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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

kann implizit neben der Einsetzung als solcher ein zweites paralleles Rechtsgeschäft<br />

angenommen werden, nämlich die non facere-Verpflichtung, kein Schenkung<br />

vorzunehmen, welche die Anwartschaft gefährdet bzw. die versprochene<br />

Sache betrifft. 22<br />

Verschenkt der Erblasser die versprochene Sache trotzdem einem Dritten, wird<br />

dieses Schenkungsgeschäft durch den Erbvertragspartner anfechtbar (Gestaltungsklagerecht<br />

[Art. 494 III ZGB]) [Rz. 157: BGE 101 II 305, 311 f. und Rz. 45:<br />

BGE 73 II 6, 10 f.]. 23, 24 Lässt der Richter die Anfechtung zu, sagt er damit nichts<br />

über das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erbvertragspartner aus, Anfechtungsobjekt<br />

ist allein die causa donandi im Verhältnis zum Dritten. Der Verfügungsgrund<br />

fällt nachträglich ex tunc dahin. Der Dritte wird zum unberechtigten<br />

Besitzer der Sache, welche vindiziert (Art. 641 ZGB) werden kann, bzw. ist<br />

ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 II OR), sofern es sich um ein Summenlegat<br />

handelt. Aktiv legitimiert zur Vindikation bzw. Kondiktion ist der Erbe (der Erblasser,<br />

sofern noch nicht gestorben).<br />

Der Erbe kann die Klage gegen den Dritten an den Vermächtnisnehmer abtreten;<br />

die Vermächtnisobligation ist aber erst erfüllt, wenn der Vermächtnisnehmer Besitz<br />

und Eigentum an der Sache erworben hat.<br />

Da das Gestaltungsurteil auf die Anfechtungsklage hin nur die causa zu Fall<br />

bringt, wird die Anfechtungsklage zumeist gleich mit einer Leistungklage gegen<br />

den Erben verknüpft.<br />

b) Verfügungen von Todes wegen (Art. 494 III ZGB)<br />

Bei der Verfügungsbefugnis des Erblassers bezüglich Verfügungen von Todes wegen<br />

ist zu unterscheiden, ob bereit ein älterer Erbvertrag besteht oder ein älteres Testament.<br />

i) Älterer Erbvertrag besteht bereits<br />

Eine Verfügung von Todes wegen die einem älteren Erbvertrag widerspricht, ist insoweit<br />

anfechtbar. Das Anfechtungsobjekt ist die causa mortis der zweiten Verfügung<br />

von Todes wegen. Mit der Anfechtung wird die Anwartschaft daraus ex tunc beseitigt.<br />

ii) Älteres Testament besteht bereits<br />

Ein älteres Testament kann durch eine neuere Verfügung von Todes wegen widerrufen<br />

werden (der Wortlaut des Art. 509 I ZGB ist insofern zu eng: nicht nur mittels neuerer<br />

Testamente, sondern auch mittels späterer Erbverträge kann ein Testament widerrufen<br />

werden).<br />

22 Alles andere – das Versprechen einer Sache ohne die Verpflichtung, sie nicht zu verschenken – würde<br />

Treu und Glauben widersprechen.<br />

23 Nicht etwa Schadenersatz aus Nichterfüllung.<br />

24 Zur Anfechtungstheorie des <strong>Erbrecht</strong>s vgl. Fn. 3.<br />

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