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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

§20 Aufhebung des Testamentes<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 612 f.<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Die Aufhebung bzw. der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen ist selbst auch<br />

eine Verfügung von Todes wegen, d.h. muss grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen<br />

erfolgen wie die Errichtung (Art. 509 I ZGB).<br />

[Rz. 36 E. 6 a: BGE 116 II 411, 412 ff.] Bezüglich des Widerrufs (i.w.S.) lassen sich<br />

drei Arten des Widerrufs unterscheiden: Zunächst die neu verbalisierten Verfügungen<br />

von Todes wegen (ausdrücklicher Widerruf oder Widerruf i.e.S. [Art. 509 I ZGB] und<br />

die implizite Aufhebung [Art. 511 I ZGB]), dann die Vernichtung (Art. 510 ZGB) und<br />

schliesslich die Verfügung unter Lebenden (Art. 484 III ZGB).<br />

Ein Widerruf ist stets (also auch im Falle der Vernichtung) eine rechtsgeschäftliche<br />

Erklärung und nicht etwa ein Realakt (eine nicht auf Rechtswirkung gerichtete Handlung).<br />

20.1 Widerruf durch Errichtung einer neuen Verfügung von<br />

Todes wegen<br />

20.1.1 Begriff<br />

Ein Widerruf ist grundsätzlich eine einseitige Willenserklärung, ein einseitiges, empfangsbedürftiges<br />

Rechtsgeschäft, mittels welchem die Wirksamkeit eines andern<br />

Rechtsgeschäftes verhindert wird (vgl. Art. 9 OR).<br />

Im <strong>Erbrecht</strong> hat der Widerruf den Sinn, dass früher abgegebene Willenserklärungen im<br />

Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Wirksamkeit entfalten. Zudem ist der Widerruf<br />

im <strong>Erbrecht</strong> nicht empfangsbedürftig.<br />

20.1.2 Form<br />

A) Ausdrücklicher Widerruf<br />

Für den ausdrücklichen Widerruf ist eine der erbrechtlich relevanten Formen gefordert.<br />

Art. 509 I ZGB meint nicht etwa, ein handschriftliche Testame nt müsste in der Form<br />

des handschriftlichen Testaments widerrufen werden, sondern es stehen alle Formen zur<br />

Verfügung. Ein handschriftliches Testament kann folglich auch in der Form des Erbvertrags<br />

widerrufen werden usf.<br />

B) Nicht ausdrücklicher Widerruf<br />

Für den impliziten Widerruf genügt ebenfalls eine der Testamentsformen oder die<br />

Erbvertragsform.<br />

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