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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

Widerruf eines Widerrufs den Formerfordernissen der Verfügung von Todes wegen<br />

genügen muss, was die rein tatsächliche Anwesenheit des Bildes sicher nicht tut.<br />

20.3.2 Gegenstand beim Tod des Erblassers nicht im Nachlass<br />

vorhanden<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Findet sich eine bestimmte vermachte Sache nicht im Nachlass des Erblassers, wird der<br />

Beschwerte nicht verpflichtet, d.h. die Vermächtnisobligation entsteht nicht, sofern<br />

nicht ein anderer Wille des Erblassers, nämlich das Legat in Form des Surrogats<br />

aufrechterhalten zu wollen, erkennbar ist (Art. 484 III ZGB).<br />

Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes muss sich dieser Wille nicht direkt aus der Verfügung<br />

ergeben, sondern der Beweis kann auch durch andere Mittel geführt werden (Zeugen,<br />

Briefe usf.). 40<br />

Beispiel:<br />

Erblasser (E) hat dem Vermächtnisnehmer (V) ein wertvolles Bild vor allem als<br />

Wert(anlage) zuwenden wollen; bei einer günstigen Gelegenheit (z.B. guter Verkaufspreis)<br />

verkauft er es jedoch, weshalb das Bild später nicht mehr im Nachlass des Erblassers<br />

vorhanden ist. In diesem Fall hat der Erblasser bei der 'Verfügung' über das<br />

Bild überhaupt keinen Widerrufswillen (es fehlt jeglicher animus testandi). Die Vermächtnisobligation<br />

richtet sich nach dem Willen des Erblassers nun auf die erhaltene<br />

Geldsumme (als Surrogat des Bildes).<br />

§21 Aufhebung des Erbvertrages<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 613 ff.<br />

Infolge seiner Bindungswirkung kann ein Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig widerrufen<br />

bzw. aufgehoben werden.<br />

21.1 Aufhebung durch Vertrag<br />

21.1.1 Durch neuen Erbvertrag<br />

Für den Fall, dass in einem neuen Erbvertrag (zwischen den gleichen Vertragspartnern)<br />

ohne ausdrückliche Aufhebung des alten Erbvertrages eine neue gegenläufige Anordnung<br />

getroffen wird, sieht das Gesetz keine Regelung vor. Diese echte Lücke wird<br />

gefüllt durch analoge Anwendung von Art. 511 I ZGB auch auf den Erbvertrag. Somit<br />

gilt der alte Erbvertrag als implizit aufgehoben; der neue Vertrag tritt an die Stelle des<br />

alten.<br />

21.1.2 Durch eigentlichen Aufhebungsvertrag (Art. 513 I ZGB)<br />

Durch einen neuen Vertrag, in dem eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung<br />

enthalten ist, kann ein älterer Erbvertrag aufgehoben werden. Dieser contrarius actus<br />

40 Teleologische Reduktion, vgl. oben Fn. 33.<br />

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