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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

3. Kapitel: Die gewillkürte Erbfolge<br />

1. Abschnitt: Einführung<br />

§12 Gewillkürte Erbfolge als Konsequenz der<br />

Verfügung von Todes wegen<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 568 ff., 617 ff.<br />

12.1 Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Bei der gesetzlichen und bei der gewillkürten Erbfolge treten die Erben automatisch mit<br />

bzw. (eine logische/juristische Sekunde) nach dem Tod des Erblassers vollständig in<br />

dessen Rechtsstellung ein (Universalsukzession nach Art. 560 ZGB).<br />

Die gesetzlich geregelte Erbfolge ist weitgehend dispositives Recht. Der Erblasser kann<br />

frei – unter Einhaltung der Pflichtteilsrechte und der übrigen gesetzlichen Einschränkungen<br />

(Rechtswidrigkeit etc.) – nach seinem Willen verfügen, was mit seinem Vermögen<br />

nach seinem Tod geschehen soll. Ein Rechtssubjekt kann somit durch Willenserklärung<br />

(Rechtsgeschäft) über seinen Tod hinaus seine Vermögensverhältnisse regeln.<br />

Anders als im Vertragsrecht gilt im <strong>Erbrecht</strong> nicht das Vertrauens- sondern das reine<br />

Willensprinzip (Art. 469 III ZGB). Die Verfügung von Todes wegen wird so ausgelegt,<br />

wie sie der Erblasser wirklich gewollt hat.<br />

Bei der gewillkürten Erbfolge rückt bei Ausfall eines Erben (Vorversterben, Ausschlagung,<br />

Erbunwürdigkeit) keiner dessen gesetzlichen Erben nach. Dies, weil die Verfügung<br />

von Todes wegen auf den Willen des Erblassers zurückgeht, gerade diesem konkreten<br />

Erben etwas zu hinterlassen und nicht dessen Erben. Fällt ein gewillkürter Erbe<br />

aus, kommen die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zuge.<br />

12.2 Die Verfügung von Todes wegen<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 568 ff.<br />

12.2.1 Begriff<br />

Verfügungen von Todes wegen sind Rechtsgeschäfte, die auf einer Willenserklärung<br />

des Erblassers mit Wirkung über seinen Tod hinaus aufbauen.<br />

12.2.2 Verfügung<br />

Die Verfügung von Todes wegen ist nicht mit einer Verfügung der allgemeinen Zivilrechtslehre<br />

(Verminderung des Vermögens) vergleichbar. Im <strong>Erbrecht</strong> ist die Verfügung<br />

die verbindliche Anordnung darüber, was mit dem Vermögen der Erblassers nach<br />

seinem Tod geschehen soll.<br />

Die Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB) und das Vermächtnis (Art. 484 ZGB) bedürfen – im<br />

Unterschied zu den andern Verfügungsarten von Todes wegen (vgl. unten 12.2.5) –<br />

aufgrund ihres Zuwendungscharakters einer gültigen causa, d.h. eines gültigen Rechts-<br />

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