das<br />
Bild überhaupt keinen Widerrufswillen (es fehlt jeglicher animus testandi). Die Vermächtnisobligation<br />
richtet sich nach dem Willen des Erblassers nun auf die erhaltene<br />
Geldsumme (als Surrogat des Bildes).<br />
§21 Aufhebung des Erbvertrages<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 613 ff.<br />
Infolge seiner Bindungswirkung kann ein Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig widerrufen<br />
bzw. aufgehoben werden.<br />
21.1 Aufhebung durch Vertrag<br />
21.1.1 Durch neuen Erbvertrag<br />
Für den Fall, dass in einem neuen Erbvertrag (zwischen den gleichen Vertragspartnern)<br />
ohne ausdrückliche Aufhebung des alten Erbvertrages eine neue gegenläufige Anordnung<br />
getroffen wird, sieht das Gesetz keine Regelung vor. Diese echte Lücke wird<br />
gefüllt durch analoge Anwendung von Art. 511 I ZGB auch auf den Erbvertrag. Somit<br />
gilt der alte Erbvertrag als implizit aufgehoben; der neue Vertrag tritt an die Stelle des<br />
alten.<br />
21.1.2 Durch eigentlichen Aufhebungsvertrag (Art. 513 I ZGB)<br />
Durch einen neuen Vertrag, in dem eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung<br />
enthalten ist, kann ein älterer Erbvertrag aufgehoben werden. Dieser contrarius actus<br />
40 Teleologische Reduktion, vgl. oben Fn. 33.<br />
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