Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
23.4 Nacherbeneinsetzung<br />
23.4.1 Begriff<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Im Unterschied zur Ersatzerbeneinsetzung, kann der Erblasser nur einen Nacherben<br />
einsetzen, weil es nur schon mit einem Nacherben zu zwei Erbgängen kommt: einmal<br />
beim Vorerben und später beim Nacherben (Art. 488 II ZGB).<br />
Meist wird dies getan, wenn der Erbe noch ein Kind ist. Dann wird ein Vorerbe eingesetzt,<br />
welcher die Erbschaft z.B. bis zum 18. Lebensjahr des Erben haben soll. Möglich<br />
ist auch die Einsetzung eines noch nicht einmal gezeugten Kindes als Nacherben.<br />
Das Gesetz begrenzt die zeitliche Dauer der Vorerbenstellung nicht, die herrschende<br />
Lehre (HANS MERZ folgend) nimmt jedoch an, dass die Pflicht zur Auslieferung der<br />
Erbschaft an einen Nacherben einem Vorerben nicht länger als 30 Jahre (statistische<br />
Dauer einer Generation) auferlegt werden kann.<br />
23.4.2 Zeitpunkt der Auslieferung<br />
A) Auslieferungspflicht<br />
Der Zeitpunkt der Nacherbschaft (Nacherbenfall) ist entweder bestimmt durch den Tod<br />
des Vorerben oder durch freie Disposition des Erblassers (Art. 489 I ZGB). Der Nacherbe<br />
ist nicht Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern des Erblassers!<br />
Die Auslieferungspflicht des Vorerben ist nicht eine obligatorische Verpflichtung,<br />
vielmehr endet die Rechtsstellung des Vorerben und diejenige des Nacherben beginnt.<br />
Der Vorerbe ist Erbe und Eigentümer am Nachlass wie alle andern Erben, allerdings<br />
resolutiv bedingt. 50 Der Nacherbe erwirbt eine Anwartschaft auf die Erbschaft, welche<br />
sich im Zeitpunkt der Nacherbschaft zum subjektiven Recht verdichtet (suspensiv bedingte<br />
Erbschaft). Von diesem Augenblick an steht ihm die Erbschaftsklage zu und er<br />
kann vom Vorerben die Herausgabe des Nachlasses verlangen.<br />
Bei Eintritt des Nacherbenfalls muss der Vorerbe den Nachlass samt dessen Surrogaten<br />
an den Nacherben ausliefern. Nicht herausgeben muss er die zivilen und naturalen<br />
Früchte. Hier zeigt sich eine gewisse Analogie zum Nutzniesser.<br />
Unterschiede zwischen Vorerben und Nutzniesser: Der Vorberbe wird (im Gegensatz<br />
zum Nutzniesser) Eigentümer [Rz. 74: BGE 68 II 155, 163 ff.]. Und wenn der Vorerbe<br />
vor Eintritt des Nacherbenfalles verstirbt, kommt Art. 492 II ZGB zur Anwendung, d.h.<br />
die Erben des Vorerben werden zu Vorerben; es handelt sich also um eine vererbliche<br />
Rechtsposition. Nutzniessung hingegen ist unvererblich und endet mit dem Tod des<br />
Berechtigten (Art. 749 ZGB), wobei das Eigentum ipso iure wieder zum dinglichen<br />
Vollrecht wird (Elastizität des Eigentums).<br />
50 Weshalb ist die Nacherbenstellung bedingt und nicht befristet? Vgl. Art. 489 III ZGB: Kann der<br />
Zeitpunkt nicht mehr eintreten (z.B. weil der Nacherbe den Nacherbenfall nicht erlebt), fällt die Erbschaft<br />
endgültig dem Vorerben bzw. dessen Erben zu; es sei denn, E hätte einen oder mehrere Ersatzerben<br />
bestimmt. Infolge dieses Momentes der Unsicherheit (erlebt der Nacherbe den Nacherbenfall<br />
tatsächlich?) kann man von einer Bedingung ausgehen.<br />
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