Erbrecht - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />
4. Abschnitt: Inhalt der Verfügung von Todes wegen<br />
§22 Verfügungen nicht erbrechtlicher oder<br />
besonderer erbrechtlicher Natur<br />
22.1 Anordnungen über die Bestattung<br />
22.2 Personenrecht<br />
22.3 Familienrecht<br />
§23 Erbeinsetzung<br />
23.1 Begriff<br />
<strong>Erbrecht</strong><br />
Die Einsetzung als Erbe bedeutet Einsetzung zu einer bestimmten Quote am Nachlass.<br />
Jede andere Art der Einsetzung ist Vermächtnisnehmereinsetzung. Mit dem Tod des<br />
Erblassers treten alle (die gesetzlichen und die eingesetzten) Erben in die Rechtsstellung<br />
des Erblassers ein (Universalsukzession [Art. 560 ZGB]). Dazu ist kein Übertragungsakt<br />
(wie z.B. eine Forderungsabtretung oder eine Schuldübernahme) erforderlich,<br />
sondern die Übertragung erfolgt uno actu von Gesetzes wegen. Bei Grundstücken kann<br />
allerdings die Verfügungsmacht erst mit Eintragung ins Grundbuch ausgeübt werden<br />
(Art. 656 II ZGB und Art. 18 GBV).<br />
23.2 Mehrheit von Erben<br />
Bei mehreren Erben entsteht am Nachlass ein Gesamthandverhältnis (Gesamteigentum<br />
49 der Miterben [Art. 652 ff. ZGB]). Dieses Eigentum richtet sich nicht nur auf<br />
Sachen sondern auf das gesamte Nachlassvermögen (d.h. auch Forderung oder Gläubigerstellungen<br />
können zurückgefordert und im Falle des Konkurses des Schuldners ausgesondert<br />
werden [vgl. oben 12.2.7 B) und Fn. 6]).<br />
23.2.1 Bezeichnung nach Bruchteilen oder Quoten<br />
Eine Quote ist zunächst ein reines abstractum, welches noch keinen konkreten Inhalt<br />
hat. Diesen erhält die Quote erst mit dem Tod des Erblassers.<br />
49 Gesamteigentum heisst, dass jeder Gesamteigentümer für das ganze Eigentum rechtszuständig ist<br />
unter gleicher und gleichzeitiger Zuständigkeit der andern Gesamteigentümer (umstrittene Ansicht,<br />
vertreten von EUGEN HUBER). Für Verfügungen ist die Zustimmung aller erforderlich, welches Erfordernis<br />
zur Immobilität der Gesamthandschaft führt.<br />
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