… und Standespolitik wirkt doch, Kammerwahl 2020
Ausgabe 6/2020
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24<br />
Sonderthema<br />
BW-Datenschutzbeauftragter Dr. Stefan Brink zu Corona-Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />
„Ges<strong>und</strong>heitsdaten sind besonders<br />
geschützte Informationen“<br />
In vielen Debatten über die Bewältigung der gegenwärtigen<br />
Krise spielt auch Datenschutz eine Rolle. Nicht nur bei der Frage nach<br />
einer geeigneten App zur Kontaktverfolgung, auch bei alltäglichen<br />
Fragen der Praxisführung taucht das Thema immer wieder auf.<br />
Welche Daten dürfen erhoben, gespeichert oder an Ges<strong>und</strong>heitsämter<br />
weitergegeben werden? Die KZV Baden-Württemberg wandte<br />
sich mit diesen Fragen an Dr. Stefan Brink, der seit 2017<br />
Landesbeauftragter für Datenschutz <strong>und</strong> Informationsfreiheit (LFDI)<br />
in Baden-Württemberg ist.<br />
ZBW: Herr Dr. Brink, eine<br />
Verarbeitung von Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />
ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur restriktiv möglich.<br />
Zur Eindämmung der<br />
Corona-Pandemie können<br />
aber datenschutzkonform<br />
Daten erhoben <strong>und</strong> verwendet<br />
werden. Dabei<br />
ist der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />
<strong>und</strong> der<br />
gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage<br />
stets zu beachten. Was<br />
bedeutet das in der Zahnarztpraxis<br />
im Hinblick auf<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdaten der Mitarbeiterinnen<br />
<strong>und</strong> Mitarbeiter?<br />
Dr. Stefan Brink: Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />
sind besonders<br />
sensible <strong>und</strong> daher<br />
Foto: LfDI BW/Jan Potente<br />
besonders geschützte<br />
Informationen. Es bedarf<br />
stets einer besonderen<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage für ihre<br />
Verarbeitung, insbesondere<br />
also für ihre Erhebung<br />
<strong>und</strong> Übermittlung. Bei einem begründeten<br />
Verdacht auf Infektion<br />
von Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern<br />
einer Zahnarztpraxis mit<br />
einer ansteckenden Krankheit –<br />
also auch mit dem neuartigen<br />
Coronavirus – kann es zum<br />
Schutz von weiteren Mitarbeitenden,<br />
aber auch zum Schutz der<br />
Patienten erforderlich sein, diesen<br />
Verdacht abzuklären, um –<br />
darauf aufbauend – reagieren zu<br />
Gr<strong>und</strong>lage. „Im Mittelpunkt vieler Datenverarbeitungen<br />
seitens der Arbeitgeber allgemein <strong>und</strong> im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />
im Besonderen steht derzeit das Infektionsschutzgesetz<br />
(IfSG).“<br />
können. Hierzu kann der Arbeitgeber<br />
den infektionsverdächtigen<br />
Mitarbeitenden vorübergehend<br />
freistellen <strong>und</strong> auch das<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamt einschalten,<br />
wenn er Infektionen in der Praxis<br />
befürchtet. Im Mittelpunkt vieler<br />
Datenverarbeitungen seitens der<br />
Arbeitgeber allgemein <strong>und</strong> im<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbereich im Besonderen<br />
steht derzeit das Infektionsschutzgesetz<br />
(IfSG). Hinsichtlich<br />
sämtlicher dieser Datenverarbeitungen<br />
muss aber auch in technischer<br />
Hinsicht ein hohes Schutzniveau<br />
gewährleistet sein.<br />
Und in Bezug auf Patienten? Wie<br />
ist es datenschutzrechtlich zu bewerten,<br />
wenn Patient*innen zur<br />
Klärung des Infektionsrisikos, anders<br />
als sonst üblich, um erweiterte<br />
Angaben <strong>und</strong> Informationen<br />
gebeten werden?<br />
In Bezug auf Patienten gilt<br />
dasselbe: Auch deren Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />
– ebenso<br />
wie die aller sonstigen<br />
Betroffenen – sind besonders<br />
geschützt <strong>und</strong> dürfen<br />
nur auf einer tragfähigen<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> in<br />
sonstiger Weise verarbeitet<br />
werden. Soweit es<br />
Zahnärztinnen <strong>und</strong> Zahnärzten,<br />
etwa aus (zahn‐)<br />
medizinischen oder epidemiologischen<br />
Gründen<br />
sachgerecht oder angezeigt<br />
scheint, von ihren Patienten<br />
„erweiterte Angaben<br />
<strong>und</strong> Informationen als<br />
üblich“ zu erbitten, müssen<br />
sie in datenschutzrechtlicher<br />
Hinsicht u. a.<br />
prüfen, ob sie eine entsprechende<br />
Erhebungsbefugnis<br />
haben. Falls keine<br />
der Voraussetzungen einer<br />
„einwilligungslosen“ Erhebungsbefugnis<br />
vorliegt,<br />
kann der Zahnarzt seine Patienten<br />
um eine datenschutzrechtliche<br />
Einwilligung bitten. Diese<br />
bedarf nicht der Schriftform <strong>und</strong><br />
kann beispielsweise auch mündlich<br />
erteilt werden. Der Zahnarzt<br />
muss die Einwilligung allerdings<br />
nachweisen können, etwa gegenüber<br />
einem Gericht oder einer Datenschutzaufsichtsbehörde.<br />
Der<br />
Nachweis kann nicht nur durch<br />
die Vorlage einer schriftlichen Ein‐<br />
ZBW 6/<strong>2020</strong><br />
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