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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

A) Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Verfügung<br />

a) Vollständige Feststellung des Inhalts<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Vollständige Feststellung (Art. 510 II GB) meint allerdings nicht die Wiederherstellung<br />

des Testaments in seinem vollen Umfang, die Wiederherstellung einer einzelnen Anordnung<br />

genügt. 37 Die Anordnung muss für sich selber sprechen und darf nicht im Zusammenhang<br />

mit einer nicht mehr rekonstruierbaren Anordnung stehen.<br />

Lässt sich feststellen, dass X ein Vermächtnis Y erhalten soll, reicht dies aus, auch<br />

wenn der Rest der Urkunde nicht mehr zu rekonstruieren ist. Besteht aber das Vermächtnis<br />

z.B. in einem Bild und einem Summenvermächtnis von Fr. 20'000.- für seine<br />

Restauration und lässt sich nicht mehr feststellen, welches Bild gemeint war, fällt auch<br />

das Summenvermächtnis dahin.<br />

b) Genaue Feststellung des Inhalts<br />

Der Inhalt der Anordnung muss exakt hergestellt werden können, Begründungen, Stilisierungen<br />

usf. sind nicht notwendig.<br />

B) Rechtsfolgen der Vernichtung und Aufrechterhaltung<br />

Wird ein Testament ohne den Willen des Erblassers vernichtet, verweist Art. 510 II<br />

ZGB für den Schadenersatz auf Art. 41 OR als Anspruchsgrundlage.<br />

a) Vernichtung nach dem Tod des Erblassers<br />

Die Urkunde ist eine Sache im Eigentum der Erbengemeinschaft, ihre Vernichtung<br />

demnach die Verletzung eines absolut geschützten Rechts (Rechtswidrigkeit). Schadenposten<br />

sind die Aufwendungen der Erben z.B. für Gutachten, Anwaltskosten, Rekonstruktionsversuche.<br />

Was den Erben an Erbschaft bzw. den Vermächtnisnehmern an Vermächtnissen entgangen<br />

ist, kann grundsätzlich nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden. Denn<br />

entweder lassen sich die Vermächtnisse und die Erbquoten rekonstruieren, dann schadet<br />

die Vernichtung der Urkunde nicht und es besteht kein Schaden, oder aber sie (und mit<br />

ihnen auch der Schaden) lassen sich nicht feststellen. HUWILER sieht immerhin dann<br />

eine Ausnahme, wenn sich z.B. beweisen lässt, dass X als Erbe für eine Quote von<br />

mindestens 50% eingesetzt gewesen wäre, die genaue Quote sich aber nicht mehr feststellen<br />

lässt. In einem solchen Fall habe der Richter aufgrund von Art. 43 OR nach den<br />

Umständen und der Grösse der Schuld einen angemessenen Ersatz zuzusprechen.<br />

b) Vernichtung vor dem Tod des Erblassers<br />

Wird die Urkunde vor dem Tod des Erblassers vernichtet, stellt sich insofern ein Problem,<br />

als der Schaden mit dem Tod des Erblassers bei den Erben eintritt, die schädigende<br />

Handlung aber das Eigentumsrecht des Erblassers betroffen hat.<br />

[Rz. 197: BGE 103 II 330 (Pra 67 Nr. 89)] Die Lösung liegt in der Lehre der sog. Schadenlage:<br />

Alle Voraussetzungen zum Schaden sind bereits gesetzt, nur das Schade-<br />

37 Diese ergibt sich aus der Doppelbedeutung des Begriffes der Verfügung, welcher sowohl die Urkunde<br />

selbst meinen kann oder auch nur eine einzelne Anordnung des Erblassers.<br />

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