Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Die Verwaltungsbefugnis betrifft den Entscheid, wie das Vermögen verwaltet werden<br />
soll (Verkauf, Reparatur usf.). Die Vertretungsbefugnis ist die Befugnis, mit Wirkung<br />
für das vererbte Vermögen Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Der Begriff der Vertretungsbefugnis<br />
ist hier allerdings nur in Analogie zu Art. 396 OR (Auftragsrecht) gebraucht,<br />
denn der Vorerbe ist ja (im Gegensatz zum Beauftragten) Eigentümer und<br />
braucht infolgedessen keine bestimmte Vertretungsvollmacht, da ihm die Vertretung<br />
ohnehin schon obliegt. Wo eine Verwaltungsbefugnis und -pflicht besteht, verfügt der<br />
Vorerbe auch über entsprechende Verfügungsmacht (volle Vertretungsmacht). Überträgt<br />
er beispielsweise sein Eigentum, erwirbt der Käufer kein resolutiv bedingtes, sondern<br />
unbelastetes und volles Eigentum. Der gute Glaube des Erwerbers ist dabei unerheblich.<br />
a) Ordentliche Verwaltung<br />
Dass der Vorerbe eine ordentliche Verwaltungsbefugnis und -pflicht besitzt (abgeleitet<br />
aus Art. 491 ZGB), ist unstreitig. Ordentliche Verwaltungshandlungen dienen der Substanzerhaltung.<br />
Der Vorerbe ist verpflichtet, den Wert der Erbschaft nicht zu vermindern; und er muss<br />
dafür sorgen, dass sie (soweit möglich) unversehrt in den Besitz des Nacherben übergeht<br />
[Rz. 73: BGE 100 II 92 (Pra 63 Nr. 279)].<br />
b) Ausserordentliche Verwaltung<br />
Gehen Verwaltungshandlungen über die blosse Substanzerhaltung hinaus, besteht die<br />
Vertretungsmacht nicht kraft Verwaltungsbefugnis des Vorerben, sondern nur kraft<br />
seines Eigentums; er veräussert also als resolutiv bedingter Eigentümer und kann nur<br />
belastetes Eigentum an Dritte übertragen (nemo plus iuris transferre potest quam ipse<br />
habet).<br />
Vgl. aber Art. 714 II und 933 ZGB: Der gute Glaube des Erbwerbers (keine Kenntnis<br />
der resolutiven Bedingtheit des Eigentums) kann heilende Wirkung haben, was dazu<br />
führt, dass er lastenfreies Eigentums erwirbt. Risiko des Nacherben gegenüber dem<br />
Vorerben! Der Schaden des Nacherben hält sich in einem solchen Fall allerdings in<br />
Grenzen; er erleidet nur eine ideelle Einbusse, denn wertmässig ist er nicht beeinträchtigt<br />
(anstelle der verkauften Sache tritt als Surrogat der Kaufpreis).<br />
Vor einem Gutglaubenserwerb durch Dritte kann sich der Nacherbe bei Liegenschaften<br />
schützen, indem er die Auslieferungspflicht im Grundbuch vormerken lässt, was eine<br />
absolute, verdinglichte Wirkung nach sich zieht.<br />
B) Im Verhältnis zum Nacherben<br />
Art. 488 I ZGB spricht von der Pflicht des Vorerben zur Auslieferung an den Nacherben.<br />
Bei Lichte besehen handelt es sich aber nicht um eine obligatorische Pflicht, sondern<br />
um die dem Nacherben zustehende Befugnis, die Erbschaftsklage (Vindikationsklage<br />
[Art. 598 ZGB]) gegen den Vorerben anzustrengen. Denn mit Eintritt des Nacherbenfalles<br />
tritt der Nacherbe in die Erbenstellung ein, sodass er über dieselben Rechtsbehelfe<br />
verfügt wie jeder andere Erbe auch. Der Vorerbe auf der andern Seite ist nicht<br />
mehr Erbe, sondern bloss noch Besitzer ohne gültigen Besitztitel.<br />
Erst mit Klageanhebung entsteht gegen den Vorerben der Anspruch auf Herausgabe der<br />
Sache (obligatorische Pflicht zu einem Tun), d.h. Herstellung der Besitzeslage (Ver-<br />
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