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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Möglich hingegen ist die Konversion eines formungültigen Erbvertrages in ein formgültiges<br />

öffentliches Testament.<br />

17.2 Erbzuwendungsvertrag (positiver Erbvertrag)<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 627 ff.<br />

17.2.1 Begriff<br />

Anders als es der Gesetzestext auszusagen scheint, verpflichtet sich der Erblasser durch<br />

den Erbvertrag nicht etwa bloss, einen andern als seinen Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

einzusetzen: durch den Abschluss des Erbvertrag ist der Vertragspartner bereits als<br />

Erbe bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt (Art. 494 I ZGB). Es handelt sich um ein<br />

Handgeschäft (wie z.B. die Handschenkung).<br />

Der Vertragspartner des Erblassers erwirbt eine Anwartschaft 15 , jedoch dadurch bedingt,<br />

dass er den Tod des Erblassers in erbfähigem Zustand erlebt, sog. Prinzip der<br />

Koexistenz (Art. 542 f. ZGB).<br />

Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn der Erblasser im Falle der Widerrufbarkeit<br />

(Art. 513 II i.V.m. 477 ZGB) oder bei Willensmängeln (Art. 469 I, II ZGB) den Erbvertrag<br />

in Testamentsform (Art. 513 III ZGB) widerruft. Der Widerruf (d.h. die Anfechtung<br />

des Vertrages) muss mindestens in Form des handschriftlichen Testaments geschehen<br />

und bedarf zudem der Mitteilung an die andere Vertragspartei (weil Anfechtungen<br />

auch im Übrigen empfangsbedürftige Willenserklärungen sind und es nicht<br />

annehmbar wäre im Falle von Erbverträgen die Gegenpartei in Unwissenheit bzw. Ungewissheit<br />

zu belassen).<br />

17.2.2 Arten<br />

A) Grundtypus<br />

Der Erblasser erklärt seinem Vertragspartner, ihn als seinen Erben (bzw. Vermächtnisnehmer)<br />

einsetzen zu wollen (Verfügung von Todes wegen) und stellt ihm gleichzeitig<br />

die Offerte zur Bindungswirkung. Durch das Akzept erwirbt der Vertragspartner eine<br />

unentziehbare Anwartschaft auf den Nachlass (bzw. ein Vermächtnis).<br />

15<br />

Exkurs zur Anwartschaft: Die Anwartschaft ist weniger ein feststehender Begriff als vielmehr ein<br />

Typus. Es handelt sich bei einer Anwartschaft um ein im Werden begriffenes subjektives Recht, zu<br />

dessen vollständiger Entstehung es noch an gewissen Tatbestandsmerkmalen fehlt. Der Sicherheitsgrad<br />

einer Anwartschaft kann verschieden sein, je nach Zahl und Art der noch fehlenden Tatbestandsmerkmale.<br />

Der Typus der Anwartschaft umfasst alle Stufen dieser Sicherheit, wobei verhältnismässig<br />

sichere Anwartschaften (z.B. eine befristete Forderung, Anwartschaft aus einem Erbvertrag)<br />

behandelt werden wie subjektive Rechte (sie sind verpfändbar, vererblich usf.) und die eher unsicheren<br />

als wären sie nicht vorhanden.<br />

Abgrenzung von den Aneignungsrechten (Gestaltungsrechte): Bei der Anwartschaft muss der Anwartschaftsberechtigte<br />

selber keine Rechtshandlung mehr vornehmen, damit das subjektive Recht entsteht<br />

(z.B. erfolgt der Fruchterwerb des Pächters/Nutzniessers mit Separation, der Pächter/Nutzniesser<br />

muss nichts mehr tun; während der Fruchterwerb des berechtigten Nichtbesitzers erst mit Rezeption<br />

geschieht [Aneignungsrecht]).<br />

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