27.12.2012 Aufrufe

Erbrecht - Marcel Küchler

Erbrecht - Marcel Küchler

Erbrecht - Marcel Küchler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

Möglich wäre eine derartige Verknüpfung nur auf zwei Wegen:<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

• zum einen in einem Erbvertrag, weil hier die Verfügenden vom Notar über die Konsequenzen,<br />

d.h. über die teilweise Entäusserung der Testierfreiheit, aufgeklärt werden<br />

(müssen);<br />

• und zum andern in der Form des Testamentes, sofern die jederzeitige Widerrufbarkeit<br />

gewährleistet ist, z.B. durch Bedingungen, wonach das Testament des einen nur<br />

gilt, solange das andere nicht widerrufen wird und umgekehrt.<br />

Im Fall BGE 89 II 284, 285 f. [Rz. 8] sind die gegenseitigen Verfügungen von Todes<br />

wegen derart ineinander verwoben und gegenseitig voneinander abhängig, dass von<br />

einem „animus testandi“ nicht gesprochen werden kann. Nicht einmal bezüglich der<br />

Ehefrau, auch wenn die Form des handschriftlichen Testamentes an sich erfüllt wäre<br />

(keine Konversion).<br />

Die gemeinsame Verfügung von Todes wegen wird also nichtig und es tritt die gesetzliche<br />

Erfolge an deren Stelle. Vom Nachlass der Ehefrau erhält die Elternseite also einen<br />

Viertel und der Ehemann (bzw. dessen Erben) drei Viertel (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Zwischen<br />

dem Neffen der Ehefrau und den beiden Nichten entsteht eine Erbengemeinschaft<br />

in Bezug auf den Nachlass der Ehefrau (der Nachlass steht ihnen zur gesamten Hand<br />

zu, also in ihrem Gesamteigentum). 13 Mittels der Erbteilungsklage kann der Neffe die<br />

Aufteilung und Herausgabe seines Viertels des Nachlasses verlangen (Art. 602 ff.<br />

ZGB).<br />

12.5.2 Delegation der Verfügungsbefungnis<br />

Die Delegation ist mit der Höchstpersönlichkeit der Verfügung von Todes wegen unvereinbar.<br />

Willensvollstrecker sollen nach dem Tode des Erblassers nicht Entscheide in<br />

seinem Namen treffen dürfen. Entsprechende Verfügungen sind anfechtbar.<br />

BGE 68 II 155, 165 ff. [Rz. 9]: Mit dem Tod des Erblassers werden die gesetzlichen<br />

Erben Eigentümer der Erbschaft, da sowohl die Einräumung des Nutzniessungsrechts<br />

wie auch die Verfügung über das Schloss nach dem Tod der Nutzniesserinnen Vermächtnisse<br />

darstellen. Den beiden Damen steht je ein Anspruch auf Einräumung eines<br />

lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu, dem Orden ein Anspruch auf Übereignung<br />

des Schlosses.<br />

Da die beiden Niederlassungen des Ordens (Schweiz bzw. Elsass) zwei unabhängige<br />

Vereine sind, kommen zwei Personen als Vermächtnisnehmer in Frage (sie haben je<br />

eine resolutiv bedingte Forderung). Welcher der beiden Niederlassungen der Anspruch<br />

auf Übereignung des Schlosses endlich zukommt, hängt von der Entscheidung der beiden<br />

Nutzniesserinnen ab.<br />

13 Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) entsteht nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen (Erbengemeinschaft,<br />

eheliche Gütergemeinschaft, einfache Gesellschaft u.a.), nie durch Parteiwillen. Durch Parteiwillen<br />

kann hingegen Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) entstehen.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!