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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Art. 112 III OR enthält zwei Gestaltungsrechte: Zum einen das Entbindungsrecht (bevor<br />

der Dritte erklärt hat, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen), ein änderndes<br />

Gestaltungsrecht, durch welches der Promissar wieder Gläubiger der Forderung<br />

wird. Und zum anderen das Gestaltungsrecht der Erklärung des Dritten, von seinem<br />

Recht Gebrauch machen zu wollen, welches bezüglich des Entbindungsrechts eine<br />

aufhebende Wirkung hat.<br />

Der Vertrag zugunsten eines Dritten ist kein eigener Vertragstypus, sondern nur eine<br />

der Möglichkeiten, wie mit einem andern vereinbart werden kann, dass ein Dritter anspruchsberechtigt<br />

sein soll. 12 Die causa der Übereignung ergibt sich aus dem Valutaverhältnis<br />

(wo z.B. eine Schenkung vorliegen kann).<br />

Im vorliegenden Fall [Rz. 3: BGE 67 II 88, 94 ff.] kann keine Schenkung von Todes<br />

wegen vorliegen, weil durch die fehlende Anzeige an den Dritten kein Schenkungsvertrag<br />

begründet worden ist. Aber auch wenn die Schenkung zustande gekommen wäre,<br />

fehlte es an der notwendigen Form (Erbvertrag). Hätte der Erblasser den Hinterlegungsvertrag<br />

handschriftlich verfasst und mit Datum usf. versehen, läge ein handschriftliches<br />

Testament vor. An wen der Erblasser das Testament gerichtet hat, ist unerheblich<br />

[Rz. 38: BGE 56 II 245, 247]. Die Wertschriften wären dann dem Dritten als<br />

Vermächtnis zugewendet gewesen.<br />

Wenn ein Erblasser auf den Namen eines Dritten ein Namensparheft (Wertpapier, vgl.<br />

Handelsrecht I, 5.2) eröffnet [Rz. 5: BGE 89 II 87 (Pra 52 Nr. 111)], nimmt das BGer<br />

heute an, dies sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Im vorliegenden Fall bleibt Besitz<br />

und Eigentum des Sparhefts beim Erblasser, diese fallen mit dem Tod des Erblassers<br />

in den Nachlass. Die Schenkung (im Valutaverhältnis) ist hier zwar zustande gekommen,<br />

aber anfechtbar, da formungültig.<br />

Im nächsten Fall [Rz. 6: Pra 85 Nr. 150 (mit merkwürdig falscher Argumentation des<br />

BGer)] errichtet der Erblasser wiederum ein Namensparheft auf den Namen eines Dritten,<br />

der damit einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Sparheftbetrages<br />

erwirbt. Solange aber der Dritte dem Vertrag nicht beigetreten ist, ist die<br />

Schenkung (und die Besitzanweisung) resolutiv bedingt. (Das Widerrufsrecht ist jedoch<br />

nicht vererblich und von den Erben ausübbar, dies würde dem Willen des Erblassers<br />

widersprechen, der dieses Recht nie ausgeübt hat.) Die Schenkung – als solche von<br />

Todes wegen – ist formungültig, weswegen die causa des Vertrages zugunsten Dritter<br />

entfällt und C. vom Dritten die Forderung kondizieren muss.<br />

12.4.5 mandatum post mortem<br />

Eine Vollmacht ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, welche<br />

die Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten auch für die Rechte des Bevollmächtigenden<br />

im Umfang der Vollmacht bewirkt. Der Auftrag hingegen ist ein Vertrag und benötigt<br />

als solcher den Konsens der Parteien.<br />

12 Dass kein Stellvertretungsverhältnis vorliegt, zeigt sich am Vertragsschluss im eigenen Namen und<br />

am Fehlen einer Bevollmächtigung durch den Dritten. Um eine Anweisung kann es sich ebenfalls<br />

nicht handeln, da kein Deckungsverhältnis vorliegt und keine Ermächtigung zur Leistung an den Dritten.<br />

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