Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
allenfalls bezüglich der Abgrenzung zum Erbvertrag zugunsten Dritter entstehen, welcher,<br />
falls der Vertragspartner verstirbt, praktisch unwiderrufbar wird (vgl. oben<br />
17.2.3). Deshalb ist im Zweifel eine entsprechende Klausel im Erbvertrag als letztwillige<br />
testamentarische Verfügung anzusehen, da eine solche frei widerrufen werden kann.<br />
§18 Verfügungsfähigkeit<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 572 ff.<br />
18.1 Allgemeine Voraussetzung: Urteilsfähigkeit<br />
18.2 Testierfähigkeit<br />
18.3 Erbvertragsfähigkeit<br />
18.3.1 Erblasser<br />
18.3.2 Gegenpartei (Vertragspartner)<br />
18.3.3 Gegenseitiger Erbvertrag<br />
18.4 Fehlen der Verfügungsfähigkeit<br />
18.4.1 Beim Testament<br />
18.4.2 Beim Erbvertrag<br />
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