Erbrecht - Marcel Küchler
Erbrecht - Marcel Küchler
Erbrecht - Marcel Küchler
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
3. Kapitel: Die gewillkürte Erbfolge<br />
1. Abschnitt: Einführung<br />
§12 Gewillkürte Erbfolge als Konsequenz der<br />
Verfügung von Todes wegen<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 568 ff., 617 ff.<br />
12.1 Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Bei der gesetzlichen und bei der gewillkürten Erbfolge treten die Erben automatisch mit<br />
bzw. (eine logische/juristische Sekunde) nach dem Tod des Erblassers vollständig in<br />
dessen Rechtsstellung ein (Universalsukzession nach Art. 560 ZGB).<br />
Die gesetzlich geregelte Erbfolge ist weitgehend dispositives Recht. Der Erblasser kann<br />
frei – unter Einhaltung der Pflichtteilsrechte und der übrigen gesetzlichen Einschränkungen<br />
(Rechtswidrigkeit etc.) – nach seinem Willen verfügen, was mit seinem Vermögen<br />
nach seinem Tod geschehen soll. Ein Rechtssubjekt kann somit durch Willenserklärung<br />
(Rechtsgeschäft) über seinen Tod hinaus seine Vermögensverhältnisse regeln.<br />
Anders als im Vertragsrecht gilt im <strong>Erbrecht</strong> nicht das Vertrauens- sondern das reine<br />
Willensprinzip (Art. 469 III ZGB). Die Verfügung von Todes wegen wird so ausgelegt,<br />
wie sie der Erblasser wirklich gewollt hat.<br />
Bei der gewillkürten Erbfolge rückt bei Ausfall eines Erben (Vorversterben, Ausschlagung,<br />
Erbunwürdigkeit) keiner dessen gesetzlichen Erben nach. Dies, weil die Verfügung<br />
von Todes wegen auf den Willen des Erblassers zurückgeht, gerade diesem konkreten<br />
Erben etwas zu hinterlassen und nicht dessen Erben. Fällt ein gewillkürter Erbe<br />
aus, kommen die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zuge.<br />
12.2 Die Verfügung von Todes wegen<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 568 ff.<br />
12.2.1 Begriff<br />
Verfügungen von Todes wegen sind Rechtsgeschäfte, die auf einer Willenserklärung<br />
des Erblassers mit Wirkung über seinen Tod hinaus aufbauen.<br />
12.2.2 Verfügung<br />
Die Verfügung von Todes wegen ist nicht mit einer Verfügung der allgemeinen Zivilrechtslehre<br />
(Verminderung des Vermögens) vergleichbar. Im <strong>Erbrecht</strong> ist die Verfügung<br />
die verbindliche Anordnung darüber, was mit dem Vermögen der Erblassers nach<br />
seinem Tod geschehen soll.<br />
Die Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB) und das Vermächtnis (Art. 484 ZGB) bedürfen – im<br />
Unterschied zu den andern Verfügungsarten von Todes wegen (vgl. unten 12.2.5) –<br />
aufgrund ihres Zuwendungscharakters einer gültigen causa, d.h. eines gültigen Rechts-<br />
8