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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

3. Abschnitt: Aufhebung der Verfügung von Todes wegen<br />

§19 Aufhebung von Gesetzes wegen<br />

19.1 Durch Tod (Art. 542 f. ZGB)<br />

Das Vorversterben eines eingesetzten Erben oder eines Vermächtnisnehmers bringt die<br />

Verfügung von Todes wegen zur Unwirksamkeit. Mit dem Vorversterben des Vertragspartners<br />

fällt ebenfalls ein Erbvertrag dahin (Art. 515 I ZGB).<br />

Bei den gesetzlichen Erben hingegen treten deren Erben (Nachkommen) an ihre Stelle<br />

(vgl. Art. 457 II, 458 III und 459 III ZGB). Kommorienten (gleichzeitig Verstorbene<br />

nach Art. 32 II ZGB; vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 03.38 f.) beerben sich gegenseitig<br />

nicht.<br />

Beispiel zur Kommorientenregel:<br />

Ein Vater V (Ehefrau bereits gestorben) hat vier Söhne A, B, C und D. D ist mit E verheiratet,<br />

die beiden haben zwei Kinder. Kommen nun V und D gemeinsam (z.B. in einem<br />

Autounfall, bei welchem sich nicht mehr rekonstruieren lässt, ob einer den andern<br />

überlebt hat) ums Leben, so beerben sie sich gegenseitig nicht. Dies bedeutet, dass die<br />

drei überlebenden Söhne A, B und C den V zu je einem Drittel beerben. D bzw. seine<br />

Nachkommen erhalten aus dem Nachlass von V nichts (anders, wenn D 14 Tage vor V<br />

gestorben wäre). Umgekehrt Erben E und die Kinder den gesamten Nachlass des D.<br />

19.2 Durch Ehescheidung<br />

SCHNYDER, ZBJV 1998, S. 173 ff.<br />

Die Bestimmung des aArt. 154 II ZGB, wonach geschiedene Ehegatten „aus Verfügungen<br />

von Todes wegen, die sie vor der Scheidung errichtet haben, keine Ansprüche erheben“<br />

können, wurde lange als zwingend angesehen [Rz. 53: BGE 122 III 308,<br />

309 ff.]. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung war diese Norm jedoch<br />

(jedenfalls was den zweiten Satzteil betraf) als dispositiv anzusehen. Verfügungen von<br />

Todes wegen, die vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden waren,<br />

waren folglich nach aArt. 154 II ZGB unwirksam, sofern nicht aus der Verfügung etwas<br />

anderes hervor ging.<br />

Ob sich unter dem neuen Scheidungsrecht (Art. 120 II ZGB) daran etwas ändern wird,<br />

ist fraglich. Zwar hat der Gesetzgeber nicht mehr auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des<br />

Scheidungsurteils abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des<br />

Scheidungsverfahrens (d.h. Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. Einreichung des gemeinsamen<br />

Scheidungsbegehrens), sodass zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft<br />

der Scheidung getroffene Verfügungen von Todes wegen nunmehr ohne weiteres gültig<br />

sind. Ob aber der Gesetzgeber mit dieser kleinen Änderung anzeigen wollte, dass vor<br />

Rechtshängigkeit des Verfahrens getroffene Verfügungen von Todes wegen nun zwingend<br />

unwirksam sein sollen, wird sich zeigen müssen.<br />

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