Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
erfordert lediglich die einfache Schriftform, unterliegt also nicht den strengen erbrechtlichen<br />
Formvorschriften.<br />
[Rz. 61: BGE 104 II 341 (Pra 68 Nr. 179)] Bei der Aufhebung eines positiven Erbvertrages<br />
(Erbeinsetzungsvertrag) ist die Unterschrift des Erblassers erforderlich (auch<br />
wenn er sich zu nichts verpflichtet, sondern befreit wird), denn er verfügt von Todes<br />
wegen und trifft eine Entscheidung, die seinen Nachlass beeinflussen wird. Die rein<br />
obligationenrechtliche Vorschrift von Art. 13 OR ist analog anwendbar. Dass auch der<br />
Vertragspartner unterschreiben muss, ist selbstverständlich.<br />
Bei der Aufhebung eines negativen Erbvertrages (Erbverzichtsvertrag) muss der<br />
Erblasser ebenfalls unterschreiben, denn er begrenzt seine Testierfähigkeit wieder, ist<br />
künftig eingeschränkt. Die Unterschrift des Vertragspartners ist hingegen nicht erforderlich,<br />
denn er gewinnt (analog einem Beschenkten) nur Vorteile, da seine Erbanwartschaft<br />
wieder auflebt. Diese Auffassung des Bundesgerichts trifft allerdings nur auf<br />
unentgeltliche Erbverträge zu. Beim weitaus häufigeren Fall des entgeltlichen Erbvertrages<br />
hingegen erwachsen dem Vertragspartner nicht nur Vorteile, sondern auch Verpflichtungen:<br />
Die empfangene Auskaufssumme muss der Vertragspartner dem Erblasser<br />
wieder zurückgeben (aufgrund einer Leistungskondiktion direkt oder über die condictio<br />
liberationis) 41 , denn durch den Wegfall des Erbverzichtsvertrages ist beim Vertragspartner<br />
eine Bereicherungslage entstanden.<br />
21.2 Durch letztwillige Verfügung (einseitige Aufhebung)<br />
21.2.1 Fälle<br />
A) “Aufhebung” wegen Willensmangels: (Art. 469 II i.V.m. 519 ZGB)<br />
[Rz. 155: BGE 99 II 382, 383 ff.] Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser<br />
unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang getroffen<br />
hat, sind ungültig (Art. 469 I ZGB).<br />
Aufgrund von Art. 469 ZGB kann der Erblasser selbst die Verfügung aufheben (Entdeckung<br />
des Mangels vor seinem Tod), während Art. 519 ZGB den Erben das Gestaltungsrecht<br />
der Ungültigkeitsklage zur Verfügung steht (Entdeckung des Mangels nach<br />
dem Tod des Erblassers). Beide Normen, sowohl Art. 469 als auch Art. 519 ZGB, gelten<br />
für Erbverträge und für Testamente.<br />
a) Erklärungsirrtum<br />
Es liegt zwar eine zutreffende Willensbildung vor, aber der Wille wird fehlerhaft geäussert:<br />
Verwechslung von Personen, falsche Summen usf. Dieser Irrtum kommt eher<br />
selten vor.<br />
Art. 469 III ZGB: Enthält die Verfügung von Todes wegen einen offenbaren Irrtum im<br />
Bezug auf Sachen oder Personen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit<br />
Bestimmtheit feststellen, dann ist die Verfügung durch Auslegung zu berichtigen (falsa<br />
demonstratio non nocet [Art. 18 OR]). Dieser Tatbestand ist gemünzt auf die Zeit nach<br />
41 Vgl. oben 17.3.3C).<br />
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