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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

20.1.3 Inhalt<br />

A) Negative Verfügung<br />

B) Positive Verfügung<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

[Rz. 54 E. 2: BGE 82 II 513, 515 ff., 521] Tritt eine spätere Verfügung von Todes wegen<br />

in unvereinbaren Widerspruch zu einer früheren, „tritt sie“ vermutungsweise „an<br />

die Stelle der früheren Verfügung“ (Art. 511 I ZGB). 35 Der durch die frühere Verfügung<br />

begünstigte Erbe bzw. Vermächtnisnehmer hat zu beweisen, dass die spätere Verfügung<br />

nur eine Ergänzung der früheren sein soll. 36<br />

Der implizite Widerruf gilt auch dann, wenn die spätere Verfügung selber keine Wirkung<br />

entfalten sollte. Der Widerrufswille ist als solcher als Verfügung von Todes wegen<br />

zu beachten (soweit die Form gewahrt ist). Der positive Inhalt entfällt zwar, nicht<br />

jedoch die negative Wirkung.<br />

20.1.4 Wirkungen des Widerrufs<br />

A) Wegfall der früheren Verfügung<br />

B) Widerruf des Widerrufs<br />

20.2 Widerruf durch Vernichtung des Testaments<br />

20.2.1 Absichtliche Vernichtung durch den Erblasser oder auf<br />

dessen Veranlassung<br />

[Rz. 36 E. 8: BGE 116 II 411, 412 ff., Rz. 58: BGE 83 II 500 (Pra 47 Nr. 46)] Für beide<br />

Fälle – ob der Erblasser selbst sein Testament vernichtet oder dies auf seine Veranlassung<br />

durch einen Dritten geschieht – gilt dasselbe: Die Vernichtungshandlung ist formgenügend<br />

und muss in jedem Fall vom animus testandi des Erblassers getragen sein,<br />

wie jede Verfügung von Todes wegen.<br />

20.2.2 Exkurs: Eigenmächtige Vernichtung durch Dritte oder<br />

zufälliger Untergang<br />

Ist der Träger des Erblasserwillens ohne den Willen des Erblassers untergegangen,<br />

verliert die Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit dennoch. Nicht weil der<br />

Erblasser den Willen dazu gehabt hätte, sondern weil seine Verfügung von Todes wegen<br />

nicht mehr rekonstruierbar ist. Jedoch nur soweit „ihr Inhalt nicht genau und vollständig“<br />

durch Entwürfe, Zeugen usf. „festgestellt werden kann“ (Art. 510 II ZGB). Die<br />

Wiederherstellung der Urkunde ist reine Beweisfrage.<br />

35 art. 511 I CC: „Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les<br />

remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.<br />

36 Möglich bleibt auch die Anfechtung wegen mangelnder Form usf.<br />

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