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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

rung der Wirkung nur für den Verzichtenden angesehen werden könnte (je nach den<br />

Umständen).<br />

17.3.2 Wirkungen des Erbverzichts<br />

Der Verzichtende wird behandelt, wie wenn er nicht Erbe wäre. Die Wirkung des Vertrages<br />

erstreckt sich auf den Verzichtenden selbst und allenfalls seine Nachkommen<br />

(Art. 495 III ZGB).<br />

17.3.3 Entgeltlicher Erbverzichtsvertrag (Erbauskauf)<br />

Neben dem reinen Erbverzichtsvertrag (Grundtypus), sieht Art. 495 I ZGB auch den<br />

Erbauskauf vor. Dieser besteht aus einem Erbverzichtsvertrag (Verzichtsofferte, Akzept)<br />

sowie einer Offerte zur Leistung des Erblassers und einem Akzept des Vertragspartners<br />

(beides Rechtsgeschäfte unter Lebenden).<br />

Die Verknüpfung dieser beiden Verträge ist wiederum eine synallagmatische (zusammengesetzter<br />

Vertrag), d.h. der eine Vertrag wird um des andern Vertrages willen geschlossen<br />

(vgl. oben 17.2.4B). 27<br />

Fallen die beiden Geschäfte weg, können bereits ausgetauschte Leistungen entweder<br />

kondiziert oder vindiziert werden.<br />

A) Genetisches Synallagma<br />

Leidet das Rechtsgeschäft von Todes wegen (Erbverzichtsvertrag) an einem Formma ngel,<br />

wird es anfechtbar. Im Falle der Anfechtung (Unwirksamkeit ex tunc) erlischt auch<br />

die Verpflichtung zur Gegenleistung aufgrund von Art. 20 I OR ex tunc.<br />

Bei einem Willensmangel des Rechtsgeschäftes unter Lebenden (z.B. nach Art. 31 OR,<br />

Wegfall ex tunc) wird das Rechtsgeschäft von Todes wegen selbst aufgrund eines Willensmangels<br />

(Art. 469 ZGB) anfechtbar.<br />

B) Konditionelles Synallagma<br />

Es sind kaum praktische Fälle denkbar.<br />

C) Problematik des abstrakten Rechtsgeschäfts<br />

BUCHER AT, S. 55 ff.; KASER MAX, Römisches Privatrecht, S. 188 ff.<br />

Jede Zuwendung bedarf einer causa. Wie nun, wenn der Erblasser dem Vertragspartner<br />

ohne Angabe eines Schuldgrundes eine bestimmte Geldsumme o.ä. verspricht (abstraktes<br />

Verpflichtungsgeschäft). Art. 17 OR sieht diese Art von Schuldversprechen explizit<br />

vor. Allerdings wird das abstrakte Schuldverhältnis meist nur unter dem Aspekt der<br />

Beweisabstraktheit behandelt: Beweisabstraktheit bedeutet, dass der Gläubiger der<br />

Beweislast genügt, wenn er das Schuldbekenntnis des Schuldners vorlegt; das allfällige<br />

Fehlen der causa hat der Schuldner zu beweisen.<br />

27 Die causa des Rechtsgeschäftes unter Lebenden ist die causa credendi, denn die Verpflichtung zur<br />

Leistung wird um der Gegenleistung (Erbverzicht) willen eingegangen. Der Erfüllungshandlung liegt<br />

die causa solvendi zugrunde.<br />

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