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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

12.3 Die gesetzlichen Typen<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Die Verfügung von Todes wegen (i.w.S.) kann unterteilt werden in letztwillige<br />

Verfügungen (Testament) und Verfügungen von Todes wegen (i.e.S.) (Erbvertrag).<br />

12.3.1 Testament (Art. 498 ff. ZGB)<br />

Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, es besteht aus nur einer Willenserklärung.<br />

Es ist formgebunden und bedarf des Tatbestandsmerkmals des Todes des Erblassers<br />

zur Gültigkeit. Es ist jederzeit widerrufbar (Art. 509 ZG), z.B. durch eine spätere<br />

Verfügung von Todes wegen.<br />

12.3.2 Erbvertrag (Art. 512 ff. ZGB)<br />

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges, formgebundenes Rechtsgeschäft. Er ist (ausser bei<br />

Willensmängeln oder bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes) nicht einseitig widerrufbar.<br />

12.4 Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden<br />

(inter vivos)<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 568 f.<br />

12.4.1 Grundsatz<br />

[Rz. 2: BGE 113 II 270, 272 f.]: Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründen schon vor<br />

dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen; bei letztwilligen Verfügungen entsteht<br />

die (Haupt-)Verpflichtung grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers. Es lässt<br />

sich deshalb auch einfach sagen, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden des Vermögen<br />

des Verpflichteten, Verfügungen von Todes wegen hingegen dessen Nachlass betreffen.<br />

12.4.2 Schenkung auf den Todesfall<br />

Eine Schenkung (Art. 239 ff. OR), die nach dem Willen der Parteien erst nach dem Tod<br />

des Schenkenden eintreten soll, steht unter den Vorschriften über den Erbvertrag (Art.<br />

245 II OR und [Rz. 4: BGE 76 II 273, 278 ff.]). 7<br />

Fallbeispiel 1<br />

E verspricht mittels maschinengeschriebenen Briefes dem B auf sein Ableben hin, ihm<br />

seine goldene Uhr zu schenken. Der Brief trifft bei B ein. Ein Schenkungsversprechen<br />

ist demnach gültig zustande gekommen (Art. 243 I i.V.m. 6, 13 OR).<br />

Da aber solche Schenkungsversprechen unter den Vorschriften über die Verfügungen<br />

von Todes wegen (genauer: des Erbvertrages) stehen (Art. 245 II i.V.m. 512 i.V.m. 499<br />

ff. OR), leidet dieses Schenkungsversprechen an Formmängeln.<br />

7 Von grosser Bedeutung ist auch die Rechtsprechung des BGer bezüglich der Abänderung der Vorschlagszuteilung<br />

(Art. 216 ZGB). Das BGer nimmt hier für den über die Hälfte hinausgehenden Teil<br />

des Vorschlages ebenfalls eine Schenkung von Todes wegen an, weshalb die Formvorschriften des<br />

Erbvertrages (Art. 512 i.V.m. 499 ff. ZGB) eingehalten werden müssen.<br />

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