Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
12.3 Die gesetzlichen Typen<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Die Verfügung von Todes wegen (i.w.S.) kann unterteilt werden in letztwillige<br />
Verfügungen (Testament) und Verfügungen von Todes wegen (i.e.S.) (Erbvertrag).<br />
12.3.1 Testament (Art. 498 ff. ZGB)<br />
Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, es besteht aus nur einer Willenserklärung.<br />
Es ist formgebunden und bedarf des Tatbestandsmerkmals des Todes des Erblassers<br />
zur Gültigkeit. Es ist jederzeit widerrufbar (Art. 509 ZG), z.B. durch eine spätere<br />
Verfügung von Todes wegen.<br />
12.3.2 Erbvertrag (Art. 512 ff. ZGB)<br />
Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges, formgebundenes Rechtsgeschäft. Er ist (ausser bei<br />
Willensmängeln oder bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes) nicht einseitig widerrufbar.<br />
12.4 Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden<br />
(inter vivos)<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 568 f.<br />
12.4.1 Grundsatz<br />
[Rz. 2: BGE 113 II 270, 272 f.]: Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründen schon vor<br />
dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen; bei letztwilligen Verfügungen entsteht<br />
die (Haupt-)Verpflichtung grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers. Es lässt<br />
sich deshalb auch einfach sagen, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden des Vermögen<br />
des Verpflichteten, Verfügungen von Todes wegen hingegen dessen Nachlass betreffen.<br />
12.4.2 Schenkung auf den Todesfall<br />
Eine Schenkung (Art. 239 ff. OR), die nach dem Willen der Parteien erst nach dem Tod<br />
des Schenkenden eintreten soll, steht unter den Vorschriften über den Erbvertrag (Art.<br />
245 II OR und [Rz. 4: BGE 76 II 273, 278 ff.]). 7<br />
Fallbeispiel 1<br />
E verspricht mittels maschinengeschriebenen Briefes dem B auf sein Ableben hin, ihm<br />
seine goldene Uhr zu schenken. Der Brief trifft bei B ein. Ein Schenkungsversprechen<br />
ist demnach gültig zustande gekommen (Art. 243 I i.V.m. 6, 13 OR).<br />
Da aber solche Schenkungsversprechen unter den Vorschriften über die Verfügungen<br />
von Todes wegen (genauer: des Erbvertrages) stehen (Art. 245 II i.V.m. 512 i.V.m. 499<br />
ff. OR), leidet dieses Schenkungsversprechen an Formmängeln.<br />
7 Von grosser Bedeutung ist auch die Rechtsprechung des BGer bezüglich der Abänderung der Vorschlagszuteilung<br />
(Art. 216 ZGB). Das BGer nimmt hier für den über die Hälfte hinausgehenden Teil<br />
des Vorschlages ebenfalls eine Schenkung von Todes wegen an, weshalb die Formvorschriften des<br />
Erbvertrages (Art. 512 i.V.m. 499 ff. ZGB) eingehalten werden müssen.<br />
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