Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
• Verschuldenspräsumption: Beide Varianten kennen einen Verschuldensvermutung<br />
zulasten des Schädigers (bei der Nutzniessung in Art. 752 ZGB und bei der Geschäftsführung<br />
ohne Auftrag wird dies ebenfalls von der h.L. vertreten).<br />
• Anwendung von Art. 101 OR: Die h.L. nimmt für die Nutzniesser die Anwendung<br />
von Art. 101 OR (blosse Zurechnungsnorm) an, weil diese Bestimmungen analog<br />
zu Art. 97 I OR ausgestaltet sei. Das gleiche gilt für die Geschäftsführung ohne<br />
Auftrag, welche als Quasikontrakt der vertragsrechtlichen Haftung näher steht als<br />
der deliktischen.<br />
• Umfang der Haftung: Nach der Geschäftsführung ohne Auftrag haftet der Schädiger<br />
für alle Schäden innerhalb der adäquaten Kausalität (Art. 420 OR). Der Nutzniesser<br />
haftet für adäquatkausale Schäden nur in Bezug auf den Untergang und den Minderwert<br />
(Art. 752 ZGB).<br />
• Verjährung: Die Haftung des Nutzniessers verjährt nach einem Jahr (Art. 754<br />
ZGB), während die Verjährung bei der Geschäftsführung ohne Auftrag die normale<br />
vertragsrechtliche Verjährung von zehn Jahren (Art. 127 OR).<br />
Übers Ganze gesehen erscheint die Haftung analog derjenigen des Nutzniessers für den<br />
Vorerben als die angemessenere.<br />
23.4.6 Nacherbeneinsetzung auf den Überrest<br />
Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, doch<br />
lässt die Praxis diese zu. Der Vorerbe haftet hier natürlich nicht für Substanzerhaltung<br />
und Erhalt des Ertragskraft, sondern nur im Rahmen von Art. 2 ZGB (rechtliche Sonderbindung),<br />
bei bewusster Verschwendung usf. [Rz. 73: BGE 100 II 92 (Pra 63<br />
Nr. 279)].<br />
23.5 Vor- und Nachvermächtnis<br />
Alles über die Vor- und Nacherben Gesagte gilt auch für Vor- und Nachvermächtnisnehmer<br />
(Art. 488 III ZGB).<br />
§24 Enterbung<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 600 ff.<br />
24.1 Strafenterbung<br />
Enterbung bedeutet Entzug des Pflichtteils der pflichtteilsgeschützten Erben (Nachkommen,<br />
Eltern, Ehegatten). Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Erblasser die<br />
Möglichkeit auch die quotale Garantie der pflichtteilsberechtigten Erben zu entziehen.<br />
24.1.1 Enterbungsgründe (Art. 477 ZGB)<br />
Der Erblasser kann einen pflichtteilsgeschützten Erben nur enterben, wenn eine der<br />
folgenden Voraussetzungen vorliegt:<br />
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