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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Sozialgesetzbuch<br />

Gesetzliche<br />

Krankenversicherung<br />

(GKV)<br />

Leistungskatalog<br />

der<br />

gesetzlichen<br />

Krankenversicherung<br />

Leistungsansprüche sind genau geregelt<br />

Hans B.:<br />

Hans B. vertraut seinen Ärzten und begibt<br />

sich beruhigt in die weitere ärztliche Behandlung.<br />

Es tauchen <strong>im</strong> Rahmen der verschiedenen<br />

Therapieoptionen weitere Fragen auf: Welche<br />

Therapie wird von der Krankenversicherung<br />

übernommen? Der Rentner ist Mitglied einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse. Er macht sich Sorgen,<br />

ob die Krankenkasse alle notwendigen<br />

Maßnahmen bezahlen wird.<br />

Welche Rechte Patienten <strong>im</strong> Hinblick auf die Behandlung<br />

von Erkrankungen haben, ist durch<br />

das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB<br />

V, siehe Anhang, Seite 80) und entsprechende<br />

Rechtsverordnungen geregelt. Dies gilt <strong>für</strong> jüngere<br />

wie auch ältere Menschen gleichermaßen.<br />

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) beinhaltet unter anderem die<br />

ambulante und stationäre Behandlung, die Versorgung<br />

<strong>mit</strong> Arznei-, Heil- und Hilfs<strong>mit</strong>teln sowie<br />

die Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Es<br />

handelt sich hierbei um allgemeine Regelungen,<br />

die unter anderem aufgrund des medizinischen<br />

Fortschritts weiter spezifiziert werden müssen.<br />

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

wird deshalb durch den Erlass von<br />

Rund um die Behandlung<br />

Richtlinien weiter konkretisiert. Diese werden<br />

vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA,<br />

siehe Anhang) als oberstem Beschlussgremium<br />

der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte,<br />

Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser<br />

und Krankenkassen erlassen. Die Entscheidungen<br />

sind bindend, so dass Ärzte wie auch andere<br />

Leistungserbringer <strong>im</strong> Gesundheitswesen nicht<br />

willkürlich Verordnungen tätigen und diagnostische<br />

oder therapeutische Maßnahmen beliebig<br />

zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

abrechnen können.<br />

Nach der Regelung des Sozialgesetzbuchs muss<br />

die Behandlung in jedem Fall in Qualität und<br />

Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand<br />

der medizinischen Erkenntnisse und zudem dem<br />

medizinischen Fortschritt entsprechen (siehe Anhang).<br />

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder<br />

Versicherte Anspruch auf jede Therapieform hat.<br />

Das Gesetz geht davon aus, dass die Leistungen<br />

der Krankenkassen insgesamt ausreichend,<br />

zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Sie<br />

dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.<br />

Diese beiden Regelungen werden<br />

auch als „Wissenschaftlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsprinzip“<br />

bezeichnet. Sie gelten grundsätzlich<br />

<strong>für</strong> alle Leistungen der Krankenkassen<br />

und legen so<strong>mit</strong> fest, dass nicht automatisch ein<br />

Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis“<br />

13<br />

Gemeinsamer<br />

Bundesausschuss<br />

(G-BA)<br />

Wissenschaftlichkeits-<br />

und<br />

Wirtschaftlichkeitsprinzip

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