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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

nereignis selbst ist noch nicht eingetreten. Das zeitliche Auseinanderfallen der Schadenersatzvoraussetzungen<br />

soll nach dieser Lehre unschädlich sein. 38<br />

c) Schadenersatz für Vermächtnisnehmer<br />

Da die Urkunde nicht im Eigentum eines Vermächtnisnehmers steht, können diese<br />

keine Widerrechtlichkeit nach Art. 41 I OR geltend machen. Wer aber bewusst eine<br />

solche Urkunde vernichtet, handelt zumindest auch eventualvorsätzlich, denn er nimmt<br />

die Schädigung der Erben bzw. Vermächtnisnehmer in Kauf, was einen Verstoss gegen<br />

die guten Sitten, d.h. die ungeschriebenen Grundsätze der Kodifikation (hier: neminem<br />

laedere) darstellt. In einem solchen Fall bedarf es keiner Widerrechtlichkeit, ein Vermächtnisnehmer<br />

kann sich auf Art. 41 II OR stützen.<br />

Wird die Urkunde bloss fahrlässig vernichtet, entfällt diese Möglichkeit, weshalb für<br />

die Begründung der Widerrechtlichkeit eine entsprechende Schutznorm gefunden werden<br />

muss. Eine solche findet sich in Art. 556 I ZGB, welche jedermann dazu verpflichtet,<br />

solche Urkunden einzuliefern, was auch Schutz der Urkunde vor Beeinträchtigung<br />

von jedermann schützen soll bzw. dazu dient, die Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern<br />

zu schützen.<br />

20.2.3 Erneuerung eines durch Vernichtung widerrufenen<br />

Testaments<br />

[Rz. 55: BGE 101 II 211, 215 ff.] Wird ein in jeder Hinsicht wirksames Testament<br />

durch den Erblasser willentlich vernichtet, ist dies eine rechtswirksame Aufhebung des<br />

Testaments (Verfügung von Todes wegen, d.h. Wiedereinsetzung der gesetzlichen<br />

Erben [Art. 510 I ZGB]).<br />

Worum handelt es sich aber, wenn der Erblasser in einem weiteren formgültigen Testament<br />

das frühere (durch Vernichtung) widerrufene Testament (ohne weitere inhaltliche<br />

Anordnungen) wieder als wirksam erklärt?<br />

Hätte der Erblasser die Urkunde nicht vernichtet, sondern das Testament nur als widerrufen<br />

erklärt, dann könnte er durch eine weitere Verfügung von Todes wegen erneut das<br />

frühere Testament für wirksam erklären. Ebenso, wenn er ein Testament durch streichen,<br />

lochen usf. widerrufen hat. Im Falle der Vernichtung hält nun das Bundesgericht<br />

dafür, dass zu erstgenannten Fällen kein Unterschied gemacht werden sollte, sofern nur<br />

die widerrufene Verfügung gültig war und der Inhalt der vernichteten Urkunde rekonstruierbar<br />

sei, denn es handle sich insofern um eine reine Beweisfrage analog zu Art.<br />

510 II ZGB.<br />

Die Voraussetzungen, damit ein durch Vernichtung widerrufenes Testament wieder<br />

auflebt sind demnach:<br />

38 Ein Schaden kann erst lange Zeit nach einem schädigenden Ereignis eintreten, z.B. bei einem lecken<br />

Öltank (vgl. REY HEINZ, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1998, Rz. 540 ff.). Zwar sieht<br />

das Gesetz für die Ausschlagung eine Verwirkungsfrist von drei Monaten vor (Art. 571 ZGB). Tritt<br />

aber ein Schaden aus einem Nachlass erst viele Jahre später ein, gibt es die Möglichkeit, dies Frist aus<br />

wichtigen Gründen zu restituieren (Art. 576 ZGB).<br />

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