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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

• Verschuldenspräsumption: Beide Varianten kennen einen Verschuldensvermutung<br />

zulasten des Schädigers (bei der Nutzniessung in Art. 752 ZGB und bei der Geschäftsführung<br />

ohne Auftrag wird dies ebenfalls von der h.L. vertreten).<br />

• Anwendung von Art. 101 OR: Die h.L. nimmt für die Nutzniesser die Anwendung<br />

von Art. 101 OR (blosse Zurechnungsnorm) an, weil diese Bestimmungen analog<br />

zu Art. 97 I OR ausgestaltet sei. Das gleiche gilt für die Geschäftsführung ohne<br />

Auftrag, welche als Quasikontrakt der vertragsrechtlichen Haftung näher steht als<br />

der deliktischen.<br />

• Umfang der Haftung: Nach der Geschäftsführung ohne Auftrag haftet der Schädiger<br />

für alle Schäden innerhalb der adäquaten Kausalität (Art. 420 OR). Der Nutzniesser<br />

haftet für adäquatkausale Schäden nur in Bezug auf den Untergang und den Minderwert<br />

(Art. 752 ZGB).<br />

• Verjährung: Die Haftung des Nutzniessers verjährt nach einem Jahr (Art. 754<br />

ZGB), während die Verjährung bei der Geschäftsführung ohne Auftrag die normale<br />

vertragsrechtliche Verjährung von zehn Jahren (Art. 127 OR).<br />

Übers Ganze gesehen erscheint die Haftung analog derjenigen des Nutzniessers für den<br />

Vorerben als die angemessenere.<br />

23.4.6 Nacherbeneinsetzung auf den Überrest<br />

Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, doch<br />

lässt die Praxis diese zu. Der Vorerbe haftet hier natürlich nicht für Substanzerhaltung<br />

und Erhalt des Ertragskraft, sondern nur im Rahmen von Art. 2 ZGB (rechtliche Sonderbindung),<br />

bei bewusster Verschwendung usf. [Rz. 73: BGE 100 II 92 (Pra 63<br />

Nr. 279)].<br />

23.5 Vor- und Nachvermächtnis<br />

Alles über die Vor- und Nacherben Gesagte gilt auch für Vor- und Nachvermächtnisnehmer<br />

(Art. 488 III ZGB).<br />

§24 Enterbung<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 600 ff.<br />

24.1 Strafenterbung<br />

Enterbung bedeutet Entzug des Pflichtteils der pflichtteilsgeschützten Erben (Nachkommen,<br />

Eltern, Ehegatten). Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Erblasser die<br />

Möglichkeit auch die quotale Garantie der pflichtteilsberechtigten Erben zu entziehen.<br />

24.1.1 Enterbungsgründe (Art. 477 ZGB)<br />

Der Erblasser kann einen pflichtteilsgeschützten Erben nur enterben, wenn eine der<br />

folgenden Voraussetzungen vorliegt:<br />

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