Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
20.1.3 Inhalt<br />
A) Negative Verfügung<br />
B) Positive Verfügung<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
[Rz. 54 E. 2: BGE 82 II 513, 515 ff., 521] Tritt eine spätere Verfügung von Todes wegen<br />
in unvereinbaren Widerspruch zu einer früheren, „tritt sie“ vermutungsweise „an<br />
die Stelle der früheren Verfügung“ (Art. 511 I ZGB). 35 Der durch die frühere Verfügung<br />
begünstigte Erbe bzw. Vermächtnisnehmer hat zu beweisen, dass die spätere Verfügung<br />
nur eine Ergänzung der früheren sein soll. 36<br />
Der implizite Widerruf gilt auch dann, wenn die spätere Verfügung selber keine Wirkung<br />
entfalten sollte. Der Widerrufswille ist als solcher als Verfügung von Todes wegen<br />
zu beachten (soweit die Form gewahrt ist). Der positive Inhalt entfällt zwar, nicht<br />
jedoch die negative Wirkung.<br />
20.1.4 Wirkungen des Widerrufs<br />
A) Wegfall der früheren Verfügung<br />
B) Widerruf des Widerrufs<br />
20.2 Widerruf durch Vernichtung des Testaments<br />
20.2.1 Absichtliche Vernichtung durch den Erblasser oder auf<br />
dessen Veranlassung<br />
[Rz. 36 E. 8: BGE 116 II 411, 412 ff., Rz. 58: BGE 83 II 500 (Pra 47 Nr. 46)] Für beide<br />
Fälle – ob der Erblasser selbst sein Testament vernichtet oder dies auf seine Veranlassung<br />
durch einen Dritten geschieht – gilt dasselbe: Die Vernichtungshandlung ist formgenügend<br />
und muss in jedem Fall vom animus testandi des Erblassers getragen sein,<br />
wie jede Verfügung von Todes wegen.<br />
20.2.2 Exkurs: Eigenmächtige Vernichtung durch Dritte oder<br />
zufälliger Untergang<br />
Ist der Träger des Erblasserwillens ohne den Willen des Erblassers untergegangen,<br />
verliert die Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit dennoch. Nicht weil der<br />
Erblasser den Willen dazu gehabt hätte, sondern weil seine Verfügung von Todes wegen<br />
nicht mehr rekonstruierbar ist. Jedoch nur soweit „ihr Inhalt nicht genau und vollständig“<br />
durch Entwürfe, Zeugen usf. „festgestellt werden kann“ (Art. 510 II ZGB). Die<br />
Wiederherstellung der Urkunde ist reine Beweisfrage.<br />
35 art. 511 I CC: „Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les<br />
remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.<br />
36 Möglich bleibt auch die Anfechtung wegen mangelnder Form usf.<br />
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