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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

17.3.5 Schranken des Verzichts<br />

A) Schutz der Gläubiger (Art. 497 ZGB)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Die Gläubiger des Erblassers werden in Bezug auf den entgeltlichen Verzicht geschützt,<br />

sodass nicht ein Erblasser, der sein Vermögen schwinden sieht, entgeltliche Erbverzichtsverträge<br />

schliessen und dadurch seinen Nachlass zulasten der Gläubiger entsprechend<br />

schmälern kann.<br />

Sind die Voraussetzungen erfüllt bei:<br />

• Zahlungsunfähigkeit des Erblassers bei seinem Tode (Art. 497 i.V.m 537 I ZGB);<br />

wenn<br />

• keine Befriedigung der Gläubiger durch die Erben (oder Dritte [Art. 68 OR]); und<br />

• wenn die Leistungen des Erblassers an die Verzichtenden nicht weiter als 5 Jahre<br />

zurück liegen;<br />

dann haben die Gläubiger gegen den Verzichtenden einen Bereicherungsanspruch.<br />

Dieser Höhe des Anspruches bemisst sich danach, wieweit der Verzichtende noch bereichert<br />

ist (Entreicherungseinwendung [Art. 64 OR] sowie alle übrigen Rechtsfolgen<br />

der Art. 64 ff. OR). Die Entreicherungseinwendung kann nicht geltend machen, wer mit<br />

der Rückleistung rechnen muss bzw. musste. 28<br />

B) Schutz der Miterben (Art. 535 f. ZGB) 29<br />

Hat der Erblasser mit einem „Erben“ eine entgeltlichen Erbverzichtsvertrag geschlossen,<br />

bei dem die Gegenleistung die verfügbare Quote des Erblassers übersteigt, so können<br />

die übrigen pflichtteilsgeschützten Erben die Herabsetzung dieser Gegenleistung<br />

verlangen (Art. 535 I ZGB).<br />

Die Berechnung der verfügbaren Quote richtet sich nach den Bestimmungen der Art.<br />

474 ff. i.V.m. 527 ZGB unter der hypothetischen Annahme, der Verzichtende sei ebenfalls<br />

Erbe (mit einem Pflichtteil).<br />

Beispiel:<br />

A, B und C wären als direkte Nachkommen Erben des Erblassers. C verzichtet gegen<br />

2000 auf seine Erbanwartschaft und ist somit nicht mehr Erbe. Der Reinnachlass (Art.<br />

474 ZGB) beträgt 1000. Somit erhielten die beiden Erben je 500. Aufgrund ihres Herabsetzungsanspruches<br />

können A und B jedoch die Herabsetzung der Auskaufssumme,<br />

die C erhalten hat, verlangen (Art. 535 ZGB): Zum Reinnachlass wird die Auskaufssumme<br />

hinzugerechnet 30 (Art. 475 i.V.m 527 Ziff. 2 ZGB) und aus der Summe die<br />

Pflichtteile der Erben (wie wenn auch C Erbe wäre) berechnet. Dies ergibt für jeden<br />

der drei einen Betrag von 750 (Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Was nun C über seinen Pflichtteil<br />

28 Vgl. auch die ähnliche Regelung von Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung/Delilktspauliana), allerdings<br />

unter der Voraussetzung der Konkurseröffnung über den Nachlass (nicht bloss Zahlungsunfähigkeit)<br />

und die für den Empfänger erkennbare Absicht, die Gläubiger zu schädigen bzw. bestimmte<br />

Gläubiger zu bevorzugen.<br />

29 Trotzdem die Marginalie vor Art. 535 ZGB von „B. Ausgleichung beim Erbverzicht“ spricht, handelt<br />

es sich um eine reine Herabsetzungsnorm, welche mit Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) nichts zu tun<br />

hat. Es handelt sich um ein Versehen des Gesetzgebers (lapsus linguae).<br />

30 Zur Hinzurechnung vgl. auch Art. 208 ZGB.<br />

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