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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Stationäre<br />

Leistungen<br />

weder <strong>im</strong> EBM enthalten, noch durch eine Richtlinie<br />

ausdrücklich in den Leistungskatalog der ambulanten<br />

Behandlungen aufgenommen worden sind,<br />

können grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung durchgeführt werden.<br />

Sollte aber eine best<strong>im</strong>mte Behandlungsmethode<br />

(noch) nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung sein, kann eine<br />

Kostenübernahme <strong>für</strong> ein modernes Therapieverfahren<br />

durch die Krankenkassen unter den folgenden<br />

Voraussetzungen in Betracht kommen:<br />

■ Es muss eine lebensbedrohliche oder regelmäßig<br />

tödlich verlaufende Krankheit vorliegen,<br />

was bei Krebserkrankungen häufig der Fall ist.<br />

Stationäre Leistungen<br />

Bei einer stationären Behandlung entscheiden<br />

die behandelnden Ärzte, ebenso wie bei der ambulanten<br />

Behandlung, zusammen <strong>mit</strong> dem Patienten,<br />

welche Behandlung konkret durchgeführt<br />

werden soll.<br />

Die einzelnen Methoden werden nicht ausdrücklich<br />

in einen Leistungskatalog aufgenommen.<br />

Stationär durchgeführte Leistungen werden vielmehr<br />

dann erstattet, wenn sie nicht vom G-BA<br />

explizit aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen<br />

worden sind.<br />

■ Für die Behandlung der Erkrankung steht keine<br />

Standardtherapie zur Verfügung.<br />

■ Mit der neuen Behandlungsmethode ist eine<br />

<strong>zum</strong>indest auf Indizien gestützte, nicht ganz<br />

fernliegende Aussicht auf Heilung oder eine<br />

spürbare Besserung des Krankheitsverlaufs<br />

verbunden, so die juristische Formulierung.<br />

Übersetzt heißt dies, dass das neue Behandlungsverfahren,<br />

<strong>zum</strong> Beispiel nach Studiendaten,<br />

Erfolgschancen haben muss.<br />

Diese Voraussetzungen entsprechen einem Beschluss<br />

des Bundesverfassungsgerichts, der als<br />

„Nikolaus-Beschluss“ bekannt geworden ist, weil<br />

er am 6. Dezember 2005 ergangen ist. ■<br />

Übrigens: Ist eine best<strong>im</strong>mte Behandlung <strong>im</strong> ambulanten<br />

Bereich beispielsweise durch eine entsprechende Richtlinie<br />

des G-BA vom Leistungskatalog der GKV ausgeschlossen,<br />

so besteht unter Umständen die Möglichkeit, diese Behandlung<br />

<strong>im</strong> Rahmen einer stationären Aufnahme zu erhalten.<br />

In solchen Fällen sollte man sich an die behandelnden<br />

Ärzte wenden.<br />

Normalerweise wird der Patient vom behandelnden<br />

Arzt in ein best<strong>im</strong>mtes Krankenhaus<br />

eingewiesen. Wählt der Patient dann aber ohne<br />

zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus, so<br />

15<br />

Nikolaus-<br />

Beschluss

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