Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
unwiderlegbare Vermutung unterstellt, die mä ngelbehafte Verfügung durch Untätigkeit<br />
genehmigt zu haben. Der Beweis des Gegenteils ist ausgeschlossen.<br />
Für den Erblasser selbst ist diese Regelung allerdings nicht von Bedeutung, da er sein<br />
Testament in jedem Fall jederzeit widerrufen oder durch ein anderes ersetzen kann<br />
(Art. 509 ff. ZGB). Den Erben hingegen ist die Anfechtung (gemäss Art. 519 I Ziff. 2<br />
ZGB) eines durch Konvaleszenz mängelfrei gewordenen Testaments verschlossen.<br />
Stirbt der Erblasser vor Entdeckung des Irrtums oder nach der Entdeckung des Irrtums,<br />
aber noch vor Ablauf der Jahresfrist, steht den Erben die Möglichkeit der Anfechtung<br />
nach Art. 519 ZGB offen, da der Willensmangel nicht durch Konvaleszenz geheilt<br />
worden ist.<br />
C) Enterbungsgrund (Art. 513 II ZGB)<br />
Der Erblasser kann einseitig einen Erbvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Vermächtnisnehmer<br />
eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das einen Enterbungsgrund<br />
(Art. 477 ff. ZGB) darstellt (Art. 513 II ZGB).<br />
Zu den Enterbungsgründen vgl. unten §24.<br />
21.2.2 Aufhebungsart<br />
Die Formvorschrift von Art. 513 III ZGB gilt sowohl für die Aufhebung des Erbvertrages<br />
wegen Willensmangels (Art. 469 II ZGB) wie auch für die Aufhebung aufgrund<br />
eines Enterbungsgrundes (Art. 513 II ZGB).<br />
Das Bundesgericht fordert ausserdem nicht nur die Testamentsform und den überprüfbaren<br />
Willensentschluss unter Angabe des Aufhebungsgrundes (Inhalt des Testaments)<br />
[Rz. 62: BGE 64 II 337, 338 f.], sondern auch die Mitteilung an den Vertragspartner des<br />
Erblassers als weiteres konstitutives Element der Aufhebung [Rz. 63: BGE 99 II 382,<br />
386 f.].<br />
Beispiel:<br />
Der Erblasser vermacht in einem entgeltlichen Erbvertrag eine Liegenschaft, welche<br />
jedoch ein paar Tage vorher in die Bauzone umgezont worden war, ohne dass dies der<br />
Erblasser gewusst hatte. Als er es erfährt, macht er in einem Testament fristgerecht die<br />
Aufhebung des Erbvertrages wegen Grundlagenirrtums geltend. Er unterlässt aber die<br />
Mitteilung an den Vertragspartner, weshalb Konvaleszenz eintritt und die Aufhebung<br />
damit nicht gültig ist.<br />
21.3 Durch Rücktritt vom Vertrag<br />
Der Rücktritt ist ebenfalls ein einseitiges Rechtsgeschäft (Gestaltungsrecht), eine einseitige<br />
empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet auf die ex tunc-Aufhebung eines<br />
Rechtsverhältnisses (Gegenbegriff ist die Kündigung, die das Rechtsverhältnis ex nunc<br />
aufhebt).<br />
Der Rücktritt setzt eine Gestaltungslage (aus Art. 107 OR oder einer vertragliche vereinbarten<br />
Rücktrittsmöglichkeit [BGE 52 II 39]) voraus. Diese Gestaltungslage kann<br />
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