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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Problematisch ist diese Annahme insbesondere im Zusammenhang mit Art. 216 III OR,<br />

welche Bestimmung dazu führt, dass die Anmeldung beim Grundbuch mit dem formgültig<br />

geschlossenen Vertrag mit dem Dritten angemeldet wird, aber an dessen Stelle<br />

der Vorkaufsberechtigte eingetragen wird, der seinerseits eigentlich keine gültige causa<br />

vorweisen kann, d.h. Eigentumserwerb ohne causa.<br />

Das BGer kommt zum Schluss [Rz. 1: BGE 99 II 268, 269 ff.], dass Kauf- und Vorkaufsrechtsgeschäfte<br />

Geschäfte unter Lebenden seien, d.h. das die Formvorschriften<br />

von Art. 216 OR als genügend anzusehen sind. Dies insbesondere deshalb, weil nach<br />

dem Grundsatz des favor negotii eher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden als<br />

ein ungültiges von Todes wegen angenommen werden soll, sofern beides möglich ist.<br />

Ausserdem entstehe zwar das Gestaltungsrecht erst mit dem Tod des Veräusserers,<br />

doch durch die Vormerkung des Kauf- oder Vorkaufsrechts trete die Bindungswirkung<br />

sofort ein. Der Käufer hat also mit dem Tod des Veräusserers den Erben gegenüber die<br />

Stellung eines normalen Kauf- oder Vorkaufsberechtigten. (Andernfalls wäre er Vermächtnisnehmer<br />

mit einem obligatorischen Anspruch auf das Gestaltungsrecht.)<br />

12.5 Höchstpersönliche Natur der Verfügung von Todes<br />

wegen<br />

Die Erklärung des letzten Willens, ob durch Testament oder durch Erbvertrag, ist ein<br />

absolut höchstpersönliches Recht, bei dem jede Art der Vertretung ausgeschlossen ist<br />

[Rz. 40: BGE 108 II 405 (Pra 72 Nr. 86)].<br />

12.5.1 Gemeinschaftliche und korrespektive Testamente<br />

A) Gemeinschaftliche Testamente<br />

Beim gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um die Vereinigung der Testamente<br />

mehrerer Erblasser in einen Errichtungsakt. Das Resultat ist eine Urkunde (ein Text)<br />

mit den Unterschriften aller Erblasser.<br />

Ein solches Testament leidet zunächst einmal für alle diejenigen, die nicht selbst den<br />

Text geschrieben und nur unterschrieben haben, an einem Formmangel (fehlende eigenhändige<br />

Niederschrift). Höchstens für den letzten Willen desjenigen, welcher den<br />

Text geschrieben hat, kann u.U., d.h. sofern ein unabhängiger animus testandi eindeutig<br />

ausgemacht werden kann, ein gültiges Testament angenommen werden.<br />

B) Korrespektive Testamente<br />

Ist die Verknüpfung der Willen der Erblasser noch enger, stehen z.B. die Zuwendungen<br />

des einen an den andern mit denjenigen des andern an den einen in einem solchen inneren<br />

Zusammenhang, dass der Wille des einen ohne den Willen des andern nicht denkbar<br />

wäre, spricht man von einem korrespektiven Testament [Rz. 7: BGE 76 II 273, 278 ff.].<br />

(Es wird im Testament z.B. in der „Wir“-Form gesprochen.)<br />

Diese Art des Testaments ist deswegen missbilligt, weil die einzelnen Willenserklärungen<br />

nicht mehr auseinander gehalten werden können. Durch die gegenseitige Abhängigkeit<br />

ist zudem der freie Rückzug der letztwilligen Verfügung nicht mehr gewährleistet.<br />

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