Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
1. Kapitel: Grundlagen<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
HUWILER BRUNO, Arbeitsunterlage zur Vorlesung <strong>Erbrecht</strong> von Prof. Bruno Huwiler, Ausgewählte<br />
Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes, 5. Aufl., Bern 1999 [zit. HUWILER]; TU-<br />
OR PETER/SCHNYDER BERNHARD/SCHMID JÖRG/RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Das Schweizerische<br />
Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 543 ff. [zit. TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-<br />
JUNGO]; RIEMER HANS MICHAEL, Schematische Übersichten zum <strong>Erbrecht</strong>, Studienheft 3, 2. Auflage,<br />
recht 2002.<br />
Für das Inhaltsverzeichnis vgl. HUWILER, p. I ff.<br />
§1 Funktion des <strong>Erbrecht</strong>s<br />
Das <strong>Erbrecht</strong> regelt den Übergang von Vermögen verstorbener (natürlicher) Personen<br />
auf die überlebenden Personen. Das <strong>Erbrecht</strong> ist demnach der Inbegriff jener Normen,<br />
welche das rechtliche Schicksal der übergangsfähigen Rechte und Pflichten eines Verstorbenen,<br />
des Erblassers, regeln.<br />
§2 Gegenstand des <strong>Erbrecht</strong>s<br />
Der Gegenstand des <strong>Erbrecht</strong>s ist das Vermögen des Verstorbenen, d.h. der Nachlass.<br />
Der Nachlass ist der Inbegriff der nicht an die Person des Erblassers gebundenen, d.h.<br />
der vererblichen Rechtsverhältnisse.<br />
Es gibt grundsätzlich vererbliche, ausnahmsweise vererbliche und unvererbliche<br />
Rechtsverhältnisse. Zur ersten Gruppe gehören die primären subjektiven Vermögensrechte:<br />
Sachenrechte, Forderungsrechte, Immaterialgüterrechte sowie auch Schulden;<br />
aber auch die sekundären subjektiven Vermögensrechte: Gestaltungsrechte, d.h. Rücktritts-,<br />
Anfechtungs- und Kündigungsrechte.<br />
Zu den nur ausnahmsweise vererblichen Rechtsverhältnissen gehören z.B. das Recht<br />
zur Ungültigerklärung der Ehe (Art. 104 ff. ZGB), soweit die Klage bereits eingereicht<br />
ist, die Passivlegitimation zur Vaterschaftsklage (Art. 261 II ZGB).<br />
Gänzlich unvererblich sind personenbezogene subjektive Rechte wie z.B. die elterliche<br />
Sorge, eine Vereinsmitgliedschaft, die Rechtsstellung des Vormundes, aber auch die<br />
Nutzniessung, das Arbeitsverhältnis und (meist) der Auftrag. Diese Rechte erlöschen<br />
mit dem Tod des Erblassers.<br />
§3 Partner der erbrechtlichen Verhältnisse<br />
A) Erblasser<br />
Der Erblasser ist diejenige Person, die verstirbt. Dabei handelt es sich stets um eine<br />
natürliche Person; juristische Personen sterben nicht, diese werden liquidiert. (Die Liquidation<br />
natürlicher Personen hingegen dürfte eher eine Angelegenheit des Strafrechts<br />
sein.)<br />
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