Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
16.2.3 (Zeit-) Datum<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Das Datum (Jahr/Monat/Tag) der Errichtung des Testaments muss auf der Urkunde<br />
angegeben sein (Art. 505 ZGB). Fehlt es oder ist es unrichtig angegeben, ist die Verfügung<br />
des Formfehlers wegen jedoch noch nicht anfechtbar. Dies ist sie erst, wenn sich<br />
die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das<br />
Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen<br />
oder einer andern, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig<br />
ist (Art. 520a ZGB).<br />
16.2.4 Eigenhändige Unterschrift<br />
Die Unterschrift dient als Individualisierungsmerkmal, d.h. muss um der Form zu genügen,<br />
diese Funktion erfüllen können [Rz. 34: BGE 57 II 15, 16 f.].<br />
Die Unterschrift hat den gesamten Text des Testaments zu decken, sowohl in räumlicher<br />
wie in zeitlicher Hinsicht. Unterhalb der Unterschrift angefügte Textteile sind<br />
ebenfalls zu unterzeichnen (und allenfalls mit Datum zu versehen) [Rz. 32: BGE 117 II<br />
239, 241]. Hier reichen allenfalls die Initialen, wenn die Urkunde die volle Unterschrift<br />
bereits enthält.<br />
16.3 Änderungen an der bestehenden Urkunde<br />
16.3.1 Verbalisierte Änderungen (Änderungen in Worten und<br />
Zahlen; Zusätze)<br />
Nach dem Errichtungsdatum eingefügte Teile des Testaments sind neue Verfügungen<br />
von Todes wegen, die ebenfalls den Formerfordernissen (eigenhändige Niederschrift,<br />
Datum, Unterschrift) genügen müssen. Die Unterschrift kann durch die Initialen ersetzt<br />
werden, da die Unterschrift bereits auf dem Dokument vorhanden ist [Rz. 35: BGE 80<br />
II 302, 305 f.].<br />
16.3.2 Nicht verbalisierte Änderungen (Streichungen, Aufhebung<br />
von Streichungen [Unterpunktierung])<br />
A) Positive Änderungen (Aufhebung von Streichungen [Unterpunktierung])<br />
Die Aufhebung einer Streichung ist eine neue Verfügung und somit gleich zu behandeln<br />
wie die verbalisierten Änderungen (vgl. 16.3.1).<br />
B) Negative Änderungen (Streichungen usf.)<br />
Der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen ist ebenfalls eine Verfügung von Todes<br />
wegen, weil mit dem Willen des Erblassers wieder die gesetzliche (oder eine neue<br />
gewillkürte) Erbfolge an die Stelle der aufgehobenen Regelung treten soll. Der Widerruf<br />
muss – als Verfügung von Todes wegen – einer der Errichtungsformen genügen<br />
(Art. 509 ZGB).<br />
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