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Erbrecht - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Bruno Huwiler SS 1999 (Update Juli 2003)<br />

4. Abschnitt: Inhalt der Verfügung von Todes wegen<br />

§22 Verfügungen nicht erbrechtlicher oder<br />

besonderer erbrechtlicher Natur<br />

22.1 Anordnungen über die Bestattung<br />

22.2 Personenrecht<br />

22.3 Familienrecht<br />

§23 Erbeinsetzung<br />

23.1 Begriff<br />

<strong>Erbrecht</strong><br />

Die Einsetzung als Erbe bedeutet Einsetzung zu einer bestimmten Quote am Nachlass.<br />

Jede andere Art der Einsetzung ist Vermächtnisnehmereinsetzung. Mit dem Tod des<br />

Erblassers treten alle (die gesetzlichen und die eingesetzten) Erben in die Rechtsstellung<br />

des Erblassers ein (Universalsukzession [Art. 560 ZGB]). Dazu ist kein Übertragungsakt<br />

(wie z.B. eine Forderungsabtretung oder eine Schuldübernahme) erforderlich,<br />

sondern die Übertragung erfolgt uno actu von Gesetzes wegen. Bei Grundstücken kann<br />

allerdings die Verfügungsmacht erst mit Eintragung ins Grundbuch ausgeübt werden<br />

(Art. 656 II ZGB und Art. 18 GBV).<br />

23.2 Mehrheit von Erben<br />

Bei mehreren Erben entsteht am Nachlass ein Gesamthandverhältnis (Gesamteigentum<br />

49 der Miterben [Art. 652 ff. ZGB]). Dieses Eigentum richtet sich nicht nur auf<br />

Sachen sondern auf das gesamte Nachlassvermögen (d.h. auch Forderung oder Gläubigerstellungen<br />

können zurückgefordert und im Falle des Konkurses des Schuldners ausgesondert<br />

werden [vgl. oben 12.2.7 B) und Fn. 6]).<br />

23.2.1 Bezeichnung nach Bruchteilen oder Quoten<br />

Eine Quote ist zunächst ein reines abstractum, welches noch keinen konkreten Inhalt<br />

hat. Diesen erhält die Quote erst mit dem Tod des Erblassers.<br />

49 Gesamteigentum heisst, dass jeder Gesamteigentümer für das ganze Eigentum rechtszuständig ist<br />

unter gleicher und gleichzeitiger Zuständigkeit der andern Gesamteigentümer (umstrittene Ansicht,<br />

vertreten von EUGEN HUBER). Für Verfügungen ist die Zustimmung aller erforderlich, welches Erfordernis<br />

zur Immobilität der Gesamthandschaft führt.<br />

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