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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

unwiderlegbare Vermutung unterstellt, die mä ngelbehafte Verfügung durch Untätigkeit<br />

genehmigt zu haben. Der Beweis des Gegenteils ist ausgeschlossen.<br />

Für den Erblasser selbst ist diese Regelung allerdings nicht von Bedeutung, da er sein<br />

Testament in jedem Fall jederzeit widerrufen oder durch ein anderes ersetzen kann<br />

(Art. 509 ff. ZGB). Den Erben hingegen ist die Anfechtung (gemäss Art. 519 I Ziff. 2<br />

ZGB) eines durch Konvaleszenz mängelfrei gewordenen Testaments verschlossen.<br />

Stirbt der Erblasser vor Entdeckung des Irrtums oder nach der Entdeckung des Irrtums,<br />

aber noch vor Ablauf der Jahresfrist, steht den Erben die Möglichkeit der Anfechtung<br />

nach Art. 519 ZGB offen, da der Willensmangel nicht durch Konvaleszenz geheilt<br />

worden ist.<br />

C) Enterbungsgrund (Art. 513 II ZGB)<br />

Der Erblasser kann einseitig einen Erbvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Vermächtnisnehmer<br />

eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das einen Enterbungsgrund<br />

(Art. 477 ff. ZGB) darstellt (Art. 513 II ZGB).<br />

Zu den Enterbungsgründen vgl. unten §24.<br />

21.2.2 Aufhebungsart<br />

Die Formvorschrift von Art. 513 III ZGB gilt sowohl für die Aufhebung des Erbvertrages<br />

wegen Willensmangels (Art. 469 II ZGB) wie auch für die Aufhebung aufgrund<br />

eines Enterbungsgrundes (Art. 513 II ZGB).<br />

Das Bundesgericht fordert ausserdem nicht nur die Testamentsform und den überprüfbaren<br />

Willensentschluss unter Angabe des Aufhebungsgrundes (Inhalt des Testaments)<br />

[Rz. 62: BGE 64 II 337, 338 f.], sondern auch die Mitteilung an den Vertragspartner des<br />

Erblassers als weiteres konstitutives Element der Aufhebung [Rz. 63: BGE 99 II 382,<br />

386 f.].<br />

Beispiel:<br />

Der Erblasser vermacht in einem entgeltlichen Erbvertrag eine Liegenschaft, welche<br />

jedoch ein paar Tage vorher in die Bauzone umgezont worden war, ohne dass dies der<br />

Erblasser gewusst hatte. Als er es erfährt, macht er in einem Testament fristgerecht die<br />

Aufhebung des Erbvertrages wegen Grundlagenirrtums geltend. Er unterlässt aber die<br />

Mitteilung an den Vertragspartner, weshalb Konvaleszenz eintritt und die Aufhebung<br />

damit nicht gültig ist.<br />

21.3 Durch Rücktritt vom Vertrag<br />

Der Rücktritt ist ebenfalls ein einseitiges Rechtsgeschäft (Gestaltungsrecht), eine einseitige<br />

empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet auf die ex tunc-Aufhebung eines<br />

Rechtsverhältnisses (Gegenbegriff ist die Kündigung, die das Rechtsverhältnis ex nunc<br />

aufhebt).<br />

Der Rücktritt setzt eine Gestaltungslage (aus Art. 107 OR oder einer vertragliche vereinbarten<br />

Rücktrittsmöglichkeit [BGE 52 II 39]) voraus. Diese Gestaltungslage kann<br />

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