Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
immerhin ebenfalls anfechtbar, weil sich der zweite Erblasser damit in einem Grundlagenirrtum<br />
über den Bestand des ersten Erbvertrages (den er zur Voraussetzung „seines“<br />
Erbvertrages gemacht hat) befindet (Art. 469 I, II ZGB). Verstirbt der zweite Erblasser,<br />
können seine übrigen Erben den Erbvertrag nach Art. 519 ff. ZGB anfechten.<br />
17.2.3 Erbverträge mit Zuwendung zugunsten Dritter<br />
Beim Erbvertrag mit Zuwendung zugunsten Dritter setzt der Erblasser mit Verfügung<br />
von Todes wegen einen andern als seinen Vertragspartner als seinen Erben ein. Dies<br />
kommt vor allem dort vor, wo Grosseltern bereits ihre Enkel als Erben einsetzen wollen,<br />
weil diese sonst erst nach dem Tod ihrer Eltern erben würden.<br />
Zwar ist ein Erbvertrag jederzeit durch die Vertragsparteien durch contrarius actus<br />
wieder aufhebbar (und zwar mittels einfacher schriftlicher Übereinkunft [Art. 513 I<br />
ZGB]). Doch eben nur unter den Vertragschliessenden: Verstirbt nun der Vertragspartner<br />
vor dem Erblasser, kann der Erbvertrag (ausser durch Widerruf, vgl. unten 21.2)<br />
nicht mehr aufgehoben werden. Zur Lösung vgl. unten 17.4.<br />
17.2.4 Entgeltlicher Erbzuwendungsvertrag<br />
Der Grundtypus des entgeltlichen Erbzuwendungsvertrages besteht einerseits in einer<br />
Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch den Erblasser (Verfügung von<br />
Todes wegen) und andererseits in einem Vertrag unter Lebenden, in welchem der Vertragspartner<br />
des Erblassers diesem eine Gegenleistung verspricht (typischerweise eine<br />
Naturalleistung wie ein Wohnrecht, Unterhalt und Pflege usf.).<br />
A) Erbverpfründungsvertrag<br />
Ein typischer entgeltlicher Erbzuwendungsvertrag ist der Erbverpfründungsvertrag.<br />
Eine Verpfründung liegt vor, wenn sich der eine Vertragspartner (der Pfründer) verpflichtet,<br />
dem andern Vertragspartner (dem Pfrundgeber) ein Vermögen oder einzelne<br />
Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf<br />
Lebenszeit zu gewähren (Art. 521 I OR).<br />
Nach Art. 522 I OR bedarf der Verpfründungsvertrag der Form des Erbvertrages (Art.<br />
512 i.V.m. 499 ff. ZGB). Allerdings unterliegt dieses Geschäft nur der Form nach den<br />
Bestimmungen des Erbvertrags, im Übrigen (materiell) handelt es sich um ein Geschäft<br />
unter Lebenden und unterliegt dessen Voraussetzungen (Möglichkeit der Vertretung<br />
usf.).<br />
Besteht die Gegenleistung zu lebenslänglichem Unterhalt und Pflege in einer Erbeinsetzung<br />
(bzw. Einsetzung als Vermächtnisnehmer), untersteht der Vertrag nicht nur der<br />
Form nach den Bestimmungen des Erbvertrages, sondern ist auch materiell – obwohl<br />
im OR geregelt – ein Erbvertrag (Art. 521 II OR).<br />
B) Keine Verpfründung<br />
Verfügt der Erblasser von Todes wegen, verspricht aber der Vertragspartner als Gegenleistung<br />
nicht Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit (sondern z.B. nur auf begrenzte Zeit<br />
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