Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Art. 112 III OR enthält zwei Gestaltungsrechte: Zum einen das Entbindungsrecht (bevor<br />
der Dritte erklärt hat, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen), ein änderndes<br />
Gestaltungsrecht, durch welches der Promissar wieder Gläubiger der Forderung<br />
wird. Und zum anderen das Gestaltungsrecht der Erklärung des Dritten, von seinem<br />
Recht Gebrauch machen zu wollen, welches bezüglich des Entbindungsrechts eine<br />
aufhebende Wirkung hat.<br />
Der Vertrag zugunsten eines Dritten ist kein eigener Vertragstypus, sondern nur eine<br />
der Möglichkeiten, wie mit einem andern vereinbart werden kann, dass ein Dritter anspruchsberechtigt<br />
sein soll. 12 Die causa der Übereignung ergibt sich aus dem Valutaverhältnis<br />
(wo z.B. eine Schenkung vorliegen kann).<br />
Im vorliegenden Fall [Rz. 3: BGE 67 II 88, 94 ff.] kann keine Schenkung von Todes<br />
wegen vorliegen, weil durch die fehlende Anzeige an den Dritten kein Schenkungsvertrag<br />
begründet worden ist. Aber auch wenn die Schenkung zustande gekommen wäre,<br />
fehlte es an der notwendigen Form (Erbvertrag). Hätte der Erblasser den Hinterlegungsvertrag<br />
handschriftlich verfasst und mit Datum usf. versehen, läge ein handschriftliches<br />
Testament vor. An wen der Erblasser das Testament gerichtet hat, ist unerheblich<br />
[Rz. 38: BGE 56 II 245, 247]. Die Wertschriften wären dann dem Dritten als<br />
Vermächtnis zugewendet gewesen.<br />
Wenn ein Erblasser auf den Namen eines Dritten ein Namensparheft (Wertpapier, vgl.<br />
Handelsrecht I, 5.2) eröffnet [Rz. 5: BGE 89 II 87 (Pra 52 Nr. 111)], nimmt das BGer<br />
heute an, dies sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Im vorliegenden Fall bleibt Besitz<br />
und Eigentum des Sparhefts beim Erblasser, diese fallen mit dem Tod des Erblassers<br />
in den Nachlass. Die Schenkung (im Valutaverhältnis) ist hier zwar zustande gekommen,<br />
aber anfechtbar, da formungültig.<br />
Im nächsten Fall [Rz. 6: Pra 85 Nr. 150 (mit merkwürdig falscher Argumentation des<br />
BGer)] errichtet der Erblasser wiederum ein Namensparheft auf den Namen eines Dritten,<br />
der damit einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Sparheftbetrages<br />
erwirbt. Solange aber der Dritte dem Vertrag nicht beigetreten ist, ist die<br />
Schenkung (und die Besitzanweisung) resolutiv bedingt. (Das Widerrufsrecht ist jedoch<br />
nicht vererblich und von den Erben ausübbar, dies würde dem Willen des Erblassers<br />
widersprechen, der dieses Recht nie ausgeübt hat.) Die Schenkung – als solche von<br />
Todes wegen – ist formungültig, weswegen die causa des Vertrages zugunsten Dritter<br />
entfällt und C. vom Dritten die Forderung kondizieren muss.<br />
12.4.5 mandatum post mortem<br />
Eine Vollmacht ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, welche<br />
die Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten auch für die Rechte des Bevollmächtigenden<br />
im Umfang der Vollmacht bewirkt. Der Auftrag hingegen ist ein Vertrag und benötigt<br />
als solcher den Konsens der Parteien.<br />
12 Dass kein Stellvertretungsverhältnis vorliegt, zeigt sich am Vertragsschluss im eigenen Namen und<br />
am Fehlen einer Bevollmächtigung durch den Dritten. Um eine Anweisung kann es sich ebenfalls<br />
nicht handeln, da kein Deckungsverhältnis vorliegt und keine Ermächtigung zur Leistung an den Dritten.<br />
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