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… und Standespolitik wirkt doch, Kammerwahl 2020

Ausgabe 6/2020

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24<br />

Sonderthema<br />

BW-Datenschutzbeauftragter Dr. Stefan Brink zu Corona-Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

„Ges<strong>und</strong>heitsdaten sind besonders<br />

geschützte Informationen“<br />

In vielen Debatten über die Bewältigung der gegenwärtigen<br />

Krise spielt auch Datenschutz eine Rolle. Nicht nur bei der Frage nach<br />

einer geeigneten App zur Kontaktverfolgung, auch bei alltäglichen<br />

Fragen der Praxisführung taucht das Thema immer wieder auf.<br />

Welche Daten dürfen erhoben, gespeichert oder an Ges<strong>und</strong>heitsämter<br />

weitergegeben werden? Die KZV Baden-Württemberg wandte<br />

sich mit diesen Fragen an Dr. Stefan Brink, der seit 2017<br />

Landesbeauftragter für Datenschutz <strong>und</strong> Informationsfreiheit (LFDI)<br />

in Baden-Württemberg ist.<br />

ZBW: Herr Dr. Brink, eine<br />

Verarbeitung von Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur restriktiv möglich.<br />

Zur Eindämmung der<br />

Corona-Pandemie können<br />

aber datenschutzkonform<br />

Daten erhoben <strong>und</strong> verwendet<br />

werden. Dabei<br />

ist der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />

<strong>und</strong> der<br />

gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage<br />

stets zu beachten. Was<br />

bedeutet das in der Zahnarztpraxis<br />

im Hinblick auf<br />

Ges<strong>und</strong>heitsdaten der Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter?<br />

Dr. Stefan Brink: Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

sind besonders<br />

sensible <strong>und</strong> daher<br />

Foto: LfDI BW/Jan Potente<br />

besonders geschützte<br />

Informationen. Es bedarf<br />

stets einer besonderen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für ihre<br />

Verarbeitung, insbesondere<br />

also für ihre Erhebung<br />

<strong>und</strong> Übermittlung. Bei einem begründeten<br />

Verdacht auf Infektion<br />

von Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern<br />

einer Zahnarztpraxis mit<br />

einer ansteckenden Krankheit –<br />

also auch mit dem neuartigen<br />

Coronavirus – kann es zum<br />

Schutz von weiteren Mitarbeitenden,<br />

aber auch zum Schutz der<br />

Patienten erforderlich sein, diesen<br />

Verdacht abzuklären, um –<br />

darauf aufbauend – reagieren zu<br />

Gr<strong>und</strong>lage. „Im Mittelpunkt vieler Datenverarbeitungen<br />

seitens der Arbeitgeber allgemein <strong>und</strong> im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />

im Besonderen steht derzeit das Infektionsschutzgesetz<br />

(IfSG).“<br />

können. Hierzu kann der Arbeitgeber<br />

den infektionsverdächtigen<br />

Mitarbeitenden vorübergehend<br />

freistellen <strong>und</strong> auch das<br />

Ges<strong>und</strong>heitsamt einschalten,<br />

wenn er Infektionen in der Praxis<br />

befürchtet. Im Mittelpunkt vieler<br />

Datenverarbeitungen seitens der<br />

Arbeitgeber allgemein <strong>und</strong> im<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbereich im Besonderen<br />

steht derzeit das Infektionsschutzgesetz<br />

(IfSG). Hinsichtlich<br />

sämtlicher dieser Datenverarbeitungen<br />

muss aber auch in technischer<br />

Hinsicht ein hohes Schutzniveau<br />

gewährleistet sein.<br />

Und in Bezug auf Patienten? Wie<br />

ist es datenschutzrechtlich zu bewerten,<br />

wenn Patient*innen zur<br />

Klärung des Infektionsrisikos, anders<br />

als sonst üblich, um erweiterte<br />

Angaben <strong>und</strong> Informationen<br />

gebeten werden?<br />

In Bezug auf Patienten gilt<br />

dasselbe: Auch deren Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

– ebenso<br />

wie die aller sonstigen<br />

Betroffenen – sind besonders<br />

geschützt <strong>und</strong> dürfen<br />

nur auf einer tragfähigen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> in<br />

sonstiger Weise verarbeitet<br />

werden. Soweit es<br />

Zahnärztinnen <strong>und</strong> Zahnärzten,<br />

etwa aus (zahn‐)<br />

medizinischen oder epidemiologischen<br />

Gründen<br />

sachgerecht oder angezeigt<br />

scheint, von ihren Patienten<br />

„erweiterte Angaben<br />

<strong>und</strong> Informationen als<br />

üblich“ zu erbitten, müssen<br />

sie in datenschutzrechtlicher<br />

Hinsicht u. a.<br />

prüfen, ob sie eine entsprechende<br />

Erhebungsbefugnis<br />

haben. Falls keine<br />

der Voraussetzungen einer<br />

„einwilligungslosen“ Erhebungsbefugnis<br />

vorliegt,<br />

kann der Zahnarzt seine Patienten<br />

um eine datenschutzrechtliche<br />

Einwilligung bitten. Diese<br />

bedarf nicht der Schriftform <strong>und</strong><br />

kann beispielsweise auch mündlich<br />

erteilt werden. Der Zahnarzt<br />

muss die Einwilligung allerdings<br />

nachweisen können, etwa gegenüber<br />

einem Gericht oder einer Datenschutzaufsichtsbehörde.<br />

Der<br />

Nachweis kann nicht nur durch<br />

die Vorlage einer schriftlichen Ein‐<br />

ZBW 6/<strong>2020</strong><br />

www.zahnaerzteblatt.de

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