Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
§20 Aufhebung des Testamentes<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 612 f.<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Die Aufhebung bzw. der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen ist selbst auch<br />
eine Verfügung von Todes wegen, d.h. muss grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen<br />
erfolgen wie die Errichtung (Art. 509 I ZGB).<br />
[Rz. 36 E. 6 a: BGE 116 II 411, 412 ff.] Bezüglich des Widerrufs (i.w.S.) lassen sich<br />
drei Arten des Widerrufs unterscheiden: Zunächst die neu verbalisierten Verfügungen<br />
von Todes wegen (ausdrücklicher Widerruf oder Widerruf i.e.S. [Art. 509 I ZGB] und<br />
die implizite Aufhebung [Art. 511 I ZGB]), dann die Vernichtung (Art. 510 ZGB) und<br />
schliesslich die Verfügung unter Lebenden (Art. 484 III ZGB).<br />
Ein Widerruf ist stets (also auch im Falle der Vernichtung) eine rechtsgeschäftliche<br />
Erklärung und nicht etwa ein Realakt (eine nicht auf Rechtswirkung gerichtete Handlung).<br />
20.1 Widerruf durch Errichtung einer neuen Verfügung von<br />
Todes wegen<br />
20.1.1 Begriff<br />
Ein Widerruf ist grundsätzlich eine einseitige Willenserklärung, ein einseitiges, empfangsbedürftiges<br />
Rechtsgeschäft, mittels welchem die Wirksamkeit eines andern<br />
Rechtsgeschäftes verhindert wird (vgl. Art. 9 OR).<br />
Im <strong>Erbrecht</strong> hat der Widerruf den Sinn, dass früher abgegebene Willenserklärungen im<br />
Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Wirksamkeit entfalten. Zudem ist der Widerruf<br />
im <strong>Erbrecht</strong> nicht empfangsbedürftig.<br />
20.1.2 Form<br />
A) Ausdrücklicher Widerruf<br />
Für den ausdrücklichen Widerruf ist eine der erbrechtlich relevanten Formen gefordert.<br />
Art. 509 I ZGB meint nicht etwa, ein handschriftliche Testame nt müsste in der Form<br />
des handschriftlichen Testaments widerrufen werden, sondern es stehen alle Formen zur<br />
Verfügung. Ein handschriftliches Testament kann folglich auch in der Form des Erbvertrags<br />
widerrufen werden usf.<br />
B) Nicht ausdrücklicher Widerruf<br />
Für den impliziten Widerruf genügt ebenfalls eine der Testamentsformen oder die<br />
Erbvertragsform.<br />
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