Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
33.2.4 Schicksal des Erbteils bzw. der Erbschaft nach der<br />
Ausschlagung (Art. 572 ff. ZGB)<br />
Schlagen alle Erben aus, kommt es zur amtlichen Nachlassliquidation.<br />
33.2.5 Schutz der Erbengläubiger (Art. 578 ZGB)<br />
33.2.6 Schutz der Erblassergläubiger (Art. 579 ZGB)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
§34 Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation<br />
§35 Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB)<br />
BRÜCKNER CHRISTIAN, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich 1999; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/-<br />
RUMO-JUNGO, S. 664 ff.<br />
35.1 Rechtsnatur<br />
Die Erbenstellung begründet eine dinglich absolute Rechtsstellung bezüglich der vererbten<br />
Sachen wie auch der vererbten relativen subjektiven Rechte (d.h. der Erbe hat<br />
ein dingliches Recht an Forderungen), denn die Erbschaftsklage (Art. 598 ZGB) stellt<br />
den Erben gegenüber jedem Besitzer des Nachlasses genauso wie einen Eigentümer<br />
(analog der Klage aus Art. 641 II ZGB und den Klagen aus Besitz). 53 Die Erbschaftsklage<br />
ist eine Vindikation (vindicatio hereditatis bzw. hereditatis petitio, Art. 491 II<br />
ZGB [Rz. 221: BGE 69 II 357, 366 f.]), der Erbe somit Eigentümer, der gegen jeden<br />
Besitzer des Nachlasses die Klage auf Rückgabe anstrengen kann. Da die Erbschaftsklage<br />
aber eine sog. Gesamt- oder Universalklage ist, enthebt sie den Kläger davon, die<br />
Vindikation für jeden einzelnen dieser Gegenstände anstrengen zu müssen (der Nachlass<br />
als eine Sachgesamtheit gilt als eine einzige Sache).<br />
35.2 Abgrenzung gegenüber der Teilungsklage<br />
53 Relative subjektive Rechte haben nur eine Wirkung inter partes (leges contractus). Absolute subjektive<br />
Rechte sind ebenfalls solche mit einem normativen Inhalt, jedoch, anders als relative Rechte, erga<br />
omnes. Die Sachzuordnung zum Eigentümer ist blosser Reflex dieser Wirkung gegen alle andern.<br />
Zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache entsteht eine Forderung auf Rückgabe, d.h.<br />
der Anspruchsinhalt der Vindikation ist eine blosse Forderung. Die Dinglichkeit hingegen besteht in<br />
der Zugriffsmöglichkeit auf die Sache auch im Insolvenzfall des Besitzers. Dinglichkeit heisst Aussonderungsmöglichkeit.<br />
Da der Besitz kein subjektives Recht ist, fällt er nicht in die Konkursmasse<br />
(und wird in eine reine Geldforderung umgewandelt). Der Eigentümer kann seine Klage auf Herausgabe<br />
also immer noch gegen den Besitzer (und nicht die Konkursmasse) geltend machen.<br />
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